Art. 1 1. FGSenErrÄndStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- 1. FGSenErrÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30500
(1) Dem am 21. Februar/10. März 2014 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.