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Art. 3 1. FGSenErrÄndStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
1. FGSenErrÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30500

(1)

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 166) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Niedersachsen bekannt zu geben.

Hamburg, den 10.3.2014
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Die Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung
Jana   S c h i e d e c k
Hannover, den 21.2.2014
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Antje   N i e w i s c h - L e n n a r t z
Kiel, den 3.3.2014
Für das Land Schleswig-Holstein
endvertreten durch Anke Spoorendonk
Ministerin für Justiz, Kultur und Europa
Anke   S p o o r e n d o n k