1. FGSenErrÄndStV,NI - Erster Finanzgericht-Senatserrichtungsänderungsstaatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
1. FGSenErrÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30500

Vom 21. Februar/10. März 2014 (Nds. GVBl. S. 166, 224 - VORIS 30500 -) (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 166)

Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,

und

das Land Schleswig-Holstein
endvertreten durch die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Bekanntmachung

über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg

Vom 21. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 224):

"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 166) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 4 am 17. Juli 2014 in Kraft getreten ist."

Art. 1 1. FGSenErrÄndStV

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30500

Artikel 1 Absatz 2 des Staatsvertrags zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 8./14./22. April 1981 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    1. "2.

      andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung auf Grund von Rechtsvorschriften übertragen sind, mit Ausnahme der auf den Zoll übertragenen Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), soweit diese Übertragung nach dem 13. Juli 2013 wirksam geworden ist,".

  2. 2.

    Es wird folgender Satz angefügt:

    "Andere Angelegenheiten als die Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung bleiben von der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nummer 2 unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Übertragung unberührt."

Art. 2 1. FGSenErrÄndStV

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Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
1. FGSenErrÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30500

Sind bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 des Staatsvertrags vom 8./14./22. April 1981 in der bisher geltenden Fassung bei dem gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg anhängig geworden, für die nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags der gemeinsame Senat beim Finanzgericht Hamburg nicht mehr zuständig wäre, so gehen diese Verfahren, soweit eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Niedersächsische Finanzgericht oder das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht nach Maßgabe ihrer örtlichen Zuständigkeit über.

Art. 3 1. FGSenErrÄndStV

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
1. FGSenErrÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30500

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. (1)

Bekanntmachung

über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg

Vom 21. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 224):

"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 166) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 4 am 17. Juli 2014 in Kraft getreten ist."

Hamburg, den 10.3.2014
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Die Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung
Jana   S c h i e d e c k
Hannover, den 21.2.2014
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Antje   N i e w i s c h - L e n n a r t z
Kiel, den 3.3.2014
Für das Land Schleswig-Holstein
endvertreten durch Anke Spoorendonk
Ministerin für Justiz, Kultur und Europa
Anke   S p o o r e n d o n k