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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PolUVfRdErl - Handlungsrahmen

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei; Beschleunigung der Verfahrensabläufe insbesondere in sog. Umfangsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
PolUVfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Die Strafverfolgungsbehörden sind dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2, § 163 Abs. 1 StPO) verpflichtet, das ihnen zum einen gebietet, Strafverfolgung gleichmäßig zu betreiben (Willkürverbot, Artikel 3 Abs. 1 GG), ihnen zum anderen aber auch aufgibt, bei grundrechtsrelevanten Eingriffen in Rechte der betroffenen Bürgerin oder des betroffenen Bürgers das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Umgekehrt verpflichtet das GG - als Ausfluss von Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip - den Staat zu effektiver Strafverfolgung.

Das Gebot effektiven Staatshandelns kann aber auch bedeuten, dass Prioritäten gesetzt und Schwerpunkte gebildet werden, wenn eine gleichmäßige Verfolgung aller Straftaten, für die ein Anfangsverdacht besteht, effektiv nicht gewährleistet werden kann. Eine solche Schwerpunktbildung ist in den §§ 154, 154a, 421 StPO sowie § 143 Abs. 4 GVG geregelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 1. Januar 2019 (Nds. MBl. S. 3, Nds. Rpfl. Nr. 4/2019 S. 113)