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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolUVfRdErl - Allgemeines, Begriffsbestimmung und -eingrenzung

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei; Beschleunigung der Verfahrensabläufe insbesondere in sog. Umfangsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
PolUVfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Staatsanwaltschaft und Polizei werden regelmäßig mit umfangreichen, (rechtlich) schwierigen und mit hohem Ermittlungs- und Hauptverhandlungsaufwand behafteten Ermittlungsverfahren konfrontiert, insbesondere im Bereich der Wirtschafts-, Landwirtschafts-, Steuer- oder Zollkriminalität, der Korruptionsdelinquenz, des Betäubungsmittelhandels, der gewerbs- und bandenmäßigen Schleusung oder des Menschenhandels, des Bandendiebstahls oder der Cybercrime.

Aufgrund begrenzter personeller und finanzieller Ressourcen, aber auch der besonders zeit- und personalintensiven, über Länder- und Staatsgrenzen hinausgreifenden Ermittlungen in sog. Umfangsverfahren werden zur Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei und zur Beschleunigung (der Abläufe) dieser Verfahren die Regelungen der Nummern 2 bis 4 getroffen.

Umfangsverfahren i. S. dieses Gem. RdErl. sind Verfahren, die durch

  • eine Vielzahl der zu verfolgenden Straftaten und/oder Tatverdächtigen,

  • den Umfang der auszuwertenden Beweismittel sowie

  • eine prognostizierte Ermittlungsdauer von mehr als sechs Monaten

gekennzeichnet sind und somit den für durchschnittliche Ermittlungsverfahren aufzuwendenden Einsatz an personellen und sachlichen Mitteln bei Polizei und Staatsanwaltschaft nicht unerheblich übersteigen.

Sie sind in der Regel der Organisierten Kriminalität und/oder den Kriminalitätsfeldern gemäß Absatz 1 zuzuordnen und erfordern regelmäßig einen Bearbeitungsaufwand von mehr als sechs Monaten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 1. Januar 2019 (Nds. MBl. S. 3, Nds. Rpfl. Nr. 4/2019 S. 113)