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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 PolUVfRdErl - Erfahrungsaustausch, Überprüfung der Zielerreichung

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei; Beschleunigung der Verfahrensabläufe insbesondere in sog. Umfangsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
PolUVfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Die Behörden von Staatsanwaltschaft und Polizei überprüfen die Zielerreichung in ihrem Zuständigkeitsbereich und erörtern diese im Rahmen der regelmäßigen Zusammenkünfte auf allen staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Entscheidungsebenen (vgl. Bezugserlass zu a).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 1. Januar 2019 (Nds. MBl. S. 3, Nds. Rpfl. Nr. 4/2019 S. 113)