§ 10 NElbtBRG - Schutzbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Im Gebietsteil C sind alle Handlungen verboten, die den Gebietsteil oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Im Gebietsteil C sind folgende Gefährdungen oder Störungen verboten, soweit sie nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung oder Unterhaltung von Straßen und Wegen ausgehen, die aufgrund straßenrechtlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind:
- 1.Die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weitreichend wirkende Lichtstrahlen zu stören,
- 2.den Gebietsteil zu betreten,
- 3.außerhalb gekennzeichneter Reitwege zu reiten,
- 4.wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
- 5.Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben,
- 6.Hunde unangeleint laufen zu lassen,
- 7.außerhalb von gekennzeichneten Plätzen Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,
- 8.Bohrungen aller Art niederzubringen.
Die Biosphärenreservatsverwaltung bestimmt auf Antrag der örtlich betroffenen Gemeinde oder mit deren Einvernehmen die erforderlichen Reitwege nach Nummer 3 und Plätze nach Nummer 7 und macht sie kenntlich. Vorhandene Einrichtungen und bestehende Erschließungen sind zu berücksichtigen.
(3) Um Vogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG, die im Europäischen Vogelschutzgebiet "Niedersächsische Mittelelbe" vorkommen, oder Arten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG, die auf den in der Anlage 4 dieses Gesetzes gekennzeichneten Flächen vorkommen, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die untere Naturschutzbehörde durch Verordnung oder Einzelanordnung für Teilbereiche des Gebietsteils
- 1.bestimmte Handlungen, insbesondere das Begehen, Reiten und Befahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, untersagen,
- 2.Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte zur Duldung bestimmter Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten; § 29 Abs. 2 NNatG gilt entsprechend.
Die Einzelanordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann nach Fristablauf um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.