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§ 10 NElbtBRG - Schutzbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Im Gebietsteil C sind alle Handlungen verboten, die den Gebietsteil oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Im Gebietsteil C sind folgende Gefährdungen oder Störungen verboten, soweit sie nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung oder Unterhaltung von Straßen und Wegen ausgehen, die aufgrund straßenrechtlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind:

  1. 1.
    Die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weitreichend wirkende Lichtstrahlen zu stören,
  2. 2.
    den Gebietsteil zu betreten,
  3. 3.
    außerhalb gekennzeichneter Reitwege zu reiten,
  4. 4.
    wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
  5. 5.
    Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben,
  6. 6.
    Hunde unangeleint laufen zu lassen,
  7. 7.
    außerhalb von gekennzeichneten Plätzen Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,
  8. 8.
    Bohrungen aller Art niederzubringen.

Die Biosphärenreservatsverwaltung bestimmt auf Antrag der örtlich betroffenen Gemeinde oder mit deren Einvernehmen die erforderlichen Reitwege nach Nummer 3 und Plätze nach Nummer 7 und macht sie kenntlich. Vorhandene Einrichtungen und bestehende Erschließungen sind zu berücksichtigen.

(3) Um Vogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG, die im Europäischen Vogelschutzgebiet "Niedersächsische Mittelelbe" vorkommen, oder Arten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG, die auf den in der Anlage 4 dieses Gesetzes gekennzeichneten Flächen vorkommen, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die untere Naturschutzbehörde durch Verordnung oder Einzelanordnung für Teilbereiche des Gebietsteils

  1. 1.
    bestimmte Handlungen, insbesondere das Begehen, Reiten und Befahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, untersagen,
  2. 2.
    Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte zur Duldung bestimmter Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten; § 29 Abs. 2 NNatG gilt entsprechend.

Die Einzelanordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann nach Fristablauf um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.