Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.09.2012, Az.: 14 UF 161/10
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privatrechtlichen Versorgungszusage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 19.09.2012
- Aktenzeichen
- 14 UF 161/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 26304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2012:0919.14UF161.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Oldenburg - 24.08.2010
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 VersAusglG
Fundstellen
- FPR 2012, 7
- FuR 2013, 2
Amtlicher Leitsatz
Anrechte auf eine Altersversorgung, die einem Ehegatten aufgrund einer privatrechtlichen Versorgungszusage zustehen, sind auch dann im Wege der internen Teilung auszugleichen, wenn sich die Versorgung selbst nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften eines Beamtenversorgungsgesetzes richtet. Dies gilt auch, wenn das Landesrecht keine interne Teilung vorsieht und die für die Erbringung der Versorgungsleistungen zuständige Versorgungskasse in ihrer Satzung keine interne Teilung vorsieht.
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 24. August 2010 erlassenen Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg (Nr. II des Tenors) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Abänderung des angegriffenen Beschlusses insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
a. Hinsichtlich der von dem Antragsgegner auf dem Versicherungskonto Nr. .................... bei dem Versorgungsträger ..........................in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
b. Hinsichtlich der von der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger ..............................auf dem Versicherungskonto Nr. ....................... sowie der bei der .............................AG zur Nummer ................... und bei der ............................in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
c. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Beteiligten zu 7) begründeten Anrechts des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 494,98 €, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. Die Übertragung muss gewährleisten, dass das Anrecht die gleiche Wertentwicklung sowie den gleichen Risikoschutz wie das Anrecht des Antragsgegners bietet.
d. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ..............................und der .................., Versicherungsnummer ........................ zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 21,50 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 7) zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Verfahrenswert: bis 10.000,00 Euro
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg hat die Ehe der beteiligten Ehegatten mit dem am 24. August 2010 verkündeten Beschluss geschieden und unter II. des Tenors den Versorgungsausgleich geregelt.
Die Antragstellerin hat in der vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 2009 währenden Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 3. in Höhe von 16,1413 Entgeltpunkten entsprechend einer Monatsrente von 439,04 Euro erworben. Der Ausgleichswert ist mit 8,0707 Entgeltpunkten angegeben.
Die Beteiligte zu 4. hat in erster Instanz mitgeteilt, der - ihren eigenen Angaben zufolge seit 1987 im öffentlichen Dienst beschäftigten - Antragstellerin stehe eine Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst aus der Ehezeit zu. Da der rentenfernen Antragstellerin im Rahmen der Änderung der Versorgungssatzung im Jahre 2002 für die bis dahin erworbenen Anrechte Startgutschriften erteilt worden seien, werde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit der Übergangsregelung zunächst von der Erteilung einer Auskunft abgesehen.
Bei der Beteiligten zu 5. hat die Antragstellerin nach deren Auskunft ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionskassenzusage mit lebenslanger Rentenzahlung aus einem ehezeitbezogenen Deckungskapital von 4.796,29 Euro erworben. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert nach Abzug der Teilungskosten mit einem Betrag von 2.348,15 Euro angegeben.
Die Antragstellerin hat zudem bei der Beteiligten zu 6. nach deren Auskunft ein Anrecht auf Rente aus einem in der Ehezeit erwirtschafteten Deckungskapital von 408,76 Euro erworben. Der Ausgleichswert beläuft sich nach Abzug der Teilungskosten auf 129,38 Euro.
Der Antragsgegner hat bei der Beteiligten zu 3. in der gesetzlichen Rentenversicherung ein ehezeitbezogenes Anrecht von 16,3955 Entgeltpunkten entsprechend einer Monatsaltersrente von 445,96 Euro erworben. Die Beteiligte zu 3. hat den Ausgleichswert mit 8,1978 Entgeltpunkten angegeben.
Der Antragsgegner ist seit 2002 aufgrund Anstellungsvertrages vom 10. September 2002, geändert durch Nachtrag vom 1. April 2005 als leitender Angestellter bei der Beteiligten zu 7) beschäftigt. Sein Gehalt richtete sich bis zum 31. Dezember 2002 nach der Besoldungsgruppe A 15 und beruht seitdem auf freier Vereinbarung. Im Übrigen sollen nach dem Vertrag auf das - gemäß § 5 jederzeit mit einjähriger Frist kündbare - Arbeitsverhältnis die für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. In § 6 des Vertrages hat sich die Beteiligte zu 7) zur Gewährung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der für das Land Niedersachsen am 1. Oktober 2002 geltenden Fassung verpflichtet. Die Zahlung der Bezüge soll durch die Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des früheren Landes Oldenburg erfolgen, bei der die Beteiligte zu 7) freiwilliges Mitglied ist. Die Versorgungskasse erbringt u.a. die Versorgungsleistungen, die sich nach den jeweils für niedersächsische Landesbeamte geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen ergeben. Die Versorgungskasse hat in ihrer für die Beteiligte zu 7) erteilten Auskunft den Ehezeitanteil der Versorgung mit 989,96 Euro monatlich angegeben, woraus sich ein Ausgleichswert von 494,98 Euro entsprechend 18,1978 Entgeltpunkten ergebe. Der korrespondierende Kapitalwert betrage 111.824,04 Euro.
Das Amtsgericht hat von einem Ausgleich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte der Eheleute gemäß § 18 Absatz 1 VersAusglG abgesehen, weil die Differenz der jeweiligen Kapitalwerte gering sei. Gemäß § 18 Absatz 2 VersAusglG hat es auch keinen Ausgleich der jeweils geringwertigen Anrechte der Antragstellerin bei den Beteiligten zu 5. und zu 6. durchgeführt. Im Hinblick auf das bei der Beteiligten zu 4. erworbene Anrecht der Antragstellerin in der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst hat es keine Regelung getroffen. Das bei der Beteiligten zu 7) erworbene Anrecht des Antragsgegners hat das Amtsgericht in der Weise ausgeglichen, dass es im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht von monatlich 494,98 Euro übertragen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versorgung erfolge nach dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz, so dass § 2 BVersTG zur Anwendung komme.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 7), vertreten durch die Versorgungskasse, mit ihrer fristgerecht eingegangenen Beschwerde. Sie macht geltend, das bei ihr erworbene Anrecht des Antragsgegners sei extern auszugleichen, da sich die Versorgungszusage für den Ehemann nach dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Niedersachsen richte, welches für Landesbeamte keine interne Teilung vorsehe.
Die Beteiligte zu 4. hat im Beschwerdeverfahren nach Änderung ihrer Satzung vom 30. November 2011 mitgeteilt, die Antragstellerin habe während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Betriebsrente von 201,18 Euro entsprechend 50,29 Versorgungspunkten erworben. Der Ausgleichswert betrage nach Abzug der Teilungskosten 21,50 Versorgungspunkte, der einem Kapitalwert von 8.593,74 Euro entspreche.
II. Die gemäß §§ 58, 59, 63 FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 7) hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Amtsgericht hat das bei der Beteiligten zu 7) begründete Anrecht des Antragsgegners zu Recht gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Die Ausnahmeregelungen der §§ 14, 16 VersAusglG kommen nicht zu Anwendung. Auch eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 VersAusglG bleibt außer Betracht. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Gesetzlicher Regelfall des Versorgungsausgleichs ist die interne Teilung der Anrechte (§ 9 Abs. 2 VersAusglG). Eine externe Teilung kommt nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 2, 16 VersAusglG in Betracht. Diese Regelungen sind abschließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Denn der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst für den Vorrang der internen Teilung entschieden, weil diese bei gleicher Wertentwicklung eine gerechte Teilhabe der ausgleichsberechtigten Personen an dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen gewährleistet. Eine Abweichung von diesem Prinzip durchbricht den tragenden Grundgedanken der Regelung und ist deshalb nur unter den besonders geregelten Bedingungen zulässig (BT- DRs. 16/10144 S. 42, 53, 54). Der Stellenwert der internen Teilung zeigt sich besonders deutlich bei größeren Ausgleichsbeträgen, bei denen ein Versorgungsträger die externe Teilung nicht gegen den Willen des ausgleichsberechtigten Ehegatten durchsetzen kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Für die Durchführung einer internen oder externen Teilung ist zudem nicht entscheidend, in welchem Versorgungssystem der Ausgleich durchzuführen ist. Der Bereich der Beamtenversorgung ist von der internen Teilung nicht generell ausgenommen, wie das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (BVersTG, Art. 5 des Gesetzes vom 03. April 2009, BGBl. I S. 700) zeigt.
b) Eine externe Teilung der bei der Beteiligten zu 7) begründeten Anrechte nach § 16 Abs. 1 VersAusglG kommt nicht in Betracht.
Nach dieser Vorschrift ist ein bestehendes Anrechts bei einem Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst - oder Amtsverhältnis extern durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, solange der Versorgungsträger keine interne Teilung vorsieht.
aa) In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden sich alle Beamten, Richter und Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einer ihrer Verbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften stehen. Dies trifft auf den Antragsgegner hingegen nicht zu, weil die zugesagte Versorgung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht. Zwar ist dem Antragsgegner eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Niedersachsen zugesagt. Diese schuldet unmittelbar aber nicht die Versorgungskasse, sondern die Beteiligte zu 7). Dem steht nicht entgegen, dass die Kasse satzungsgemäß u.a. die Versorgungsleistungen sowie die bei einem durchzuführenden Versorgungsausgleich zu leistenden Zahlungen an die Rentenversicherungsträger übernimmt, die sich nach den für Landesbeamte jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen ergeben. Denn sie erfüllt diese Aufgabe nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sondern aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft der Beteiligten zu 7), § 20 der Satzung. Träger der Versorgung ist also die Beteiligte zu 7), nicht die Versorgungskasse.
Der zwischen dem Antragsgegner und der Beteiligten zu 7) bestehende Anstellungsvertrag ist auch privatrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Beteiligten zu 7) um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt. Der vorliegende Vertrag ist als Anstellungsvertrag überschrieben und sieht nur in der Anfangszeit ein der A-Besoldung entsprechendes, später jedoch ein frei vereinbartes Jahresgehalt vor. Dessen Anpassung folgt nicht unmittelbar der Beamtenbesoldung, sondern ist ab 2003 jeweils zum 1. Januar eines Jahres unter Berücksichtigung der Wirtschaftsentwicklung und der Tarifveränderungen des vorletzten Jahres vorzunehmen. Der Anstellungsvertrag kann beiderseitig durch Kündigung erfolgen. Obwohl im Übrigen die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, erfüllt der Anstellungsvertrag damit alle Merkmale eines privat-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Dem steht nicht entgegen, dass die Versorgungskasse mit der Abwicklung der Versorgungsrechtszusage der Kammer betraut ist. Insoweit verhält es sich nicht anders, als wenn ein anderer privater Arbeitgeber eine Versorgungskasse mit der Abwicklung der Versorgungszusage betraut. Der privatrechtliche und arbeitsrechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses wird dadurch nicht berührt (so auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 75/10, MDR 2011, 1063).
bb) § 16 Abs. 1 VersAusglG erfasst in Ansehung seines Wortlauts und der Systematik des Versorgungsausgleichgesetzes nicht den hier vorliegenden Fall, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis steht, welches die Grundlage seiner Altersversorgung bildet. Dabei ist es unerheblich, wenn sich diese Versorgung wiederum nach beamtenrechtlichen Grundsätzen richten soll (so auch Weinreich/Klein/Wick, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4. Aufl. 2011; Erman/Norpoth § 16 VersAusglG Rn. 2; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 576; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 9 UF 294/12).
Entgegen der Ansicht des OLG Nürnberg folgt aus § 44 VersAusglG nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift enthält der Überschrift nach besondere Bewertungsregeln für Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. Es handelt sich um eine Vorschrift zur Wertermittlung, die zum einen Anrechte aus einem Beamtenverhältnis oder anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfasst (§ 44 Abs. 1 Nr.1 VersAusglG) und darüber hinaus auch die Anrechte aus einem Arbeitsverhältnis einschließt, aus denen sich ein Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ergibt (§ 44 Abs. 1 Nr.2 VersAusglG). Daraus folgt allerdings nicht der Wille des Gesetzgebers, den Begriff des Anrechts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses in § 16 VersAusglG - anders als in § 44 Abs. 1 Nr.1 VersAusglG - als Oberbegriff für alle Versorgungen verwenden zu wollen. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes deutlich zwischen unmittelbar beamtenrechtlich begründeten Anrechten und den lediglich durch privatrechtliche Vereinbarungen zur Geltung gebrachten Beamtenversorgungen unterschieden und diese - bereits aus § 1587 a Abs. 2 Nr.1 BGB a.F. bekannte - Differenzierung zum Anlass genommen, den Anwendungsbereich des § 44 VersAusglG ausdrücklich auf privatrechtlich begründete Anrechte zu erweitern. Dafür bestand nur deshalb Anlass, weil es sich bei derartigen Anrechten gerade nicht um solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt, der Sinn und Zweck des § 44 VersAusglG aber wegen der gleichartigen Struktur der Anrechte die Anwendung derselben Bewertungsmethode verlangt. Hätte das Gesetz solche Anrechte ebenfalls der besonderen Ausgleichsform des § 16 VersAusglG unterwerfen wollen, wäre schon aus systematischen Gründen hierfür eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. Gerade die auf die Bewertung der Anrechte beschränkte Sonderregelung zeigt, dass der Gesetzgeber bei der Teilung der Anrechte bewusst keine Ausnahme beabsichtigt hat.
cc) § 16 Abs. 1 VersAusglG ist auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend anwendbar. Zum einen fehlt es insoweit an der erforderlichen Regelungslücke. Zum anderen verlangt der Zweck des § 16 Abs. 1 VersAusglG nicht nach einer Übertragung der dort angeordneten Rechtsfolge auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt.
Ausweislich der Gesetzesbegründung strebte der Gesetzgeber die Umsetzung des Grundsatzes der internen Teilung für sämtliche Versorgungen an, und zwar ausdrücklich auch für die Beamtenversorgung. Diese Absicht ist für Bundesbeamte umgesetzt worden. Einer entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichsrechts für die Beamten der Länder und Kommunen stand nur die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes entgegen, welche im Zuge der Föderalismusreform im Jahre 2006 den Ländern zugesprochen worden ist (vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BT-Drs. 16/10144, Seite 39 und 60/61). Soweit die Anordnung der internen Teilung lediglich privatrechtlich begründete Anrechte mit einer den beamtenrechtlichen Regeln folgenden Gestaltung betrifft, liegt mithin kein Eingriff in die Kompetenzen der Länder vor. Es bestand für den Gesetzgeber folglich keine Veranlassung, den Anwendungsbereich des § 16 VersAusglG insoweit zu erweitern. All dies steht einer Ausweitung der Regelung im Wege der Analogie entgegen.
c) Eine externe Teilung nach § 14 VersAusglG kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr.1 VersAusglG ist eine externe Teilung durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person - hier die Antragstellerin - und der Versorgungsträger diese vereinbaren. Die Antragstellerin hat einer solchen Abrede hingegen ausdrücklich widersprochen. Die Beteiligte zu 7) kann sich insofern nicht darauf stützen, die externe Teilung folge bereits aus den im Anstellungsvertrag in Bezug genommenen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts. Denn die Antragstellerin war an dem Abschluss des Anstellungsvertrags nicht beteiligt. Eine externe Teilung auf einseitiges Verlangen der Beteiligten zu 7) nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG scheitert daran, dass der Ausgleichswert des Anrechts die dort genannten Grenzwerte übersteigt.
d) Damit muss es im Ergebnis im Hinblick auf die in Absatz II Ziffer 5 zum Versorgungsausgleich getroffene Regelung im Grundsatz bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben. Dem steht nicht entgegen, dass weder die Kammer noch die Versorgungskasse bislang einen Anlass dafür erkannt haben, sich eine entsprechende Versorgungs- und -teilungsordnung zu geben, die dem gesetzlichen Gebot der internen Teilung Rechnung trägt. Die Höhe des Ausgleichsbetrages entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Da es an einer Versorgungsordnung fehlt, die die Übertragung der Anrechte im Wege der internen Teilung regelt, hat der Senat im Hinblick auf die rechtsgestaltende Wirkung des Beschlusses den Tenor klarstellend um die Anforderungen gemäß § 11 VersAusglG konkretisiert (vgl. BGH Beschluss vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547).
2. Soweit die Antragstellerin ein Anrecht bei der Beteiligten zu 4. erworben hat, ist nach der gemäß § 5 Abs. 2 S.2 VersAusglG zu berücksichtigenden Neufassung der Satzung der Beteiligten zu 4. die Bewertung des Ausgleichsrechts und damit auch die nach der Satzung vorgesehene interne Teilung des Anrechts nunmehr möglich und geboten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 473/10, FamRZ 2012, 1130 f). Diese hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S.1 FamFG wie aus dem Tenor ersichtlich auf der Grundlage der von den Beteiligten unangefochten Auskunft der Beteiligten zu 4. vom 9. August 2012 angeordnet.
III. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde aufgrund der divergierenden Auffassung in der Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 VersAusglG und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Angesichts der höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten maßgeblichen Rechtsfragen bestand keine Veranlassung, der Beteiligten zu 7) die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen.
Der Verfahrenswert folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.