Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 09.02.2005, Az.: 6 B 588/05

Abtestat; Antestat; Approbationsordnung; Arbeitsgruppe; Ausnahmegenehmigung; eigene Aufgaben; einstweilige Anordnung; Hochschule; Immunologie; Klausur; Leistungsanforderung; Passivlegitimation; Pflichtveranstaltung; Prüfung; Prüfung; Prüfungszulassung; Seminar; Seminarnachweis; Seminarschein; Stiftung; Stiftungshochschule; Stiftungsuniversität; Studium; Tierarzt; Tierärztliche Prüfung; Veterinärmedizin; vorläufige Zulassung; Zulassung; Zulassungsantrag; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.02.2005
Aktenzeichen
6 B 588/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das staatliche Prüfungsrecht der TAppO sieht nicht vor, das eine - wenn auch nur vorläufige - Prüfungszulassung ausgesprochen werden könnte, wenn der Studierende gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend macht, die Universität verweigere ihm zu Unrecht einen der in § 28 TAppO genannten Nachweise.

2. Betrieb und die Organisation des Studiums an einer Stiftungshochschule gehen nach Einrichtung der Stiftung nicht in die Zuständigkeit des Hochschulträgers über. Sie bleiben eine Angelegenheit der Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Gründe

1

I. Der Antragsteller ist Studierender der Tiermedizin an der Tierärztlichen Hochschule C.. Unter dem 17. Dezember 2004 beantragte er bei dem Vorsitzenden des Antragsgegners, des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung an der Tierärztlichen Hochschule C., die Zulassung zum Ersten Abschnitt der tierärztlichen Prüfung. Seinem Formblattantrag fügte er ein Anschreiben bei, in welchem er bat, ihn trotz Fehlens des vorgeschriebenen Scheines im Fach Immunologie zur Prüfung zuzulassen. Den fehlenden Schein werde er im Sommer 2005 nachreichen. Er sei 35 Jahre alt, ausgebildeter Tierwirtmeister und betreibe sein Studium im zweiten Bildungsweg. Er werde keine Leistungen nach dem BAföG mehr erhalten und müsse ein Jahr länger Studiengebühren bezahlen, wenn er ein weiteres Jahr seiner Ausbildungszeit verlieren sollte. Auch verzögere sich dann sein Eintritt in das Berufsleben um ein ganzes Jahr. Zudem habe er für Anfang 2007 eine Stelle für die Ausbildung zum Fachtierarzt in Aussicht. In der Vergangenheit sei es möglich gewesen, die tierärztliche Prüfung im Fach Bakteriologie und Mykologie abzulegen, ohne im Besitz aller geforderten Scheine zu sein. So habe auch er diese Prüfung des Ersten Abschnitts bereits bestanden. Außerdem seien ihm zwei Fälle bekannt, in denen aus familiären Gründen die Prüfungen in Virologie sowie in Tierhaltung und Tierhygiene vorgezogen worden seien.

2

Der Vorsitzende des Antragsgegners lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Januar 2005 ab.

3

Mit dem am 26. Januar 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beansprucht der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1., ihn vorläufig am Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung teilnehmen zu lassen. Er trägt hierzu in Ergänzung der in seinem Zulassungsantrag genannten Gründe vor, dass eine Verlängerung des Studiums für ihn schwerwiegender als für Kommilitonen sei. Als Vater einer unterhaltsberechtigten Tochter könne er wegen seines Studiums gegenwärtig keinen Unterhalt leisten. Neben der Ausbildungsmöglichkeit zum Fachtierarzt seien bereits die in einer Tierarztpraxis abzuleistenden Pflichtpraktika organisiert und nicht mehr zu verlegen.

4

Die Seminarordnung für das Fach Immunologie stelle unzumutbar hohe Anforderungen an den Seminarnachweis. Sie verlange dafür das Erreichen von 30 Punkten. Die zugleich vorgegebene Höchstpunktzahl von 60 sei aber nicht zu erreichen, wenn ein Studierender ausschließlich an der Seminarveranstaltung des 6. Semesters teilnehme, denn die Teilnehmer des im Sommersemester veranstalteten Seminars könnten in den zwei Klausuren des Sommersemesters nur höchsten 45 Punkte erreichen. Deshalb müsse die Bestehensgrenze von 50 % bei 22,5 Punkten liegen. Diese habe er, der Antragsteller, mit seinen Klausurergebnissen von 22,8 Punkten erreicht. Die vorangegangene Klausur des 5. Semesters, in welcher zusätzlich 15 Punkte erzielt werden könnten, sei dagegen eine freiwillige Zusatzleistung. Wer an ihr nicht teilnehme, werde ungerechtfertigt benachteiligt.

5

Ferner erhalte die Seminarleistung in Immunologie durch die gegenüber den anderen Fächern ungleich höheren Leistungsanforderungen praktisch den Rang eines Prüfungsfaches, der ihr nach der Approbationsordnung nicht zukomme.

6

Schließlich fehle es der Seminarordnung an einer Ermächtigungsgrundlage. Nach § 8 Abs. 2 der Studienordnung bestimmten die Kliniken und Institute die Leistungsanforderungen. Die Seminarordnung für Immunologie sei dagegen von der Arbeitsgruppe Immunologie herausgegeben worden, welche im Rang unter den Kliniken und Instituten stehe.

7

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2005 hat der Antragsteller seinen Antrag erweitert und einen Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit welchem die Antragsgegnerin zu 2. verpflichtet werden soll, ihm einen vorläufigen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Seminar Immunologie auszustellen. Hierzu vertritt er die Ansicht, eine verfahrensfehlerhaft erlassene Seminarordnung habe zur Folge, dass die den anderen Seminarteilnehmern erteilten Leistungsnachweise rechtfehlerhaft seien, worin ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege. Zwar sehe § 3 Abs. 7 der Seminarordnung vor, dass drei Klausuren zu fertigen seien. Die erste Klausur finde aber schon im 5. Semester, dem Wintersemester, und damit vor Beginn des erst in dem nachfolgenden 6. Semester veranstalteten Seminars statt. Ihr Ergebnis könne daher nicht in den nach § 28 TAppO verlangten Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Seminar Immunologie einfließen, zumal eine Pflicht zur Teilnahme an dieser Klausur und den vorangehenden, das Seminar vorbereitenden Lehrangeboten des 5. Semesters nicht bestehe.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

1. den Antragsgegner zu 1. im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn zur Teilnahme an dem am 11. Februar 2005 beginnenden Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vorläufig zuzulassen, und

10

2. die Antragsgegner zu 2. im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm einen vorläufigen Seminarnachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Seminar „Immunologie“ zu erteilen.

11

Der Antragsgegner zu 1. beantragt,

12

den gegen ihn gerichteten Antrag abzulehnen.

13

Er trägt, bei den vom Antragsteller genannten Prüfungen in den Fächern Bakteriologie und Mykologie habe es sich um vorgezogene Prüfungen auf Antrag der Studierenden gehandelt und nicht um Ausnahmen im Rahmen der Zulassung zum Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung. Die genannten Prüfungen in Virologie sowie Tierhaltung und Tierhygiene seien aufgrund von Ausnahmegenehmigungen des Ministeriums nach § 64 TAppO durchgeführt worden. Die Seminarordnung für das Seminar Immunologie sei von der Zentralen Studienkommission der Tierärztlichen Hochschule C. genehmigt worden. Die Arbeitsgruppe Immunologie sei eine mit den Kliniken und Instituten gleichrangige Einrichtung der Tierärztlichen Hochschule C., werde von einem Professor geleitet und sei mit eigenen Mitteln ausgestattet. Ihre Bezeichnung als „Arbeitsgruppe“ sei historisch gewachsen und habe keine Auswirkung auf die rechtliche Einordnung dieser Einrichtung. Die in der Antragsbegründung genannte Klausur im 5. Semester sei als sog. Antestat eine Klausur zum Immunologischen Seminar. Insgesamt handele es sich bei den Veranstaltungen im 5. und 6. Semester um Pflichtveranstaltungen, die von den Studierenden besucht werden müssten.

14

Die Antragsgegnerin zu 2. konnte wegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gehört werden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Prüfungszulassungsvorgänge des Antragsgegners zu 1. verwiesen.

16

II. Die Anträge sind abzulehnen.

17

Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige, gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag zur Nr. 1 ist nicht begründet. Der Antragsteller hat einen auf vorläufige Zulassung zum Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung gerichteten Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.

18

Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 1. Februar 2005 ausgeführt hat, könnte sich ein solcher Anspruch nur aus dem Prüfungsrecht selbst ergeben, das einem Kandidaten der Veterinärmedizin unter bestimmten Voraussetzungen einen materiellen Anspruch auf Prüfungszulassung einräumt. Dass diese Voraussetzungen für den im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz verfolgten Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Maßstab vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 653 ff.) erfüllt wären, ist nicht glaubhaft gemacht worden.

19

Für eine Zulassung zu dieser Prüfung ist nach § 28 Nr. 2 Buchst. f) der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO) unter anderem nachzuweisen, dass der Kandidat nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung an dem Seminar in Immunologie regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. Der Antragsteller hat diesen Nachweis unstreitig nicht erbracht. Rechtsfolge davon ist nach § 6 Abs. 2 TAppO, dass der Antragsgegner zu 1. durch seinen Vorsitzenden die Zulassung des Antragstellers zu versagen hatte, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Diese Entscheidung hat der Antragsgegner zu 1. mit dem Bescheid seines Vorsitzenden vom 17. Januar 2005, gegen den der Antragsteller bisher nicht in einem Hauptsacheverfahren Klage erhoben hat (vgl. § 8a Abs. 1 und 2 Nds. AG VwGO), getroffen.

20

Das staatliche Prüfungsrecht der TAppO sieht nicht vor, das eine - wenn auch nur vorläufige - Prüfungszulassung ausgesprochen werden könnte, wenn der Studierende gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend macht, die Universität verweigere ihm zu Unrecht einen der in § 28 TAppO genannten Nachweise (VGH Mannheim, Beschluss vom 9.7.2002 - 9 S 1436/02 -, WissR 2002 S. 352; zitiert nach juris).

21

Der gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete Antrag ist unzulässig, weil der Antragsteller in Bezug auf die beanspruchte vorläufige Ausstellung eines Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme am Seminar Immunologie ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwischen ihm und der Stiftung Tierärztliche Hochschule C., der Antragsgegnerin zu 2., nicht glaubhaft gemacht hat.

22

Der Stiftung Tierärztliche Hochschule C. obliegt nach § 3 Abs. 1 der zu § 55 Abs. 1 NHG erlassenen Verordnung über die „Stiftung Tierärztliche Hochschule C.“ (vom 17.12.2002; Nds. GVBl. S. 852) die Trägerschaft der Tierärztlichen Hochschule C.. Als Rechtsträger der Hochschule hat sie die Hochschule in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu unterhalten und zu fördern. Insoweit werden der Stiftung staatliche Angelegenheiten des Landes Niedersachsen als eigene Aufgaben übertragen, § 55 Abs. 3 NHG. Der Betrieb des Studiums der Tiermedizin dagegen bleibt auch nach Einrichtung der Stiftung eine Angelegenheit der Tierärztlichen Hochschule C. als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese erfüllt als Hochschule in staatlicher Verantwortung (§ 2 Nr. 9 NHG) weiterhin die ihr nach § 2 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) obliegenden Aufgaben einer Hochschule. Zu diesen gehört auch die Durchführung des Studiums der Tiermedizin.

23

Die für den Antragsgegner zu 1. abgegebene schriftsätzliche Stellungnahme vom 28. Januar 2005 ist zwar wie der übrige Schriftverkehr im Prüfungszulassungsverfahren unter dem Briefkopf der Stiftung verfasst worden. Dieses beruht zum einen darauf, dass der Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Prüfung bei der Hochschule eingerichtet wird und insoweit ersichtlich nicht über eigene sächliche und personelle Mittel verfügt. Zum anderen geht die Antragsgegnerin zu 2. offenbar davon aus, dass die Aufgabenübertragung in § 55 Abs. 3 NHG auch eine Zuständigkeit der Stiftung für die staatliche Aufgabe der Mitwirkung an der Durchführung von staatlichen Prüfungen (§ 47 Nr. 5 NHG) begründet. Ob dieses Rechtsverständnis zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Stiftung als Rechtsträger nicht für die Durchführung des Seminars Immunologie zuständig; dieses ist vielmehr Aufgabe der Hochschule selbst. Insoweit wäre ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegen die Antragsgegnerin zu 2., sondern die Tierärztliche Hochschule C. zu richten.

24

Sollte der Antragsteller seinen Antrag zu 2. im Wege der Antragsänderung gegen die Tierärztliche Hochschule C. richten oder sein Antrag insoweit umzudeuten sein, würde auch für dieses Antragsbegehren ein Anordnungsanspruch fehlen.

25

Dabei kann es weiterhin dahingestellt bleiben, ob die Ordnung für das immunologische Seminar (Seminarordnung) von einer dafür zuständigen Einrichtung der Hochschule herausgegeben worden ist und ob § 8 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung der Hochschule, der im klarstellenden Klammerzusatz nur auf Kliniken und Institute verweist, im Anschluss an die Antragserwiderung des Antragsgegners zu 1. insoweit nur redaktionell ungenau abgefasst worden ist.

26

Jedenfalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er an dem Seminar Immunologie im Sommersemester 2004 erfolgreich teilgenommen hat. Hierzu hätte er - die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zur Unwirksamkeit der Nachweisvoraussetzungen der Seminarordnung unterstellt - glaubhaft machen müssen, dass seine tatsächlichen Leistungen in den beiden im vergangenen Sommersemester geschriebenen Klausuren ausreichten, um ihm im Zusammenhang mit der übrigen Seminarteilnahme eine erfolgreiche Teilnahme zu bescheinigen. Die Beantwortung der Frage, ob die sich aus Anwesenheit und schriftlichen Testaten im Fach Immunologie ergebenden Kenntnisse eines Studierenden ausreichen, um den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TAppO gesetzten Anforderungen zu entsprechen, setzt eine persönliche Beurteilung der Lehrenden voraus, die das Fach Immunologie in Gestalt eines Seminars durchführen. Ihnen steht insoweit ein fachlich begründeter Beurteilungsspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen kann. Infolgedessen hat die Kammer im Beschluss vom 1. Februar 2005 ausgeführt, allein die Unwirksamkeit der Bestimmungen der Seminarordnung über die Mindestanforderungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Seminar Immunologie könne noch nicht dazu führen, dass dem Antragsteller nunmehr der Erfolg seiner Seminarteilnahme zu bescheinigen wäre. Die Unwirksamkeit von Prüfungsbestimmungen über die Bewertung von Leistungen kann stets nur dazu führen, dass belastende Prüfungsentscheidungen (z.B. über das Nichtbestehen) aufgehoben werden und der Betroffenen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Neubewertung seiner Leistung, ggf. auf Wiederholung der zu beurteilenden Leistungen hat.

27

Es lässt sich auch nicht zu Gunsten des Antragstellers unterstellen, dass - die Unwirksamkeit der Seminarordnung unterstellt - eine erneute Beurteilung seiner Seminarteilnahme und des Ergebnisses seiner schriftlichen Leistungen durch die Hochschule mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihm die zuständigen Lehrpersonen der Hochschule eine erfolgreiche Seminarteilnahme bescheinigten. Dagegen spricht zum einen, dass bisher die Erfolgsgrenze bei mindestens 30 Guthabenpunkten gesehen worden ist, was sich notwendigerweise auch auf die Auswahl, insbesondere den Schwierigkeitsgrad, der Klausuraufgaben ausgewirkt hat. Zum anderen hat der Antragsgegner zu 1. in seiner Antragserwiderung vorgetragen, dass nur 9 von etwa 230 Studierenden die erfolgreiche Teilnahme am Seminar Immunologie nicht habe bescheinigt werden könnten. Deshalb lassen sich im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die bisherigen Leistungsanforderungen überhöht wären und sich nicht mit der Bedeutung des Seminars als Prüfungszulassungsvoraussetzung nach § 28 TAppO in Einklang bringen ließen.

28

Die weiteren Angriffe des Antragstellers gegen die Seminarordnung überzeugen ebenfalls nicht. Dass die im Wintersemester vorgesehene Klausur als sog. Antestat schon vor Beginn des Seminars stattfindet, lässt sich mit Verbindlichkeit für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz rechtlich nicht beanstanden. Für die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar, in welchem mündliche Zwischen- oder Abtestate nicht stattfinden, kann es von Bedeutung sein, mit welchen Grundlagenkenntnissen und welchem Fachverständnis die Teilnahme an dem Seminar begonnen wird. Wie die Kammer ebenfalls im Beschluss vom 1. Februar 2005 ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang nur entscheidend, dass alle Studierenden der Tierärztlichen Hochschule C. dieselbe Chance haben, entweder durch Teilnahme an der für das 5. Semester vorgesehenen 1. Seminarklausur Guthabenpunkte zu sammeln oder sich dafür zu entscheiden, das Punkteguthaben durch Leistungen in den im Sommersemester veranstalteten Klausuren entsprechend aufzufüllen.