Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.02.2005, Az.: 9 A 5294/04

Batterie; Behinderung; Eingliederungshilfe; Ersatzbatterie; Hilfe; Hilfsmittel; Hörgerät; Hörgerätebatterie; Hörhilfe; Instandhaltung; Kosten; Kostenübernahme; Mangel; Notwendigkeit; Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
03.02.2005
Aktenzeichen
9 A 5294/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Träger der Sozialhilfe ist verpflichtet, die notwendigen Kosten der (Ersatz-)batterien für Hörgeräte aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen, wenn die Hörhilfe dazu bestimmt ist, den durch die Behinderung bedingten Mangel auszugleichen. Der Anspruch unterliegt nicht den Beschränkungen des § 38 Abs. 1 BSHG i.V.m. §§ 33, 34 SGB V.

Tenor:

Der Bescheid vom (B.) 06.2004 und der Widerspruchsbescheid vom (C.) 09. 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die der Klägerin im 3. Quartal des Jahres 2004 entstandenen und nachgewiesenen Kosten der Ersatzbatterien für ihre beiden Hörgeräte bis zu einem Betrag von insgesamt 24,00 Euro aus Mitteln der Sozialhilfe/ Eingliederungshilfe zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten der Ersatzbatterien für ihre beiden Hörgerät aus Mitteln der Sozialhilfe.

2

Die am 14.12.1936 geborene Klägerin bestreitet ihren Lebensunterhalt aus dem Bezug einer Betriebsrente und Altersruhegeld. Sie gehört zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen im Sinne der bis 31.12.2004 geltenden Regelung des § 39 BSHG. Aufgrund einer bestehenden Schwerhörigkeit trägt die Klägerin zwei ärztlich verordnete, batteriebetriebene Hörgeräte. Die Kosten der Batterien für die beiden Hörgeräte hat der Beklagte in der Vergangenheit - im Umfang von 24,00 Euro pro Quartal - aus Mitteln der Sozialhilfe, Eingliederungshilfe übernommen.

3

Mit Bescheid vom (B.) 06.2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die Kosten für die Hörgerätebatterien zukünftig nicht mehr übernehmen werde.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte - nach Beteiligung des Beirats für sozial erfahrene Personen - mit Widerspruchsbescheid vom (C.) 09.2004 zurück. Zwar gehöre die Klägerin aufgrund ihrer Innenohrschwerhörigkeit zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen im Sinne des § 39 BSHG. Sie habe deshalb grundsätzlich auch einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten der Hörgerätebatterien sei hier indes § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG (Leistungen der medizinischen Rehabilitation). Der Anspruch auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation werde durch die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG eingeschränkt. Danach könnten Leistungen der medizinischen Rehabilitation nur im Umfang der Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden. Bei der medizinischen Rehabilitation hätten die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Hilfsmittelversorgung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, die im Einzelfall erforderlich seien und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen seien.

5

§ 34 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestimme, dass durch Rechtsverordnung Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmt werden können, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen seien. Die Rechtsverordnung könne auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen würden (§ 34 Abs. 4 Satz 2 SGB V). In der dazu ergangenen Rechtsverordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis vom 13.12.1989 (BGBl. I S. 2237) zuletzt geändert am 17.01.1995 (BGBl. I S. 44), sei unter der Ziffer 11 für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Energieversorgung bei Hörgeräten nicht mehr möglich. Eine Übernahme der Kosten der Batterien aus Mitteln der Sozialhilfe scheide daher aus.

6

Die Klägerin hat am 05.10.2004 Klage erhoben.

7

Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Hörgerätebatterien im Umfang von 24,00 Euro pro Quartal aus Mitteln der Sozialhilfe zustehe. Die Versorgung mit Hörgerätebatterien falle nicht unter die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, sondern unter die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, weil es sich bei den Hörgerätebatterien um „andere Hilfsmittel“ im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG handele. Die Leistungsanspruch auf die Versorgung mit Hörgerätebatterien werde daher nicht durch die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG i. V. m. § 34 Abs. 4 SGB V und der genannten Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis beschränkt.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom (B.) 06.2004 und des Widerspruchsbescheides vom (C.)09.2004 zu verpflichten, die der Klägerin im 3. Quartal des Jahres 2004 entstandenen und nachgewiesenen Kosten der Ersatzbatterien für ihre beiden Hörgeräte bis zu einem Betrag von insgesamt 24,00 € aus Mitteln der Sozialhilfe, Eingliederungshilfe zu übernehmen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet.

15

Der Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe kann regelmäßig nur insoweit in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, als der Träger der öffentlichen Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat (vgl. auch BVerwGE 25, 307 (308); 39, 261 (264)). Das beruht darauf, dass es sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe um eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind. Mit dem Bescheid vom (B.) 06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom (C.)09.2004 hat der Beklagte die bis dahin übliche quartalsweise Gewährung der Sozialhilfe d.h. die Gewährung der Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten der Ersatzbatterien für das 3. Quartal des Jahres 2004 abgelehnt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dementsprechend darauf, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Ersatzbatterien für das 3. Quartal des Jahres 2004 zusteht. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.

16

Danach steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf die Übernahme der begehrten Kosten der Ersatzbatterien aus Mitteln der Sozialhilfe, Eingliederungshilfe zu.

17

Anspruchsgrundlage ist die Regelung der §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.2001, zuletzt geändert durch die Art. 25 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I, Seite 2848 ff. (2895 f.)) i.V.m. § 9 Abs. 1, 2 Zif. 8, § 10 Abs. 3 und 4 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe - Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02. 1975 zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I, Seite 1046 ff.) .

18

Keine Berücksichtigung findet hier die durch Artikel 13 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 vorgenommene Änderung der Eingliederungshilfeverordnung (BGBl I, Seite 3022 ff. (3059)). Denn nach Artikel 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch ist Artikel 13 erst am 01.Januar 2005 und mithin nach dem hier für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in Kraft getreten.

19

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buch des Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es u.a. eine Behinderung oder deren Folgen zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

20

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe, vor allem die Versorgung mit ...orthopädischen oder „anderen“ Hilfemitteln.

21

„Andere Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG sind nach § 9 Abs. 1 EinglVO nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören gemäß § 9 Abs. 2 Zif. 8 EinglVO auch Hörgeräte.

22

Zur Versorgung mit anderen Hilfsmitteln gehört gemäß § 10 Abs. 3 und 4 EinglVO auch deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

23

Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen ist der Anspruch der Klägerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach begründet.

24

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin aufgrund ihrer hochgradigen Schwerhörigkeit zum Personenkreis der körperlich wesentlich behinderten Menschen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 1 Zif. 5 EinglVO gehört.

25

Bei den Hörgeräten der Klägerin handelt es sich um „andere Hilfsmittel“ im Sinne der Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i.V.m §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Zif. 8 EinglVO, denn sie sind als Hörhilfe dazu bestimmt, den durch die Schwerhörigkeit der Klägerin bedingten Mangel der sprachlichen Verständigung auszugleichen.

26

Die geltend gemachten Kosten für Ersatzbatterien zählen auch zu den Kosten der „notwendigen Instandhaltung“ im Sinne des § 10 EinglVO.

27

Bei dem Begriff der „notwendigen Instandhaltung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung und Auslegung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

28

Bereits nach seinem Wortlaut und nach seiner Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff der Instandhaltung die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft eines Gerätes. Da ein digitales Hörgerät - wie dasjenige der Klägerin - nicht funktioniert, wenn die Batterien leer sind bzw. das Gerät nicht mit energiespendenden Batterien versehen ist, umfasst die Instandhaltung eines Hörgerätes auch die Kosten der (Ersatz-)Batterien (vgl. im Ergebnis ebenso BSG, Urteil vom 24.04.1979 - 3 RK 73/77 - FEVS 27, 476 ff.).

29

Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet.

30

Zwar kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Regelung des § 10 Abs. 3 EinglVO nur die Übernahme Kosten der „notwendige Instandhaltung“ beanspruchen. Dies entspricht dem im Sozialhilferecht allgemein geltenden Grundsatz, dass nur der notwendige Bedarf zu decken ist. Als notwendiger Bedarf sind die durchschnittlichen Kosten anzuerkennen. Als anzuerkennende Durchschnittskosten für die Batterieversorgung von Hörgeräten hat das Bundessozialgericht bei der Versorgung mit nur einem Hörgerät bereits im Jahr 1994 Kosten von 91,00 DM bis 120 DM (46,53 Euro - 61,63 Euro) pro Jahr anerkannt (BSG, Urteil vom 08.06.1994, - 3/1 RK 54/93 -, BSGE 74, 232-239 [BSG 08.06.1994 - 3/1 RK 54/93]). Das Gericht kann offen lassen, ob zwischenzeitlich - angesichts der allgemeinen Preissteigerungen - auch höhere Durchschnittskosten anzuerkennen sind, denn die von der Klägerin für zwei Hörgeräte geltendgemachten Kosten von 24,00 Euro pro Quartal d.h. 96,00 Euro pro Jahr überschreiten die von dem Bundessozialgericht für das Jahr 1994 anerkannten Durchschnittskosten nicht.

31

Der Anspruch der Klägerin wird auch nicht durch anderweitige gesetzliche Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen.

32

Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt der Anspruch der Klägerin nicht der Beschränkung des § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Zwar bestimmt die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit entsprechen. Und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG umfassen aufgrund des Verweises auf die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 6, SGB IX auch Hilfsmittel, zu denen nach § 31 SBG Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 auch Hörgeräte gehören (vgl. BSG, Urt. v. 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R). Durch die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 9, 10 EinglVO hat der Gesetzgeber indes eine eigenständige Regelung für die Versorgung mit „anderen Hilfsmitteln“ getroffen, die in den Fällen der vorliegenden Art, in denen das Hörgerät entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 1 EinglVO dazu bestimmt ist, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen, als spezialgesetzliche Regelung der Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 26, 31 SGB IX vorgeht.

33

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch die Regelungen der Krankenhilfe, hier § 38 Abs. 1 BSHG i.V.m. §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit der Rechtsverordnung über Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenen therapeutischem Nutzen oder geringem Abgabepreis vom 13.12.1998 (BGBl I, S. 2237), zuletzt geändert am 17.01.1995 (BGBl. I S. 44) ausgeschlossen. Die Regelung des § 38 Abs. 1 BSHG findet keine Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus dem Verweis der Regelung des § 38 Abs. 6 BSHG, der ausdrücklich bestimmt, dass für Leistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 (nur) die Absätze 3 und 4 entsprechend. Einen Verweis auf den Absatz 1 der Regelung des § 38 BSHG und die dadurch begründeten Beschränkungen der Krankenhilfe enthält die Regelung gerade nicht.

34

Der Anspruch ist auch nicht durch die Regelung der § 79 BSHG beschränkt. Danach ist zwar dem Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen, zu der die Eingliederungshilfe gehört (§ 27 Abs. 1 Zif. 4 BSHG), die Aufbringung der Mittel zuzumuten, wenn sein Einkommen die durch die Regelungen der § 79 BSHG bestimmte Einkommensgrenze überschreitet. Nach dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten überschreitet das Einkommen der Klägerin indes nicht die im maßgeblichen Zeitraum geltende allgemeine Einkommensgrenze des § 79 Abs. 1BSHG.

35

Schließlich ist der Anspruch auch nicht durch § 39 Abs. 5 BSHG ausgeschlossen. Nach dem in § 39 Abs. 5 BSHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz des Nachrangs der Eingliederungshilfe, ist die Leistung ausgeschlossen, wenn gegenüber einem Rehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1 bis 6 SGB IX ein Anspruch auf dieselbe Leistung besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Die Leistungen der Krankenkasse sind aufgrund der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB V i.V.m. Ziffer 11 der Rechtsverordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis vom 13.12.1989 (BGBl. I S. 2237) zuletzt geändert am 17.01.1995 (BGBl. I S. 44) ausgeschlossen, und auch Ansprüche auf dieselbe Leistung gegenüber anderweitigen Rehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1 bis 6 SGB IX bestehen unstreitig nicht.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Satz 1, 2 ZPO.