Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.07.2009, Az.: 3 A 4771/05

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
22.07.2009
Aktenzeichen
3 A 4771/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0722.3A4771.05.0A

In der Verwaltungsrechtssache

...

Streitgegenstand: Asylrecht, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Widerruf)

hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 3. Kammer - am 22. Juli 2009 durch die Berichterstatterin beschlossen:

Tenor:

  1. Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers - Erinnerungsführer - gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen.

  2. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. November 2005 (u.a. Widerruf einer Feststellung nach § 51 AuslG a.F.). Nach einem Hinweis des Gerichts vom 19. Juni 2007 auf eine geänderte Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge betreffend chaldäische Volkszugehörige christlichen Glaubens aus dem Irak wurde der angefochtene Bescheid vom 1. November 2005 mit Bescheid vom 2. Juli 2007 aufgehoben. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Im Einstellungsbeschluss des Berichterstatters vom 9. Juli 2007 wurden dem Kläger und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte auferlegt. Mit Schriftsatz vom 15.8.2007 machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger zum Zwecke des Kostenausgleichs ausgehend von einem Gegenstandswert von 1 500,- Euro eine Verfahrensgebühr nach der Gebührennummer 3100 (Gebührensatz 1,3) von 136,50 Euro, eine Erledigungsgebühr nach der Gebührennummer 1002 (Gebührensatz 1,0) sowie eine Auslagenpauschale nach der Gebühr 7002 (insgesamt 311.19 Euro) geltend. Mit Beschluss vom 27. September 2007 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 38,73 Euro fest: Eine Erledigungsgebühr nach Ziffer 1002 VVRVG sei nicht entstanden, da die Sache sich nämlich auf Anraten des Gerichts und unter Hinweis auf eine geänderte Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erledigt habe. Auf die nach Ziffer 2300 VVRVG entstandene Geschäftsgebühr sei die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte (68,25 Euro) anzurechnen.

2

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

3

II.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. September 2007 ist zulässig, aber unbegründet.

4

Erinnerungsführer ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 die Erinnerung im eigenen Namen eingelegt hat und hierzu auch berechtigt ist, da ihm beantragte Gebühren - hier die Erledigungs- und teilweise die Verfahrensgebühr - nicht bewilligt wurden.

5

Grundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist die Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss vom 9. Juli 2007. Danach tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Kostenpflicht der Beklagten umfasst nach § 162 Abs. 1 VwGO auch die Erstattung der Hälfte der zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Klägers. Notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO sind alle Aufwendungen, welche der Kläger im Zusammenhang mit der gerichtlichen Anfechtung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. November 2005 erbringen musste. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Danach kann der Kläger von der Beklagten dem Grunde nach die Erstattung der Hälfte der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG (im Folgenden: VV-RVG) nebst Auslagen verlangen. Diese Gebühr ist durch Erhebung der Klage gegen den o.g. Bescheid des Bundesamtes entstanden. Sie beträgt bei einem Gegenstandswert von 1 500,- Euro, der im Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend zugrunde gelegt wurde, 136,50 Euro.

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Bei dem erforderlichen Kostenausgleich (§§ 173 VwGO, 106 ZPO) wird in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) um einen Wert von 0,65, d.h. der Hälfte des Regelwertes der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG, gekürzt. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG wird auf die Verfahrensgebühr eine nach den Nrn. 2300 bis 2303 wegen des selben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet.

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Im Fall des Klägers ist eine solche Geschäftsgebühr entstanden, weil er von seinem Prozessbevollmächtigten bereits im behördlichen Verfahren vor dem Bundesamt vertreten worden ist. Es besteht kein Anlass diese Regelung einschränkend auszulegen oder auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht anzuwenden. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 und VIII ZR 184/06 -; bestätigt durch den Beschluss vom 22. Januar 2008 - XIII ZB 57/07 ), der in der zuletzt genannten Entscheidung ausdrücklich daran festgehalten hat, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV-RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert. Der BGH hat hierzu in seinem Beschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07 -) ausgeführt:

Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, unter II 2a; Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2d; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500, unter II 2) so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Durch diese Anrechnung verringert sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Anrechnungsvorschrift erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens und nicht umgekehrt, so dass sich nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, sondern die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung reduziert.

Der Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686 [OLG München 30.08.2007 - 11 W 1779/07]; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873 [OLG Koblenz 10.10.2007 - 14 W 667/07]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07; wie der Senat etwa VGH München, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) geäußerten Kritik fest.

Die teilweise vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe bei der Anrechnungsbestimmung gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG an der unter der Geltung des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO entwickelten Praxis nichts ändern wollen, wonach die schon dort vorgeschriebene Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angefallene Prozess- oder Verkehrsgebühr bei der späteren Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sei (vgl. OLG München, aaO), wird durch die Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 15/1971, S. 209) nicht gestützt. Aus den dort wiedergegebenen Erwägungen geht nicht hervor, dass der Gesetzgeber sich überhaupt mit diesen im rechnerischen Ergebnis ohnehin als wenig bedeutsam angesehenen Praxisdetails befasst hat oder gar eine Festsetzungspraxis hat bestätigen wollen, die am Gesetzeswortlaut vorbei von der hierin vorgesehenen Anrechnung Abstand genommen hatte. Das Anrechnungserfordernis ist vielmehr nur vor dem Hintergrund der neu vorgesehenen Teilanrechnung erörtert worden, und zwar in dem Sinne, dass der Umfang derjenigen Tätigkeit, den die in Vorbemerkung 3 Absatz 2 VV RVG umschriebene Verfahrensgebühr abdecken sollte, entscheidend davon beeinflusst werde, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Denn eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig gewesen sei, sei nicht zu rechtfertigen, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem noch das Bestreben nach einer aufwandsbezogenen Vergütung hervorgehoben worden ist. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür nach Nrn. 2400 ff. VV RVG vergüteten Prozessbevollmächtigten dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in ihrer Entstehung um den in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG beschriebenen Teil der vorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollen.

Erst recht ist kein Grund ersichtlich, eine unter der Geltung von § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht selten gegen den klaren Gesetzeswortlaut praktizierte Anrechnung der Prozess- auf die Geschäftsgebühr in die Anwendung der Anrechnungsklausel gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG fortzuschreiben und zu diesem Zweck den unzweideutig in umgekehrte Richtung gehenden Gesetzeswortlaut als auslegungsfähig und auslegungsbedürftig anzusehen (so aber OVG Münster, NJW 2006,1991, 1992). Ebenso wenig besteht nach den im Gesetzgebungsverfahren anzutreffenden Äußerungen Anlass, von einem korrekturbedürftigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei Abfassung der genannten Anrechnungsbestimmung auszugehen (so zutreffend Streppel, MDR 2007, 929, 930).

Kein entscheidendes Gewicht kommt der häufig angeführten Überlegung zu, wie schon § 118 Abs. 2 BRAGO betreffe die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nur das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch das für eine etwaige Kostenerstattung maßgebliche Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Prozessgegner (vgl. KG, OLG München, OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe, aaO). Hierbei wird - worauf auch Streppel, aaO, zutreffend hinweist - übersehen, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die genannte Anrechnungsbestimmung anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Ob die vom Prozessgegner auf materiellrechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist, ist bereits nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne Bedeutung. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist nach dieser Vorschrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte.

Soweit eingewandt wird, es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die unterlegene Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten habe, weil der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite bereits vorprozessual das Geschäft seines Mandanten betrieben habe, greift dies ebenso wenig durch wie die Überlegung, die vom Senat vertretene Auslegung der Anrechnungsvorschrift begünstige diejenige Partei sinnwidrig, die davon abgesehen habe, bereits vorprozessual einen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. KG und OVG Münster, aaO; ferner VGH München, NJW 2007, 170). Es trifft zwar zu, dass durch diese Auslegung ein Beklagter gegenüber der unter der Geltung von § 118 Abs. 2 BRAGO praktizierten Anwendung der Anrechnungsvorschrift benachteiligt wird, wenn ihm für eine bereits vorprozessual eingeleitete Rechtsverteidigung kein Erstattungsanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458). Dass ein von ihm aufzubringender, materiellrechtlich nicht auf den Prozessgegner abwälzbarer Gebührenanspruch zur Kürzung eines ihm im Falle des Obsiegens zustehenden prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach §§ 91 ff. ZPO führt, hat seinen Grund jedoch allein darin, dass durch die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG ein seinem Prozessbevollmächtigten nach Nrn. 3100 ff. VV RVG zustehender Gebührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, nämlich weil er aufgrund seiner vorprozessualen Befassung in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat. Dieser geringere Aufwand im Rahmen der von § 91 ZPO erfassten Prozessführung wiederum war nach der Gesetzesbegründung (aaO) einer der entscheidenden und durch die Anknüpfung am voraussichtlichen Tätigkeitsumfang sachlich auch tragfähigen Beweggründe des Gesetzgebers, dem Prozessbevollmächtigten nur eine insoweit gekürzte Vergütung zuzubilligen. Dies anschließend im prozessualen Erstattungsrechtsverhältnis der Parteien durch eine abweichende Erstattungspraxis wieder zu korrigieren, ist zudem rechtlich nicht geboten. Insoweit konnte es der Gesetzgeber vielmehr bei der bestehenden Rollen- und Risikoverteilung und den hiernach nur eingeschränkt bestehenden materiell-rechtlichen Erstattungsansprüchen belassen.

8

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Dass beabsichtigt ist, das RVG durch Einführung eines § 15a, der die Problematik der Anrechnung neu regeln soll, zu ändern, führt im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Frage, ob dieser neue § 15a RVG eine andere Beurteilung erfordern wird, handelt es sich derzeit offensichtlich noch nicht um geltendes und damit anwendbares Recht. Zudem dürfte nach der Übergangsvorschrift des § 60 RVG - in der derzeit geltenden Fassung - auch nach Einfügung des § 15a) RVG im vorliegenden Fall die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen sein (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG).

9

Die Geschäftsgebühr ist auch der Höhe nach zutreffend angerechnet worden. In Fällen, in denen Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) in Anspruch genommen wird, wäre wohl auf die Verfahrensgebühr nur die im Rahmen der Beratungshilfe von der Landeskasse übernommene Geschäftsgebühr (Nr. 2603 VV-RVG; vgl. insoweit Nds Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.3.2008 - 10 OA 143/07 -). Der Erinnerungsführer hat auch auf Nachfrage des Gerichts indes nicht belegt, dass vorliegend Beratungshilfe in Anspruch genommen und ein entsprechender Antrag nach § 4 BerHG beim zuständigen Amtsgericht gestellt worden ist.

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Zu Recht ist auch die Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht in Ansatz gebracht worden. Nach Ziffer 1002 VV-RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Unter Mitwirkung im Sinne dieser Vorschrift ist eine besondere, über die bereits mit der Prozessgebühr und der Verhandlungsgebühr bgegoltene Einlegung und die Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung "auf sonstige Weise" gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts zu verstehen (vgl. nur VG Oldenburg Beschluss vom 22.12.2003 - 3 A 71/03 - m.w.N.). Eine Mitwirkung in diesem Sinn liegt nicht vor. Das Gericht hatte mit Verfügung vom 19. Juni 2007 im Hinblick auf eine geänderte Entscheidungspraxis für chaldäische Volkszugehörige christlichen Glaubens aus dem Irak bei der Beklagten angefragt, ob dem Begehren des Klägers abgeholfen werden könne. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hob daraufhin den angefochtenen Bescheid auf und entsprach damit dem klägerischen Begehren. Damit hatte sich die Rechtssache materiell erledigt und es bedurfte lediglich noch der Abgabe von Erledigungserklärungen, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers über die Erhebung und Begründung der Klage hinaus tätig geworden war

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Auch im Übrigen lässt der Kostenfestsetzungsbeschluss keine Rechtsfehler erkennen, so dass die Erinnerung zurückzuweisen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b) AsylVfG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG9.

Hoeft