Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.08.2009, Az.: 4 B 1418/09
Zulässigkeit und nachbarschutzrechtliche Grenzen einer Unterbringung eines durch bauliche Nutzung hervorgerufenen Bedarfs an Garagen und Einstellplätzen auf dem Grundstück eines Bauherrn; Spezielle bauordnungsrechtliche Auslegung des Gebots der Rücksichtnahme für bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge aus § 46 Abs. 1 S. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO); Ausschlaggebende Bedeutung der Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs i.R.e. Verfahrens eines einstweiligen Nachbarrechtsschutzes; Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks und seiner Umgebung sowie Standort, Zahl und Benutzungsart von Einstellplätzen als Maß des für Nachbargrundstücke Zumutbaren; Auswirkungen einer straßenseitigen Lärmvorbelastung von Nachbargrundstücken in einem Kerngebiet auf den Umfang eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 03.08.2009
- Aktenzeichen
- 4 B 1418/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 20053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0803.4B1418.09.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 80a Abs. 3 VwGO
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 162 Abs. 3 VwGO
- § 1 Abs. 1 NBauO
- § 46 Abs. 1 S. 2 NBauO
- § 212a BauGB
- § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO
- Art. 14 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 2 GG
- § 945 ZPO
Verfahrensgegenstand
Nachbarantrag
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
§ 46 Abs. 1 S. 2 NBauO enthält eine spezielle bauordnungsrechtliche Auslegung des Gebots der Rücksichtnahme für bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge.
Das Maß des für die Nachbargrundstücke Zumutbaren beurteilt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. - 2.
Die vom Niedersächsischen OVG aufgestellten Grundsätze zur Auslegung und Handhabung von § 46 Abs. 1 S. 2 NBauOgelten nicht nur für einzelne Stellplätze und Garagen, sondern auch für Parkhäuser und unabhängig davon, ob diese die Hauptnutzung oder eine auf ein anderes Vorhaben bezogene Nebennutzung darstellen.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 4. Kammer -
am 3. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 17. März 2009 zum Neubau eines Parkhauses mit 463 Einstellplätzen wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Parkhaus.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. 20 in O.. Es liegt an der Südseite der in West-Ost-Richtung verlaufenden A. und ist mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude bebaut. Dieses wird zusammen mit benachbarten Gebäuden als denkmalgeschütztes Ensemble eingestuft. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans M-472 der Antragsgegnerin, der im Jahr 1977 rechtsverbindlich geworden ist und für die Bauzeile südlich der A. sowie für den hieran südlich angrenzenden Bereich eine Nutzung als Kerngebiet festsetzt.
Für ein in westlicher Richtung etwa 240 m Luftlinie vom Grundstück der Antragstellerin entferntes Grundstück erteilte die Antragsgegnerin einem Investor am 13. November 2007 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einkaufszentrums mit Parkgarage (436 Einstellplätze). Gegen diese Baugenehmigung wendet sich die Antragstellerin im Klageverfahren 4 A 1354/08.
Das Grundstück der Antragstellerin grenzt ebenso wie die benachbarten Grundstücke entlang der A. mit seiner Südseite an das 7326 m² große Grundstück A.F. 51 (Flurstück, Flur, Gemarkung O.). Das (aus dem früheren Flurstück entstandene) Grundstück ist weitgehend unbebaut. Es wurde in der Vergangenheit im Wesentlichen als Parkplatz für Betriebsfahrzeuge und Fahrzeuge von Mitarbeitern eines Telekommunikationsunternehmens genutzt ("ehemaliges T-Gelände"). Der östliche Teil des früheren Gesamtgrundstücks wurde - auch in Höhe des Grundstücks der Antragstellerin - in Ost-West-Richtung geteilt durch ein langgestrecktes Garagengebäude, das kürzlich beseitigt wurde.
Für das ehemalige Flurstück erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen am 5. Januar 2009 einen Bauvorbescheid für den Neubau eines Parkhauses mit 472 Einstellplätzen. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 17. März 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Parkhauses mit 463 Einstellplätzen auf dem Flurstück. Genehmigt wurde ein parallel zu den Grundstücken A 8 - 18 angeordneter Baukörper mit mehreren Parkebenen. Von dem Ein- und Ausfahrtbereich an der Ostseite des Gebäudes soll eine etwa 55 m lange Zu- bzw. Abfahrt zur Straße A.F. führen; sie soll an der Südseite des Grundstücks der Antragstellerin vorbeiführen und von dieser einen Abstand von etwa 7,50 m einhalten. Die Zufahrt zum Parkhaus und die Abfahrt vom Parkhaus dürfen nur über die Straße A.F. aus bzw. in Richtung Norden (A.) erfolgen; eine Zufahrt von Süden kommend ist nicht zulässig. Zur Sicherung dieser Erschließungsregelung enthält die Baugenehmigung im textlichen Teil verschiedene Nebenbestimmungen. Von den 463 Einstellplätzen für Pkw sind 200 Stellplätze durchgehend als Dauerparkplätze zu betreiben; für den öffentlichen Parkverkehr ist das Parkhaus in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr geschlossen zu halten.
Gegen die Baugenehmigung erhob die Antragstellerin am 27. März 2009 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Ihren gleichzeitig mit dem Widerspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 28. April 2009 ab.
Am 8. Mai 2009 hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie trägt unter Vorlage des Lärmgutachtens der Ingenieurgesellschaft H. vom April/Juni 2009 vor: Ihr Haus sei auf seiner Nordseite und einem Teil der Ostseite dem Lärm und der Luftschadstoffbelastung von Seiten der A. ausgesetzt, die mit über 20000 Fahrzeugen täglich eine der am stärksten genutzten Straßen der Stadt sei. Die Nutzung führe zu einer Belastung der Nordfassade ihres Gebäudes mit 73,8 dB(A) tagsüber im Wochendurchschnitt. Wegen der Belastung seien die Bewohner ihres Hauses gezwungen, die Ruhebereiche nach hinten anzuordnen, was ihnen jedoch wegen der begrenzten räumlichen Möglichkeiten nicht vollständig gelinge. Der Aufenthalt auf der Terrasse und im Gartenbereich sei eingeschränkt, aber noch zu Erholungszwecken möglich. Die Nutzung des ehemaligen T.-Geländes als Mitarbeiterparkplatz sei bisher sehr eingeschränkt gewesen. Die wenigen Stellplätze hinter ihrem Gebäude seien kaum genutzt worden. Die nunmehr geplante Nutzung verstoße gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Durch das Vorhaben entstünden bislang ungelöste Verkehrsprobleme, die auch die Erreichbarkeit ihres Hauses beeinträchtigten. Nach dem (im Genehmigungsverfahren vorgelegten) Verkehrsgutachten sei eine Erschließung von Seiten der A. nur gesichert, wenn hinter dem Parkhaus die Straße A.F. abgesperrt wäre bzw. eine derartige Option zur Verfügung stehe. Eine solche Sperrung sei aber mit den Festsetzungen des Bebauungsplans M-472 nicht vereinbar; dieser sehe in der Begründung eine Anbindung des Bereichs A.F. über die A. vor. Eine nach Straßenrecht erforderliche Teileinziehung sei nicht erfolgt; ob eine Sperrung angesichts der Klagerechte der Nachbarn verwirklicht werden könne, sei unsicher. Der Auflagenvorbehalt in der Baugenehmigung (unter I., 10.) ändere hieran nichts. Die Einrichtung von nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO gekennzeichneten Bereichen bleibe weiterhin einer städteplanerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten. Damit sei hier eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Für die Sperrung der Straße bedürfe es zudem eines straßenrechtlichen Verfahrens. Bis dahin sei bei der Beurteilung der Verkehr zugrunde zu legen, der ohne eine Absperrung auftreten würde. Ohne Sperrung würde aber die zu erwartende Beeinträchtigung der verkehrlichen Erreichbarkeit ihres Hauses und der diesem Haus nächstgelegenen öffentlichen Parkplätze, für die Anwohner über eine entsprechende Parkberechtigungskarte verfügen, die Nutzbarkeit ihres Eigentums einschränken. Die dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegte Annahme, dass sich Autofahrer auch ohne bauliche Hindernisse nach dem Verkehrsleitsystem richten, widerspreche den Erfahrungen bei einem in der Nähe gelegenen Parkhaus (G. K.). Mit Rückstaus sei insbesondere samstags und an verkaufsoffenen Sonntagen zu rechnen. Vor dem Hintergrund der Vorbelastung ihres Grundstücks durch öffentlichen Straßenlärm werde das Vorhaben unzumutbare Lärmimmissionen verursachen. Das Schutzniveau werde außerdem bestimmt durch den geltenden Bebauungsplan Nr. M-472. Er lasse zur Förderung des citynahen Wohnens in den Kerngebieten in bestimmter Weise Wohnungen zu und setze die Lärm-Immissionsgrenzwerte auf tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) herab. Nach der Begründung sei dabei anzustreben, dass der D. vom Verkehr entlastet werde. Die vom Institut für technische und angewandte Physik G. (itap) ermittelte, derzeit vorhandene Vorbelastung für ihr Gebäude von Seiten der A. betrage 73,8 dB(A). Die rückwärtigen Außenwohnbereiche ihres Grundstücks, auf die das Nds. OVG im Verfahren 1 ME 219/08 verwiesen habe, seien aktuell noch nutzbar. Es sei aber zu befürchten, dass dort der Wert von 62 dB(A), bis zu dem nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Nutzung von Außenwohnflächen noch zumutbar sei, nunmehr durch die vorhabenbedingte Steigerung des Verkehrs auf der A. und die verstärkten Lärmimmissionen von Seiten der Straße A.F. und durch das Parkhaus in den ungünstigsten Stunden überschritten werde. Insbesondere nach Feierabend und am Wochenende werde die Möglichkeit eines ruhigen Aufenthalts zum Zwecke der Erholung hier jedenfalls weiter eingeschränkt. Gerade zu diesen Zeiten seien wegen der attraktiven Lage des Parkhauses zum zukünftigen Einkaufszentrum besonders viele Nutzer des Parkhauses zu erwarten. Auch ohne eine dauerhafte Überschreitung des Wertes von 62 dB(A) werde die Nutzbarkeit des Gartens stark und merklich eingeschränkt sein. Sie bedürfe aber der vom Nds. Oberverwaltungsgericht genannten Rückzugsmöglichkeiten. Nach dem von ihr vorgelegten Gegengutachten würden auch bei Einhaltung der auferlegten Nutzungsbeschränkungen ("Szenario 1") tagsüber durchschnittliche Pegel von 53,4 bis 58,2 dB(A) erreicht werden und die vorhabenbedingte Pegelzunahmen in diesem Bereich 6,3 bis 8,5 dB(A) betragen. Derzeit befänden sich hinter den Gebäuden A. 20 und 22 31 genehmigte Stellplätze mit 62 werktäglichen Fahrzeugbewegungen bis 19 Uhr, wöchentlich insgesamt 310 Fahrzeugbewegungen. Zukünftig sei mit wöchentlich insgesamt 18805 Fahrzeugbewegungen zu rechnen. Ihr Haus werde zur "Verkehrsinsel". Die Berechnungen der itap in ihrer das Parkhaus betreffenden schalltechnischen Untersuchung erwiesen sich auch im Übrigen als fehlerhaft. Das Umweltgutachten der Firma G-N. benenne die A. eindeutig als immissionsökologischen "Hot-Spot". Weitere Belastungen seien nach Möglichkeit zu vermeiden. Es sei zu befürchten, dass die Wohnruhe auf ihrem Grundstück durch Scheinwerferlicht unzumutbar eingeschränkt werde. Durch Einsichtsmöglichkeiten von den offenen oberen Parkplätzen sowie von der offenen Ostseite des Parkhauses werde die Nutzbarkeit des Gartens und der nach hinten gelegenen Zimmer weiter eingeschränkt. Der geplante Baukörper werde mit seinem an der Nord-Ost-Ecke hervorragendem Treppenhausturm vor allem nachmittags den (Sonnen-)Lichteinfall für ihr Grundstück beeinträchtigen. Die angefochtene Baugenehmigung verletze ferner ihren Anspruch auf Wahrung des Charakters des Kerngebietes MK I. Infrage komme allenfalls eine Zulassung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in der maßgeblichen Fassung von 1968 als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb. Insoweit komme es auf seine Gebietsverträglichkeit an. Der Bebauungsplan M-472 sei funktionslos und damit unwirksam geworden. Im gesamten Plangebiet gebe es mit einer einzigen Ausnahme keinen kerngebietstypischen Gewerbebetrieb. Umgeben sei das Baugrundstück von bestands- und denkmalgeschützter Wohnbebauung, einer Seniorenwohnanlage, einem Kindergarten und Bürogebäuden. Die verkehrliche Erreichbarkeit des geplanten Parkhauses sei nach den faktischen Gegebenheiten nicht gewährleistet. Das hohe Maß der baulichen Nutzung sowie der Verlauf der Baugrenzen seien nicht mit dem inzwischen eingetretenen Ensembledenkmalschutz der Gebäude A. 2 bis 22 abgestimmt worden. Den Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan habe offensichtlich die Möglichkeit des Abrisses dieser Häuser zugrunde gelegen. Vertreter der Antragsgegnerin hätten den Bebauungsplan in der Vergangenheit mehrfach als überholt dargestellt. Das Areal des jetzigen Seniorenwohnzentrums sei bis 1991 für die Stadtbauverwaltung genutzt worden. Die angrenzenden Grundstücke an der A. A. dienten überwiegend Wohnzwecken. Das Gebäude A.F. (gemeint offenbar: Nr. 49) sei nicht entsprechend der aus der Planzeichnung hervorgehenden Begrenzungslinie abgerissen und die Straße in diesen Bereichen begradigt worden. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO. Die tatsächlichen Verhältnisse spiegelten weder den Charakter eines Kerngebiets noch den eines Mischgebietes wider. Die Geschäfts- und Bürogebäude entlang der H. prägten den Gebietscharakter nicht. Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen ihr privates Eigentumsinteresse auf Bewahrung des Denkmals, zu dem ihr Haus gehöre. Das Parkhaus mit einer Länge von 78,93 m hinter den denkmalgeschützten Häusern A. 8 bis 18 sprenge die Maßstäbe einer kleinteiligen denkmalgeschützten Bebauung der A.. Auch die Brüstungsgitter und die hohe Lärmschutzwand beeinträchtigten das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Häuser insbesondere aus Blickrichtung F. ganz erheblich. Die drittschützende Wirkung des Denkmalschutzes für ihr Gebäude sei zu bejahen, weil das geplante Gebäude die gesamte Häuserreihe als Baudenkmal entwerten werde.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 17. März 2009 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Parkhauses mit 463 Einstellplätzen anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie entgegnet: Das Vorhaben entspreche dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan M-472. Auch im Flächennutzungsplan 1996 werde das Areal als Kerngebiet dargestellt. Stellplätze und Garagen seien nach der Satzung zum Bebauungsplan M-472 sowie nach § 12 BauNVO im Kerngebiet allgemein zulässig. Nach der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebietes, der hier nicht aufgrund einer Öffnung für die Wohnnutzung verloren gehe, müssten Bewohner unvermeidbare Störungen in Kauf nehmen. Die Annahme der Antragstellerin, bei der Aufstellung des Bebauungsplans sei von der Möglichkeit eines Abrisses der Häuserreihe entlang der A. ausgegangen worden, treffe nicht zu. Aus der Herabsetzung eines Planungsrichtpegels auf tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) entsprechend DIN 18005 könne die Antragstellerin keinen erhöhten Abwehranspruch herleiten; Maßstab für die Zulässigkeit von Einzelanlagen bleibe die TA Lärm 1998. Die Zulässigkeit der Festsetzung von Orientierungswerten oder anderen Immissionswerten im Bebauungsplan werde angezweifelt, weil nicht vollziehbar. Die im Bebauungsplan getroffene Aussage zu Planungsrichtpegeln hätte auch bei einer zulässigen Festsetzungsmöglichkeit keinen höheren Schutzanspruch der Einwohner gewährleistet, als im Baugenehmigungsverfahren ohnehin nachgeprüft werde. Eine Sperrung bzw. Nichtsperrung des F. sei nicht Gegenstand des damaligen Planverfahrens gewesen. Eine derzeit weder beabsichtigte noch für erforderlich gehaltene Sperrung dieser Straße würde den Zielen des B-Plans M-472 nicht entgegen stehen. Es sei auch nicht möglich, die Sperrung der Straße durch einen Bebauungsplan zu regeln, da es sich nicht um einen der in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB genannten Gründe, sondern um eine verkehrslenkende Maßnahme handele. Eines formellen straßenrechtlichen Verfahrens der Teileinziehung gemäß § 8 NStrG bedürfe eine Sperrung als verkehrslenkende Maßnahme nicht. Die geplante Nutzung verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Das vorhabenbezogene Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros Dr. S. und T. GbR (IST) belege mit Worst-Case-Annahmen, dass keine ungelösten Verkehrsprobleme durch das geplante Parkhaus zu erwarten seien. Die Erschließung des Vorhabens sei auch ohne Sperrung des F., die hier lediglich als Option angeführt werde, gesichert. Nach sachlicher Einschätzung der Ausgangssituation und der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung gehe sie davon aus, dass eine vollständige Sperrung weder wünschenswert sei noch erforderlich sein werde. Selbst bei unterbleibender Sperrung der Straße A.F. seien nach dem vorliegenden Verkehrsgutachten keine ungelösten Verkehrsprobleme zu erwarten. Eine Beeinträchtigung der Erreichbarkeit des Hauses der Antragstellerin, der Straße A.F. im nördlichen Abschnitt oder öffentlicher Stellplätze sei weder belegt noch absehbar. Das Verkehrsgutachten habe mit einer max. Inanspruchnahme des Parkhauses bei gleichzeitig max. Spitzenverkehrsaufkommen auf der A. gerechnet. Dieses zeitliche Aufeinandertreffen von Spitzenverkehr und max. Parkhausnachfrage sei gerade samstags und sonntags nicht gegeben, weil zum Zeitpunkt der (morgendlichen bis mittäglichen) max. Parkhausnachfrage kein berufsbedingter max. Verkehrsstrom stadtauswärts bestehe. Die Aussagen der Antragstellerin zu Verkehrsprognosen seien unzutreffend. Die A. habe bereits 1975 eine Verkehrsbelastung von ca. 17300 Kraftfahrzeugen pro Tag aufgewiesen. Die letzten vier Verkehrszählungen im Jahr 2008 hätten Belastungswerte zwischen 19876 und 17623 Kfz je Tag ergeben. Die Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin durch den Lärm des öffentlichen Straßenverkehrs habe allerdings keine maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung über den Bauantrag. Entscheidend sei vielmehr, ob die durch das beabsichtigte Vorhaben prognostizierten Beurteilungspegel (der sog. Anlagenlärm) die zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten, was hier weder im Tag- noch im Nachtzeitraum der Fall sei. Dies belege das Gutachten des itap, das Bestandteil der Baugenehmigung sei. Eine laut Gutachten erforderliche Lärmschutzwand sei in der Baugenehmigung als Auflage enthalten. Das itap komme ferner zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungspegel in Bezug auf Verkehrsgeräusche derzeit ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrs durch das geplante Parkhaus an allen Immissionsorten mit Ausnahme von A. 22 Ostfassade unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV lägen. Durch das geplante Parkhaus würden diese Überschreitungen rein rechnerisch nicht weiter vergrößert werden. An allen anderen Immissionspunkten, wie auch beim Grundstück der Antragstellerin, würden die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Das von der Antragstellerin vorgelegte Gegengutachten weise Fehler auf. Unzulässigerweise würden die Lärmemissionen der Straßen A.F. dem geplanten Parkhaus als Anlagenlärm angelastet. Fahrzeuggeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen seien keine Anlagengeräusche und hätten insofern bei der Bestimmung der Belastung keine Bedeutung. Die Bedeutung der Geräusche des Fahrzeugverkehrs bei der Beurteilung des Anlagenlärms sei unter Nr. 7.4 der TA Lärm geregelt. Die dort aufgeführten drei Tatbestandsmerkmale würden nicht kumulativ erfüllt. Da die Straße A.F. nach wie vor die Verkehre des Quartiers aufnehme und keine eigenständige Parkhauszufahrt darstelle, komme es zu einer Vermischung des Quartier- und Parkhausverkehrs. Im Übrigen würden von der Straße A.F. keine Lärmemissionen hervorgerufen werden, die die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für Kerngebiete von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht erreichten. Der Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen habe bei einer Baugenehmigungsentscheidung keine unmittelbare Bedeutung; unter Umständen könnten sich Ansprüche gegen den Straßenbaulastträger ergeben. Das in das Gegengutachten einbezogene "Szenario 2" sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Diese sichere durch Nebenbestimmungen, dass 200 Stellplätze rund um die Uhr als Dauerparkplätze betrieben und die verbleibenden Parkplätze in das Parkleitsystem eingebunden werden. Die Befürchtung der Antragstellerin, die Verkehrslärmbelastung könne eine Dimension erreichen, die ihr eine Nutzung der Außenwohnbereiche nicht mehr ermögliche, werde weder durch das itap-Gutachten noch durch das Gegengutachten gestützt. Letzteres komme zu einer Maximalbelastung von tagsüber 58 dB(A) und damit zu einer Belastung, die sowohl auf der Grundlage der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung als auch auf der Grundlage der DIN 18005 vertretbar wäre. Eine im Gegengutachten prognostizierte Erhöhung um 8,2 bzw. 8,7 dB(A) durch den vom Parkhaus hervorgerufenen Verkehr sei nicht nachvollziehbar. Der insgesamt vom Parkhaus erzeugte Verkehr liege bei ca. 3100 Kfz/Tag. Die vorhandene Belastung liege in der gleichen Größenordnung bei 3010 Kfz/Tag, so dass sich allenfalls eine Erhöhung um 3 dB(A) einstellen könnte. Im Gegensatz zu IST sei das itap nach § 26 BImSchG zertifiziert. Die Schadstoffemissionen des Berufsverkehrs rechtfertigten rechtlich nicht ein Versagen der Baugenehmigung. In Untersuchungen des Ingenieurbüros G..-N. Umweltconsulting seien die Immissionen des zusätzlichen Parkhausverkehrs mit 2,5% beim Stickstoffdioxyd und 4% beim Feinstaub prognostiziert worden. Immissionsseitig schlage sich dies in einer Steigerungsrate von jeweils etwa 1 Mikrogramm m-³ nieder, die hinzunehmen sei. Teilergebnisse eines aktuellen flächendeckenden Schadstoffscreening durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt kämen zu einer geringeren Immissionskonzentration. Unzumutbare Lichtemissionen träten nicht auf. Eine Raumaufhellung oder gar Blendwirkung, die nicht mit den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe" zu verhindern sei, sei nicht zu erwarten. Nach den durch den Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 2000 verabschiedeten Hinweisen zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen werde Wohnungen mit Lage in Kerngebieten ohnehin ein erhöhtes Maß an Lichtimmissionen zugemutet. Blendungen von Fahrzeugscheinwerfern auf das Grundstück der Antragstellerin seien durch die geschlossene Nordfassade ohnehin nicht möglich. Im Übrigen seien mit den im Immissionsschutzrecht enthaltenen Regelungen entsprechende Möglichkeiten vorhanden, bei begründeten Beschwerden Anforderungen durchzusetzen. Der Einwand, dass der Hausgarten durch das beabsichtigte Parkhaus in Bezug auf Belichtung eingeschränkt werde, könne nicht nachvollzogen werden. Das Parkhaus halte zum Grundstück der Antragstellerin einen Grenzabstand von 1 H ein, obwohl im Kerngebiet 0,5 H ausreichend seien. Auch in Bezug auf Schattenwurf sei über das hinausgehend, was jeder Grundstückseigentümer in einem Kerngebiet hinnehmen müsse, keine Beeinträchtigung erkennbar. Einen Schutz vor fremder Einsichtnahme in Wohnhäuser und Grundstücke gebe es nicht. Insoweit könne sich die Antragstellerin durch architektonische Selbsthilfe gegen Einblicke schützen. Der Bebauungsplan M-472 sei nicht funktionslos. Die Realisierung der im Plan getroffenen Festsetzungen erscheine keineswegs unmöglich, was gerade durch das streitige Parkhaus untermauert werde. Das Kerngebiet bleibe trotz des Wohnens Kristallisationspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe und für Einrichtungen aller Art. Bei Kerngebieten brauche es sich nicht nur um das eigentliche "City-Gebiet" zu handeln. Der Kerngebietscharakter gehe aufgrund der hier möglichen Wohnnutzung nicht verloren, sondern trage zu dem gesellschaftlichen Leben einer Innenstadt bei. Ein Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht. Nach der Satzung zum Bebauungsplan M-472 und nach § 12 BauNVO seien Garagen und Stellplätze im Kerngebiet allgemein zulässig. Bei unterstellter Funktionslosigkeit der Kerngebietsfestsetzung wäre eine Gemengelage oder allenfalls ein faktisches Mischgebiet anzunehmen. Dort wären Stellplätze nach § 12 BauNVO ebenso allgemein zulässig. Die Richtwerte der TA-Lärm seien insoweit mit denen eines Kerngebietes identisch. Aus dem Denkmalschutz ergäben sich keine drittschützenden Belange, die der Antragstellerin ein subjektives Recht verschafften. Die Untere Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin habe zu der beabsichtigten Baumaßnahme Stellung genommen. Als Ergebnis sei festgehalten worden, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Baugruppe i.S.v. "erdrücken, übertönen, verdrängen" führe.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Die Erreichbarkeit des Hauses der Antragstellerin werde nicht beeinträchtigt. Eine Sperrung der Straße A.F. sei nicht Inhalt der Genehmigung, sondern eines Auflagenvorbehaltes. In welcher Weise ggf. eine verkehrslenkende Maßnahme ergriffen werden würde, sei offen. Bei Einhaltung der Auflagen zu den Lärmimmissionen ergebe sich keine Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle für das Grundstück der Antragstellerin. Unter Berücksichtigung der Lage in einem Kerngebiet sowie des ohnehin vorhandenen Verkehrslärms sei das Verlangen, von Immissionen verschont zu bleiben, in geringerem Maße berechtigt als etwa in einem allgemeinen Wohngebiet. Zu dem von der Antragstellerin vorgelegten Gegengutachten habe das itap unter dem 4. Juni 2009 Stellung genommen. Danach sei das sog. Szenario 2 nicht von der Baugenehmigung gedeckt und könne daher nicht argumentativ herangezogen werden. Der Verkehrslärm von der Straße A.F. sei gesondert zu bewerten und dürfe nicht dem Parkhaus zugeordnet werden. Auch sei die beschriebene Zunahme des Beurteilungspegels im Gegengutachten fachlich nicht nachvollziehbar. Es gebe keinen nachbarschützenden Rechtssatz, nach dem die Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfe, wenn sie zu einer - hier unterstellten - höheren Schadstoffbelastung der Luft führe. Es sei unerfindlich, wie es bei der geplanten Konstellation zu einer Beleuchtung des Anwesens der Antragstellerin durch Fahrzeugscheinwerfer von der Zufahrt oder von der obersten Parkebene kommen solle. Die Brüstungen der obersten Parkebene seien höher als die Scheinwerferanlage eines Pkw. Beeinträchtigungen der Wohnruhe durch die Beleuchtungsanlage des Parkhauses seien nicht zu erwarten. Eine tatsächlich gar nicht zu besorgende Beeinträchtigung der Belichtung und der Einsichtmöglichkeit führten schon deshalb nicht zu einer Versagung der Baugenehmigung, weil die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsvorschriften eingehalten werden. Eine erdrückende Wirkung komme dem Parkhaus für das Grundstück der Antragstellerin nicht zu. Der Bebauungsplan sei nicht funktionslos. Dem Denkmalschutz komme in der Regel keine nachbarschützende Wirkung zu; im Übrigen befinde sich das Vorhaben "im Rücken" des Baudenkmals.
Auf den Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen erwidert die Antragstellerin (im Wesentlichen): Der Untersuchungsumfang des Gegengutachtens sei über den des itap hinausgegangen. Nach Sinn und Zweck der TA-Lärm sei wegen der Gleichartigkeit der Lärmquellen eine scharfe Trennung zwischen Lärm der Anlage und unmittelbarem Zufahrtslärm nicht unbedingt geboten, wenngleich sie hier berücksichtigt worden sei. Für den zusätzlichen Verkehr auf der Straße könne in diesem Abschnitt nicht von einer Vermischung mit dem übrigen Verkehr ausgegangen werden. Im Falle der Sperrung der Straße A.F. werde nahezu sämtlicher Verkehr in diesem Abschnitt vorhabenbedingt sein. Auch ohne Sperrung dürfte die Verdoppelung der Verkehrsmenge hier eine merkliche Beeinflussung der Verkehrsströme darstellen. Hinzu komme der zusätzliche Verkehr auf der A., der erhebliche Lärmauswirkungen auf den Bereich der Straße A.F. habe. Es komme je nach Bereich zu einer erstmaligen bzw. weitergehenden Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Eine Absperrung der Straße A.F. hinter der Parkhauseinfahrt dürfe nicht berücksichtigt werden, da sie weder erfolgt sei noch ohne Weiteres erfolgen könne. Nach der Ergänzung (vom 25. Juni 2009) des Gegengutachtens der Ingenieurgesellschaft H. und L. sei das Parkhaus ohne Beachtung weiterer Schallschutzmaßnahmen nicht genehmigungsfähig. Dies ergebe sich nicht allein objektiv im Hinblick auf die Seniorenwohnanlage, sondern subjektiv für die Antragstellerin im Hinblick auf die Vorbelastung ihres Grundstücks und den Anstieg der Gesamtimmissionspegel im rückwärtigen Bereich. Anders als itap habe die Ingenieurgesellschaft im Hinblick auf den bereits vorhandenen städtebaulichen Missstand die Gesamtlärmsituation mit und ohne das Parkhaus untersucht. Nach dem Ergebnis der Untersuchung werde an der Nordseite des Hauses der Antragstellerin der schon derzeit gesundheitsgefährliche Lärm um 0,4 dB(A) zunehmen und an der Südseite ihres Gebäudes unmittelbar an der Fassade ein Anstieg von mehr als 8,0 dB(A) zu erwarten sein. Der derzeit zum Wohnen möglicherweise aufgrund der Rückzugsmöglichkeiten noch erträgliche Zustand werde damit unmittelbar durch Errichtung des streitgegenständlichen Parkhauses unzumutbar. In diese Betrachtung seien verkehrsbedingte und anlagenbedingte Geräuschimmissionen gleichermaßen einbezogen worden. Bei städtebaulichen Missständen als Vorbelastung werde keine strenge Trennung von anlagenbedingtem und verkehrsbedingtem Lärm vorgenommen und Abschnitt 7.4 TA-Lärm nur eingeschränkt angewandt. Hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrsprobleme sei die Planung nicht, wie erforderlich, auf "der sicheren Seite". Beeinträchtigungen ließen sich auch nach dem Gutachten IST nicht ausschließen. Das Ingenieurbüro sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Option der Sperrung der Straße A.F. zur Verfügung stehe, und habe das Vorhaben nur im Hinblick darauf für genehmigungsfähig gehalten.
II.
Der nach § 80 a Abs. 3 i. V . m. § 80 Abs. 5 VwGO zu bewertende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Baugenehmigung ist zulässig, nachdem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung abgelehnt hat (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Das Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Aussetzungsantrag ist gegeben. Es kann der Antragstellerin nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Beigeladene als Adressatin der Baugenehmigung offenbar nicht selbst als Bauherrin auftreten will und noch nicht feststeht, (ob und) wann mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen werden soll. Die Antragstellerin muss mit einem jederzeitigen Baubeginn rechnen, der nur vom Willen der Beigeladenen bzw. eines von ihr ermächtigten Investors abhängt. Rechtlich wäre die Ausnutzung der Baugenehmigung derzeit ohne Weiteres zulässig. Die Nebenbestimmung (Nr. 25) in der Baugenehmigung, nach der mit der Herstellung statisch relevanter Bauteile bereits begonnen werden darf, wenn die geprüften Nachweise über die Standsicherheit auf der Baustelle vorliegen, steht dem Beginn der Baumaßnahmen nicht entgegen. Einen weiteren, den Bau insgesamt freigebenden Bescheid sieht die Baugenehmigung nicht vor, ebensowenig eine Information der Antragstellerin über eine erfolgte Prüfung der Statik durch die Antragsgegnerin. Ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO wäre nur dann fraglich, wenn die Beigeladene gegenüber der Antragstellerin verbindlich erklären würde, dass die drei Jahre wirksame und verlängerbare (§ 77 NBauO) Baugenehmigung auf längere Zeit nicht ausgenutzt werden wird. Eine solche Erklärung hat die Beigeladene aber auf Anfrage des Gerichts nicht abgegeben. Nach ihren Angaben gibt es zwar zurzeit keine konkreten Pläne, von der angefochtenen Baugenehmigung Gebrauch zu machen; diese Situation könne sich aber "täglich ändern, wenn sich eine wirtschaftlich interessante Verwertungsmöglichkeit für die Immobilie ergeben sollte". Bei dieser Lage und unter Berücksichtigung der Komplexität der Problematik auch im Eilverfahren ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, mit dem Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bis zum Beginn der Baumaßnahme abzuwarten.
Der zulässige Antrag hat auch Erfolg. Die nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Entscheidung orientiert sich grundsätzlich an dem Ergebnis einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an einer sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes einerseits und der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung andererseits. Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 ME 177/06 -, BauR 2007, 1.394; [...]), der die erkennende Kammer folgt, kommt dabei im Verfahren des einstweiligen Nachbarrechtsschutzes den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Sachverhalt ist dabei in aller Regel nur summarisch zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung gibt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn nicht erst dann den Vorrang, wenn die Baugenehmigung danach mehr oder minder zweifelsfrei Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletzt. Ein derartiger Rechtsschutz wäre nicht ausgewogen, weil er das Risiko, die Rechtmäßigkeit des Bauscheins bei nur summarischer Prüfung nicht vollständig und zweifelsfrei ermitteln zu können, einseitig auf den Bauherren überwälzte. Das widerspräche auch der Bewertung des Gesetzgebers, der durch § 212a BauGB tendenziell den Bauabsichten Vorrang eingeräumt hat. In der Zeit, in der der Bauherr den Bauschein nicht ausnutzen kann, drohen auch bei ihm endgültige rechtliche und wirtschaftliche Einbußen einzutreten. Von der Pflicht, diese gem. § 945 ZPO nach einem ihm nachteiligen Ausgang dem Bauherrn ersetzen zu müssen, bleibt der Nachbar im öffentlich-rechtlichen Verfahren des Drittschutzes verschont. Im Ergebnis kommt eine Stattgabe des Eilantrages daher erst dann in Betracht, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, der Rechtsbehelf des Nachbarn bzw. Dritten sei jedenfalls derzeit begründet.
Dies ist hier der Fall, sodass hier die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Derzeit spricht Überwiegendes dafür, dass ihre subjektiv-öffentlichen Rechte als Eigentümerin des Grundstücks A. 20 durch das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben und dessen Auswirkungen verletzt werden. Voraussichtlich wird deshalb ihr Widerspruch gegen die Baugenehmigung für das Parkhaus bzw. eine ggf. nachfolgende Nachbarklage Erfolg haben. Das Vorhaben verstößt nach vorläufiger Einschätzung gegen das Gebot der (nachbarlichen) Rücksichtnahme, dessen Beachtung ein Nachbar einfordern kann. Es folgt bauplanungsrechtlich für Gebiete, in denen - wie hier - ein Bebauungsplan besteht, aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, bauordnungsrechtlich vor allem aus § 1 Abs. 1 NBauO. Während das Planungsrecht unzumutbare Belästigungen aus städtebaulicher Sicht verbietet und dabei vorrangig die Baugebietsverträglichkeit im Blick hat, verbietet das Bauordnungsrecht derartige Belästigungen aus Gründen der Gefahrenabwehr zum Schutz der Gesundheit, Wohnruhe und Erholung (zum Verhältnis zwischen dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme und den Anforderungen des Bauordnungsrechts vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Kommentar, 8. Auflage, § 46 Rdnr. 16 und § 72 Rdnr. 22 ff.). Eine spezielle bauordnungsrechtliche Auslegung des Gebots der Rücksichtnahme für bauliche Anlagen für Kfz enthält § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO. Für die Entscheidung dieses Verfahrens kann offen bleiben, ob durch die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, zu dem sich die Beteiligten im Wesentlichen äußern, verletzt wird. Zumindest verstößt die angefochtene Genehmigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO als nachbarschützende Norm des Bauordnungsrechts.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO müssen Garagen, insbesondere Parkhäuser, so angeordnet und beschaffen sein, dass ihre Benutzung nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder zu einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs führt. Diese Anforderungen gelten unabhängig vom Gebietscharakter und damit auch für Kerngebiete. Die Norm stellt nur auf den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen ab. Allerdings bringen Stellplätze und Garagen durch ihre Benutzung zwangsläufig gewisse Beeinträchtigungen für ihre Umwelt mit sich. Gleichwohl müssen sich die Beeinträchtigungen im Rahmen des Gebietscharakters und des Erträglichen halten. Durch § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO soll sichergestellt werden, dass im Verhältnis von mehreren Grundstücken untereinander Stellplätze und Garagen einschließlich ihrer Zufahrten nicht in Grundstückbereichen angelegt werden, von denen aus sie zulasten anderer Grundstücke unzumutbare Immissionen verursachen. Das Maß des für die Nachbargrundstücke Zumutbaren beurteilt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks und seiner Umgebung, Standort, Zahl und Benutzungsart der Einstellplätze sowie Lage und Beschaffenheit ihrer Verbindungswege zum öffentlichen Verkehrsraum von Bedeutung sein können (Große-Suchsdorf u.a., a.a.O., § 46 Rdnr. 38 f. m.w.N.). Zur Auslegung und Handhabung von § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO hat das Nds. Oberverwaltungsgericht Grundsätze aufgestellt (Zusammenfassung im Beschluss vom 27. März 2007 - 1 ME 102/07 -, [...]; bestätigt durch Beschluss vom 13. Februar 2008 - 1 ME 253/08 - V. n. b.), denen die erkennende Kammer folgt. Danach ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, wenn ein Bauherr den durch seine bauliche Nutzung hervorgerufenen Bedarf an Garagen und Einstellplätzen auf seinem Grundstück unterbringt. Die damit mehr oder minder unweigerlich verbundenen Störungen sind in einem gewissen Maße als sozialadäquat hinzunehmen. Grenzen ergeben sich aber aus der Lage des Grundstücks bzw. des gewählten Aufstellungsortes sowie der Zahl und der Lage der Garagen und Einstellplätze. Dies gilt namentlich dann, wenn eine oder mehrere Garagen in eine vorhandene bauliche Situation eingepasst werden sollen. Die Berücksichtigung solcher Umstände trägt der Situationsbedingtheit des Eigentums Rechnung und verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 GG. Zur Herstellung miteinander verträglicher Nutzungen sind folgende Faustregeln zu beachten: Je größer die Zahl der einzurichtenden Garagen, desto eher wird ihre Nutzung mit konkurrierenden Nutzungsinteressen kollidieren können. Garagen und Einstellplätze sollen nach Möglichkeit zur Straße orientiert angelegt werden. Ihre Zufahrten sollen so angelegt werden, dass eine Störung benachbarter Grundstücke vermieden wird. Das Maß der der Nachbarschaft abzuverlangenden Rücksichtnahme richtet sich dabei sowohl nach planerischen Festsetzungen als auch nach Vorbelastungen durch bereits angelegte Stellplätze und Garagen. Rücksicht muss der Bauherr in gesteigertem Maße namentlich nehmen, je weiter er die Anlage von dem straßenzugewandten Bereich abrücken will. Nur in dem Maß, in dem der gewünschte Aufstellungsort durch Anlagen dieser Art gleichsam schon vorbereitet ist, ist es zulässig, sie in straßenabgewandteren Grundstücksbereichen zu positionieren. Dass dabei Wertungen eine Rolle spielen, ist mit dem Charakter nachbarschützender Vorschriften denknotwendigerweise verbunden. Anerkannt ist auch (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Juni 1986 - 6 B 54/86 -, BRS 46 Nr. 48), dass eine Lärmvorbelastung der Nachbargrundstücke, insbesondere straßenseitig, nicht den Abwehranspruch reduziert, sondern die Ruhebedürftigkeit der rückwärtigen Grundstücksbereiche verstärkt. Kerngebiete (§ 7 BauNVO) werden nicht vom Schutzanspruch des § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO ausgeschlossen. Auch in solchen Gebieten ist das Ruhebedürfnis der Bewohner umsomehr zu berücksichtigen, als ihre Wohnungen bereits erheblichem Straßenlärm von vorne ausgesetzt sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 23. September 1991 - 6 L 131/89 -, BRS 52 Nr. 115).
Diese Grundsätze gelten nicht nur für einzelne Stellplätze und Garagen, sondern auch für Parkhäuser und unabhängig davon, ob diese - wie hier - die Hauptnutzung oder eine auf ein anderes Vorhaben bezogene Nebennutzung darstellen. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO ("insbesondere Parkhäuser"), sondern auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Parkhäuser stellen wegen der Vielzahl der mit ihrer Nutzung verbundenen Verkehrsvorgänge regelmäßig eine Belastung für die Nachbarschaft dar; für das Ausmaß der Belastung spielen die wirtschaftlichen Umstände, unter denen ein Parkhaus betrieben wird, in der Regel keine Rolle.
In Anwendung dieser Grundsätze geht die erkennende Kammer für die gebotene wertenden Betrachtung im vorliegenden Fall von Folgendem aus:
Bei vorläufiger Betrachtung bestehen keine durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans M-472 der Antragsgegnerin und der darin getroffenen Ausweisung des Baugrundstücks und des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet (MK I). Insbesondere ist diese Ausweisung nicht erkennbar funktionslos. Nach gefestigter Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 NB 6/97 -, BauR 1997, 803) kann eine bauplanerische Festsetzung erst dann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre (Fort-)Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich für die Kerngebietsausweisung in dem hier maßgeblichen Bereich nicht feststellen. Für das im Wesentlichen unbebaute Baugrundstück liegt dies auf der Hand. Für die Häuserzeile entlang der Südseite der A. einschließlich des Grundstücks der Klägerin lässt sich die Funktionslosigkeit der Kerngebietsausweisung nicht schon daraus herleiten, dass sie 1974 als denkmalschutzwürdig beurteilt wurde. Unabhängig davon, ob sich diese Einschätzung noch insgesamt aufrecht erhalten lässt, wird durch sie für die betroffenen Gebäude die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung nicht in Frage gestellt, sondern allenfalls eine weitergehende bauliche Ausnutzbarkeit. Weitere Ausführungen hierzu sind entbehrlich, da sich schon bei der hier angenommenen Wirksamkeit der Kerngebietsausweisung eine Verletzung der durch § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO geschützten Interessen der Antragstellerin feststellen lässt und bei einer Unwirksamkeit der Ausweisung der Schutzbedarf des Grundstücks der Antragstellerin, auf den nachfolgend eingegangen wird, sogar noch höher zu bewerten wäre.
Die bisherige Situation des (inzwischen anders geschnittenen) Baugrundstücks war - soweit ersichtlich - zwar bereits geprägt durch eine Nutzung der weitläufigen Freifläche insbesondere zu Parkzwecken. Die tatsächliche Betroffenheit des Grundstücks der Antragstellerin durch diese Nutzung war aber begrenzt. Im Bereich vor der rückwärtigen Grenze ihres Grundstücks war sie nach ihren nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Angaben vergleichsweise störungsarm. Das Grundstück stand und steht weiterhin nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung, sondern nur einem begrenzten Nutzerkreis. In Anspruch genommen wird es offenbar im Wesentlichen zur Abstellung von Kfz der Mitarbeiter eines Telekommunikationsunternehmens bzw. von Behörden und von Dienstfahrzeugen dieser Einrichtungen. Fremde Fahrzeuge werden durch Schranken von der Nutzung abgehalten. Die Nutzung erfolgt im Wesentlichen tagsüber. Im Hinblick auf die Anzahl der vorhandenen Parkplätze und die Häufigkeit des Pkw-Wechsels war und ist die Situation mit derjenigen eines öffentlichen Parkhauses in der hier geplanten Art auch nicht annähernd vergleichbar. Speziell die Betroffenheit des Grundstücks der Antragstellerin war doch besondere Umstände begrenzt. Die Ein- und Ausfahrt verlief südlich des Gebäudes A.F. 49 und damit an der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des Baugrundstücks. Zusätzlich abgeschirmt wurde der Einfahrtsbereich durch die langgestreckte Garagenreihe, die sich ausgehend von dem Gebäude A.F. 49 parallel zur rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin wie ein Riegel bis in den mittleren Bereich des Baugrundstücks erstreckte. Dadurch wurden die Fahrzeuge, wenn sie nicht schon im Bereich der Garagen abgestellt wurden, in den westlichen und ebenfalls vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Bereich des Baugrundstücks geführt. Die wenigen Parkflächen in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin waren umständlich zu erreichen und lagen auch ansonsten eher ungünstig für die Nutzer. Damit war das Grundstück der Antragstellerin - jedenfalls bis zum kürzlich erfolgten Abriss der genannten Garagenzeile - von den Auswirkungen der Parkplatznutzung im Vergleich der umliegenden Grundstücke mit am wenigsten betroffen.
Diese Situation würde sich bei Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens grundlegend zulasten des Grundstücks der Antragstellerin ändern: Zwar bliebe die Art der Nutzung des (neu geschnittenen) Baugrundstücks als Parkhaus zumindest ähnlich. Unter dem Blickwinkel einer Betroffenheit des Grundstücks der Antragstellerin würde die Nutzung aber eine völlig neue Qualität erhalten. Dabei wäre der Baukörper des geplanten Parkhauses in Bezug auf das (bauordnungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme eher problemlos, da er den nach Bauordnungsrecht erforderlichen Grenzabstand einhalten würde und damit zugleich dem Anspruch der Antragstellerin auf ausreichende Belichtung und Besonnung Genüge getan wäre. Als problematisch erweist sich aber bei vorläufiger Betrachtung insbesondere die geplante Zu- und Abfahrt zu dem Parkhaus, die auf einer Länge von insgesamt 55 m und in einem Abstand von nur 7,5 m, also in direkter Nähe zum Grundstück der Antragstellerin verlaufen soll. Da es sich um die einzige Zu- und Abfahrt handelt, würde der gesamte durch das Parkhaus ausgelöste Verkehr an der Rückseite des Grundstücks der Antragstellerin vorbeifließen. Das der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde gelegte Gutachten des itap geht insoweit von 3049 Fahrzeugbewegungen im Tagzeitraum von 6.00 - 22.00 Uhr aus; hinzu kommen die Fahrzeugbewegungen des zulässigen Nachtbetriebes durch Dauerparker. Die sich dadurch abzeichnende Entwicklung ist für das Grundstück der Antragstellerin deshalb besonders misslich, weil es schon durch die Verkehrsvorgänge auf der A. in besonderer Weise belastet ist (dazu weiter unten). Bei lebensnaher Betrachtung müssen die Bewohner des Grundstücks der Antragstellerin bei Verwirklichung des genehmigten Vorhabens damit rechnen, dass stark informationshaltige Geräusche - auch durch Fußgängerverkehr (s. Nebenbestimmung Nr. 9 zur Baugenehmigung) erstmals auch von der Südseite her dauerhaft auf ihr Grundstück einwirken. Die Baugenehmigung sieht für die Zu- und Ausfahrt zu dieser Seite keine Abschirmungen bzw. Schutzvorkehrungen vor. Dagegen soll eine Lärmschutzwand unmittelbar an der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn errichtet werden, so dass der entstehende Lärm nur in die Höhe und in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin abstrahlen kann. Zu erwarten ist auch nicht ein durchgehend ruhiges bzw. hinsichtlich der Geräuschentwicklung gleichförmiges Durchfahren der Zu- und Abfahrt. Vielmehr kann bei freier Zufahrt angenommen werden, dass auf dieser zu Beginn kurz beschleunigt und vor der Schranke abgebremst wird, um nach deren Öffnung erneut anzufahren. Entsprechendes gilt für das Verlassen des Parkhauses. Bei einer hohen Frequenz der Anlage ist hingegen mit Staus auf der gesamten Zufahrt und "Stop-and-go-Verkehr" zu rechnen, was für die betroffenen Nachbargrundstücke - insbesondere das der Antragstellerin - ebenfalls mit Belästigungen verbunden wäre. Zusätzlich - wenn auch in geringerem Umfang - wäre das Grundstück der Antragstellerin berührt durch Verkehrsvorgänge innerhalb des Parkhauses, soweit diese durch den Einfahrtsbereich sowie durch die geplante teilweise offene Ostseite dorthin ausstrahlen. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass aus der Baugenehmigung nicht hinreichend deutlich wird, ob die unteren Bereiche der jeweiligen Geschosswände nach Osten durch eine niedrige Mauer oder aber nur durch (Lärm- und Scheinwerferlicht durchlässige) Gitter (so in der Darstellung "Ansichten und Schnitt") begrenzt werden sollen.
Bei der gebotenen wertenden Betrachtung würde durch das Vorhaben und insbesondere durch die geplante Zu- und Abfahrt voraussichtlich für das Grundstück der Antragstellerin die Grenze dessen überschritten werden, was nach der gesetzgeberischen Wertung in § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO an Belästigungen noch als zumutbar hinzunehmen wäre. Bei der im Rahmen dieser Norm gebotenen individuellen Betrachtung wäre für das Grundstück der Antragstellerin die neue Nutzung nicht nur eine (noch hinnehmbare) Intensivierung der schon bisherigen Parkplatznutzung; sie hätte vielmehr eine völlig neue Qualität. Wesentlich ist dabei nicht allgemein die geplante Nutzung des Baugrundstücks für ein Parkhaus, sondern speziell die erstmalige Schaffung und Nutzung einer straßenähnlichen Zufahrt unmittelbar vor ihrem Grundstück mit den beschriebenen Auswirkungen. Die Antragstellerin muss sich zwar entgegen halten lassen, dass sich beide Grundstücke in einem durch Bebauungsplan als Kerngebiet (§ 7 BauNVO) ausgewiesenen Gebiet befinden, in dem mit einem gegenüber Wohn- und Mischgebieten gesteigerten Grad an Belästigungen zu rechnen ist. Nach dem im Baugenehmigungsverfahren eingeholten und zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten schalltechnischen Gutachten des itap vom 4. März 2009 würden auch voraussichtlich bei einer isolierten Betrachtung des vom Vorhaben zu erwartenden Anlagenlärms die Richtwerte der TA-Lärm von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden, allerdings nachts am 2. Obergeschoss der Rückfront des Gebäudes mit 44,9 dB(A) denkbar knapp. Auf die Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm durch den anlagenbezogenen Verkehr in diesem Bereich kommt es im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO aber nicht allein an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Juni 1986 - 6 B 54/86 -, a.a.O.), auch nicht in einem Kerngebiet. Vielmehr ist eine umfassende Wertung unter Berücksichtigung aller in der konkreten Situation für den Nachbarschutz erforderlichen Aspekte vorzunehmen. Dabei sprechen hier beachtliche Umstände für eine stark erhöhte Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Antragstellerin gegenüber dem geplanten Vorhaben:
Das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin wird insgesamt als Wohnhaus genutzt und besitzt als solches Bestandsschutz. Im Übrigen sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "sonstige Wohnungen" uneingeschränkt oberhalb des 2. Vollgeschosses zulässig; ausnahmsweise können sie auch ansonsten zugelassen werden. Das Grundstück der Antragstellerin ist -wie schon angesprochen - auf seiner Nordseite seit jeher besonders belastet durch den Verkehr auf der A.. Nach den Angaben der Antragsgegnerin belaufen sich dort die durch die letzten Verkehrszählungen ermittelten Belastungswerte im Bereich von bis zu 20000 Kfz am Tag. Wie hoch schon dadurch die Geräuschbelastung des Grundstücks der Antragstellerin ist, ist zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits und denjenigen der das geplante Einkaufszentrum betreffenden Verfahren streitig. Insofern fällt allerdings auf, dass nach den ergänzenden Feststellungen des itap im Gutachten vom 4. März 2009 durch den derzeitigen öffentlichen Verkehr u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin die zulässigen Grenzwerte der 16. BImSchV im Tag- und Nachtzeitraum (64,0 dB(A)/54,0 dB(A)) eingehalten werden sollen, während in früheren Auswertungen desselben Instituts die bestehende Belastung des Grundstücks der Antragstellerin durch den Verkehr auf der A. weitaus drastischer dargestellt wurde. Zu den das Einkaufszentrum betreffenden Eilverfahren 4 B 337/08 und 4 B 3161/08 hatte die jetzige Antragstellerin ein schalltechnisches Gutachten des itap zur Ermittlung der Verkehrslärmbelastung des Wohnhauses der Antragstellerin vom 23. Juli 2008 mit Ergänzung vom 20. Oktober 2008 eingereicht. In dem Gutachten vom 23. Juli 2008 wird für den Verkehrslärm am Grundstück der Antragstellerin ein Beurteilungspegel von tagsüber 75,1 dB(A) und nachts von 65,7 dB(A) ermittelt; das ergänzende Gutachten vom 20. Oktober 2008 kommt unter Berücksichtigung neuerlicher Verkehrszählungen der Antragsgegnerin im Wege der Neuberechnung zu einem Beurteilungspegel von (mit Berücksichtigung der Bushaltestellen) tagsüber 73,8 dB(A) und nachts 61,8 dB(A). Es bleibt offen, wie sich diese Feststellungen mit den genannten Anmerkungen zu den "Verkehrsgeräuschimmissionen durch den betriebsbedingten Verkehr des Parkhauses und den öffentlichen Verkehr auf der Straße A.F. und A." (Gutachten vom 4. März 2009, S. 27 ff.) vereinbaren lassen. Die Werte im ergänzenden Gutachten des itap vom 20. Oktober 2008 entsprechen in etwa denjenigen des (geänderten) Gutachtens der Ingenieurgesellschaft H./L. vom Juni 2009 (dort Tabelle 5-3; Verkehrslärmanalyse für den IP 03 b: Tags 72,8 bis 73,6 dB(A), nachts 60,9 bis 61,6 dB(A)). Im Rahmen dieses auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens ist es weder möglich noch erforderlich, die bestehende Belastungssituation für das Grundstück der Antragstellerin durch den Verkehr auf der A. abschließend zu ermitteln und zu bewerten. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Erkenntnisse kann aber davon ausgegangen werden, dass sich diese Situation für die Antragstellerin als erheblich belastend darstellt. In seinen Beschlüssen vom 28. Oktober 2008 - 1 ME 219/08 - und 20. November 2008 - 1 ME 248/08 - hat das Nds. Oberverwaltungsgericht in dem dortigen, das Einkaufszentrum betreffende Eilverfahren der Antragstellerin auf ihren entsprechenden Vortrag zu der Lärmbelastung u.a. darauf verwiesen, ggf. die schutzwürdigeren Räume straßenabgewandt anzuordnen und die von der A. abgewandten Außenwohnbereiche zu nutzen. Das ermögliche einen Aufenthalt im Freien, für den das Wohngebäude als Lärmschutzschild fungiere und auf den deutlich weniger als 70 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel einwirke. Durch die Herstellung und Nutzung der Zu- und Abfahrt für das Parkhaus würde für die Antragstellerin und die weiteren Nutzer ihres Gebäudes eine solche Option des "Rückzugs" in straßenabgewandtere Bereiche weitgehend entwertet werden. Dies ist hier auch dann im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, wenn durch den anlagenbedingten Verkehr des nunmehr angefochtenen Vorhabens die Lärmwerte der TA-Lärm noch nicht überschritten werden sollten. Faktisch würde die Antragstellerin auf der Rückseite ihres Gebäudes auch nicht nur durch den anlagenbedingten Verkehrslärm, sondern zusätzlich durch den übrigen Verkehrslärm von der A. und der Straße A.F. belastet werden, soweit er dorthin ausstrahlt.
Das Vorhaben der Beigeladenen ist demgegenüber schon deshalb weniger schutzwürdig, weil es im Sinne der o. g. Grundsätze in eine vorhandene bauliche Situation eingepasst werden soll und der Aufstellungsort nicht schon durch Anlagen dieser Art gleichsam vorbereitet ist. Die Beigeladene muss sich auch entgegenhalten lassen, dass sie - im Sinne der o. g. Grundsätze - die Anlage erheblich von dem straßenzugewandten Bereich abrücken will. Da Schutzvorkehrungen zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin nicht vorgesehen sind, würde dieses neben dem Eckgebäude A. 22 am meisten durch die Auswirkungen der Anlage betroffen werden. Die Beigeladene könnte auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen des Zuschnitts des Grundstücks auf die gewählte Konstruktion und damit auch auf die genehmigte Führung der Zu- und Abfahrt angewiesen sei. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27. März 2007 (a.a.O.) zu einem entsprechenden Vortrag ausgeführt:
"Das mag so sein, ist aber für sich allein kein tragfähiger Grund, von der Einhaltung der genannten Anforderungen abzusehen. Es gibt eine ganze Reihe nachvollziehbarer Bauwünsche, welche dann aber an entgegenstehenden Vorschriften des öffentlichen oder privaten Baurechts scheitern können. Nur soweit sich diese einhalten lassen, hat der beigeladen Bauherr Anspruch auf Verwirklichung seiner Bauabsicht."
Dies gilt auch hier.
Dahingestellt bleiben kann deshalb, inwieweit sich die Bauherren ferner entgegenhalten lassen müssen, dass durch die Änderung des Zuschnitts des Baugrundstücks die Möglichkeiten beschnitten wurde, die Zu- und Abfahrt an anderer Stelle anzulegen und hierdurch die zu erwartende Konfliktsituation zu entschärfen. Die der Kammer vorliegenden Karten lassen allerdings erkennen, dass bis vor einiger Zeit nicht nur der Bereich der Gebäude A. 8-18, sondern auch der Bereich des jetzigen Flurstücks 148/13 mit dem Gebäude A.F. 49 Teil des Gesamtgrundstücks war. Damit hätte auch dieses vom Grundstück der Antragstellerin etwas weiter abgerückte Grundstück in die Überlegungen für die Anlage der Zu- und Abfahrt einbezogen werden können. Dies braucht jedoch ebenso wenig vertieft zu werden wie die Frage, ob weitere Alternativen zur Anlage der Zu- und Abfahrt bestanden.
Da der Antrag schon aus den genannten Gründen Erfolg hat, wird davon abgesehen, auf die weiteren Argumente der Beteiligten einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, da sich ihr Interesse an der einstweiligen Ausnutzung des erteilten Bauscheins nicht durchgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG und orientiert sich der Höhe nach an dem Streitwertkatalog des Nds. Oberverwaltungsgerichts für baurechtliche Verfahren (Nds. VBl. 2002, 192, dort Ziff. 8 a, 18 b: 15.000,- Euro als Mittelwert; davon die Hälfte wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft. ...
Burzynska
Ahrens