Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 01.07.2009, Az.: 5 A 639/09

Bestattung; Bestattungspflicht; Bestattungskosten; Ersatzvornahme

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
01.07.2009
Aktenzeichen
5 A 639/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 44464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0701.5A639.09.0A

Amtlicher Leitsatz

Sind bestattungspflichtige Angehörige einer verstorbenen Person vorhanden und der Behörde bekannt (hier: vier Enkelinnen), so sind diese jeweils persönlich von der Behörde aufzufordern, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Eine von der Behörde nicht nachgeprüfte Information durch Dritte, dass die Bestattungspflichtigen nicht für die Bestattung sorgen werden, genügt nicht und lässt die Verpflichtung zur direkten Kontaktaufnahme mit den betreffenden Angehörigen nicht entfallen. Erst wenn die Bestattungspflichtigen trotz Aufforderung durch die Behörde eine Bestattung nicht fristgerecht veranlassen, ist die Durchführung der Bestattung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG geboten.

Wird die Bestattung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG durchgeführt, ohne dem Bestattungspflichtigen mangels Aufforderung zur Bestattung die Möglichkeit zu geben, eine kostengünstige Bestattung zu veranlassen, können durch Leistungsbescheid nur die Kosten festgesetzt werden, die bei der von dem Bestattungspflichtigen gewählten Bestattungsart angefallen wären.

Tatbestand:

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Heranziehung zur Tragung von Bestattungskosten für ihre verstorbene Großmutter.

2

Am 24. November 2008 verstarb die Großmutter der Klägerinnen, Frau S.. Frau S. war die Mutter des bereits verstorbenen Vaters der Klägerinnen. Am 25. November 2008 informierte die Beklagte die Mutter der Klägerinnen, Frau W., über den Tod ihrer Schwiegermutter. Die Klägerinnen wurden von der Beklagten nicht in Kenntnis gesetzt. Am 25. November 2008 teilte Frau W. telefonisch mit, dass ihre Töchter - die Klägerinnen - die Bestattung ihrer verstorbenen Großmutter nicht veranlassen würden. Ebenfalls am 25. November 2008 beauftragte die Beklagte per Fax den Bestattungsunternehmer L. mit der Durchführung der Bestattung. Hingewiesen wurde Herr L. auf den zu übernehmenden Kostenrahmen und darauf, dass eine anonyme Urnenbeisetzung auf dem Friedhof in O. vorzunehmen sei, da keine Aussagen hinsichtlich der Bestattungsart bekannt seien.

3

Am 27. November 2008 teilte der beauftragte Bestatter Herr L. der Beklagten mit, dass Frau W. ihm mitgeteilt habe, dass die Verstorbene zu Lebzeiten eine Erdbestattung in B. gewünscht habe. Auch ihm, dem Bestatter, sei persönlich bekannt, dass Frau S. in B. erdbestattet werden wollte. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich ein Vermerk, wonach nach den Feststellungen des Herrn L. auf dem Friedhof in B. grundsätzlich drei Grabstätten für die Bestattung der Frau S. zur Verfügung stünden. Dabei handelte es sich um die Grabstellen des verstorbenen Sohnes W. und der verstorbenen Eltern und anscheinend des verstorbenen Großvaters W.. Aus einer Kostenaufstellung (Blatt 16 der Verwaltungsvorgänge) ergibt sich, dass die Bestattung in dem Elterngrab nach Berechnung des Bestatters die günstigste Alternative war.

4

Am 27. November 2008 erteilte die Beklagte der Firma L. den Auftrag zur Bestattung von Frau S. im Elterngrab zum Nettopreis von 758,- € zzgl. der Gebühren der Kirchenverwaltung. Für die Bestattung stellte die Firma L. der Beklagten mit Rechnung vom 31. Dezember 2008 den Betrag von 1 135,34 € in Rechnung. Die evangelische Kirchengemeinde berechnete 1 372,- €.

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Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 hörte die Beklagte die Klägerinnen hinsichtlich der Heranziehung zu den Bestattungskosten an.

6

Mit Bescheiden vom 12. Januar 2009 setzte die Beklagte gegenüber jeder Klägerin einen Erstattungsbetrag in Höhe von 2 507,34 € für die Bestattungskosten fest. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerinnen hafteten als Enkeltöchter der Verstorbenen als Gesamtschuldnerinnen gemeinschaftlich. Da keine vorrangig bestattungspflichtigen Personen vorhanden gewesen seien, seien sie, die Klägerinnen, bestattungspflichtig gewesen. Da sie ihrer Verpflichtung zur Durchführung der Bestattung nicht nachgekommen seien, habe sie, die Beklagte, im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst. Gem. § 8 Abs. 4 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) seien sie, die Klägerinnen, zur Erstattung der angefallenen Kosten verpflichtet. Die Verwaltungsgebühr wurde für jeden Bescheid auf 250,- € festgesetzt.

7

Die Klägerinnen haben am 12. Februar 2009 Klage gegen die Leistungsbescheide erhoben. Sie tragen vor: Die durchgeführte Ersatzvornahme sei rechtswidrig, so dass ein Kostenerstattungsanspruch nicht bestehe. Ihnen sei bis zum Eingang des Schreibens der Beklagten vom 11. Dezember 2008 nicht bekannt gewesen, dass ihre Großmutter verstorben sei. Die Beklagte habe nur ihre Mutter, die Schwiegermutter der Verstorbenen, informiert, welche jedoch nicht bestattungspflichtig gewesen sei. Ihre Mutter habe sie, die Klägerinnen, nicht über den Tod der Großmutter informiert. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie, die Klägerinnen, Enkeltöchter der Verstorbenen gewesen seien. Die Beklagte hätte sie daher von dem Tod der Großmutter informieren und ihnen Gelegenheit geben müssen, die Bestattung zu veranlassen, bevor sie im Wege der Ersatzvornahme selbst tätig geworden sei. Stattdessen habe sie bereits am 27. November 2008 das Bestattungsunternehmen beauftragt, obwohl die in § 9 Abs. 2 BestattG geregelte Acht-Tages-Frist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Bei rechtzeitiger Kenntnis von ihrer Bestattungspflicht hätten sie - die Klägerinnen - die günstigste Bestattungsart (Einäscherung in O. und anonyme Beisetzung) gewählt und damit die Kosten gering gehalten. Zudem würden die geltend gemachten Kosten für die Erdbestattung bestritten, da es der Beklagten auch möglich gewesen sei, die Verstorbene im Grab ihres Sohnes auf dem städtischen Friedhof in B. beizusetzen. Diese Art der Beisetzung sei noch günstiger durchzuführen gewesen als eine anonyme Urnenbeisetzung.

8

Die Klägerinnen beantragen,

  1. die Bescheide der Beklagten vom 12. Januar 2009 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klagen abzuweisen.

10

Sie erwidert: Die Ersatzvornahme sei rechtmäßig gewesen. Ausweislich des Aktenvermerks auf Seite 4 der Verwaltungsvorgänge habe sie am 25. November 2008 die Mutter der Klägerinnen gebeten, die Klägerinnen über den Tod der Großmutter zu informieren und für deren Bestattung zu sorgen. Frau W. habe ihr jedoch am gleichen Tag mitgeteilt, ihre Töchter würden die Bestattung nicht veranlassen. Aufgrund dieser ausdrücklichen Weigerung, die Bestattung durchzuführen, sei diese gem. § 8 Abs. 4 BestattG veranlasst worden. Der Kostenerstattungsanspruch sei in voller Höhe begründet und rechtmäßig. Sie, die Beklagte, habe pflichtgemäß den zu Lebzeiten geäußerten Wunsch der Verstorbenen nach einer Erdbestattung in B. berücksichtigt. Im Rahmen dieser Erdbestattung sei die günstigste Bestattungsmöglichkeit die weitere Nutzung eines Doppelgrabes gewesen, für welches noch ein Nutzungsrecht bis 2016 bestanden habe, so dass für sieben Jahre die Nutzungsentschädigung eingespart habe werden können. Auch die einzelnen Kostenbestandteile der Beerdigungskosten seien erforderlich und angemessen. Insbesondere sei der Bestatter auf den einzuhaltenden Kostenrahmen hingewiesen worden. Eine anonyme Bestattung im Urnengrab hätte Kosten in Höhe von 1 831,39 € verursacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Klagen, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, sind teilweise begründet. Die Leistungsbescheide der Beklagten vom 12. Januar 2009 sind rechtswidrig, soweit dort ein die Summe von 1 831,89 € übersteigender Betrag für die Bestattung von Frau S. festgesetzt wurde und verletzen die Klägerinnen insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

Rechtsgrundlage für die Leistungsbescheide der Beklagten vom 12. Januar 2009 ist § 8 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 BestattG. Danach hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen, wenn niemand für die Bestattung sorgt. Die nach § 8 Abs. 3 BestattG vorrangig bestattungspflichtigen haften der Gemeinde gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten, welche nach § 8 Abs. 4 Satz 3 BestattG durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

14

Die Leistungsbescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde. Sei verfügte gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 BestattG auch über die erforderliche Befugnis zum Erlass der streitgegenständlichen Leistungsbescheide. Die Klägerinnen sind auch richtige Verpflichtete. Adressaten eines Leistungsbescheides nach einer ersatzweise vorgenommenen Bestattung sind nach § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG die vorrangigen Bestattungspflichtigen. Die Klägerinnen als Enkeltöchter der Verstorbenen waren gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BestattG mangels vorrangiger Bestattungspflichtiger bestattungspflichtig.

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Der Leistungsbescheid ist jedoch in materieller Hinsicht zu beanstanden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG zweifelhaft war. Die Klägerinnen waren gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BestattG verpflichtet, für die Bestattung ihrer verstorbenen Großmutter zu sorgen. Ihre Bestattungspflicht entfiel nicht dadurch, dass sie keinen Kontakt mehr zu der Verstorbenen hatten. Diese Verpflichtung wird von den Klägerinnen auch nicht bestritten. Allerdings hatten sie nicht die Gelegenheit, ihrer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BestattG bestehenden Pflicht, für die Beerdigung der Großmutter zu sorgen, fristgerecht nachzukommen, da die Beklagte verfrüht die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme veranlasste. Die Beklagte veranlasste die Bestattung am 27. November 2008 und damit bereits drei Tage nach dem Versterben von Frau S.. Gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BestattG wäre ein weiteres Zuwarten jedoch geboten und ohne Weiteres möglich gewesen. Die Beklagte hatte nämlich die vier namentlich bekannten bestattungspflichtigen Enkelinnen nicht unverzüglich aufgefordert, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Benachrichtigt wurde lediglich die Schwiegertochter der Verstorbenen, welche ihre Töchter jedoch nach deren Vortrag nicht über den Tod der Großmutter informierte. Selbst wenn die Klägerinnen von ihrer Mutter informiert worden wären, hätte dies die Beklagte nicht davon befreit, vor Einleitung der Ersatzvornahme zu überprüfen, ob jemand binnen der Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 BestattG die Bestattung veranlasst. Hierfür wäre die Information der Bestattungspflichtigen durch die Beklagte erforderlich gewesen. Erst wenn sich die vier Enkelinnen ausdrücklich gegenüber der Beklagten geweigert hätten, fristgerecht für die Bestattung zu sorgen, hätte die Beklagte prüfen dürfen, ob sie selbst tätig werden muss (vgl. Horn, Nds. Bestattungsgesetz, § 8 Nr. 6a). Die telefonische Auskunft der Schwiegertochter als wahr zu unterstellen, ohne bei den Klägerinnen nachzufragen, genügt dem Grundsatz der Amtsermittlung nicht. Das Einleiten der ordnungsbehördlichen Bestattung bereits einen Tag nach dem Versterben der Großmutter bzw. drei Tage danach durch einen verbindlichen Auftrag an den Bestatter war daher verfrüht und erfolgte unter Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG. Die Klägerinnen hätten zumindest mündlich unter Hinweis auf die Ersatzvornahme aufgefordert werden müssen, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 - 8 PA 118/06 - http://www.dbovg.niedersachsen.de/index.asp:

"Der Senat sieht keine Veranlassung, seine vorbezeichnete Rechtsprechung nach Erlass des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes, insbesondere dessen § 8 Abs. 4 BestattG zu ändern (...). § 64 Nds. SOG enthält den allgemeinen Grundsatz, dass eine Behörde vor - zumal kostenpflichtigen - Eingriffen in die Rechte von Personen einen Verwaltungsakt zu erlassen hat und diesen auch nur dann vollziehen kann, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf dagegen keine aufschiebende Wirkung hat. Wenn der Landesgesetzgeber hiervon hinsichtlich der streitigen Maßnahmen hätte abweichen wollen, so hätte er dies in § 8 Abs. 4 BestattG hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Dementsprechend wird in der Literatur ebenfalls davon ausgegangen, dass die zwangsweise Durchsetzung der aus § 8 BestattG folgenden Bestattungspflicht unverändert in den §§ 64 ff. Nds. SOG geregelt ist (Barthel, BestattG, Kommentar, S. 126 f.). Bei einem abweichenden Verständnis des Gesetzgebers wäre auch deshalb eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen (...).

16

Die Bestattungspflichtigen sind somit stets vor Durchführung der in § 8 Abs. 4 BestattG geregelten Ersatzvornahme ausdrücklich aufzufordern, ihrer Pflicht nachzukommen. Da sämtliche Klägerinnen der Beklagten namentlich bekannt waren, ist nicht ersichtlich, warum eine zumindest telefonische Aufforderung nicht möglich gewesen sein soll. Den Klägerinnen wurde damit die Gelegenheit verwehrt, eine kostengünstigere Bestattung noch innerhalb der Frist von acht Tagen gem. § 9 Abs. 2 BestattG vorzunehmen. Bei Veranlassung der von den Klägerinnen bevorzugten anonymen Urnenbestattung hätte sich ein geringerer Betrag für die Bestattung ergeben, nämlich die Summe von 1 831,89 Euro, so dass etwa ? weniger Kosten angefallen wären.

17

Da die vom Nds. OVG aufgestellten Grundsätze, denen sich die Einzelrichterin anschließt, hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ersatzvornahme nicht beachtet wurden, ist der von der Beklagten geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht in voller Höhe gegeben.

18

Da die Klägerinnen jedoch bei rechtzeitiger Information ihrer Bestattungspflicht hätten nachkommen müssen und sie diese nach ihrem Vortrag in den Klageschriften in Form der Durchführung einer anonymen Urnenbestattung erfüllt hätten, ist die Forderung der Beklagten nach einer Kostenerstattung zumindest in der Höhe berechtigt, welche für die anonyme Urnenbestattung angefallen wären. Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Kostenaufstellung hätten sich die Kosten für eine Einäscherung und anonyme Bestattung auf den Betrag von 1 831,89 € belaufen. Dass die Klägerinnen nunmehr behaupten, eine Bestattung der Großmutter im Grab ihres Sohnes (W.) auf dem städtischen Friedhof hätte zu noch geringeren Kosten als den bezifferten 1 831,89 € geführt, ist unglaubhaft und für die von ihnen zu tragende Kostenlast ohne Belang. Denn in der Klageschrift trugen alle vier Klägerinnen ausdrücklich vor, sie hätten eine anonyme Urnenbestattung veranlasst, wenn sie rechtzeitig informiert worden wären. Dass sie nunmehr lediglich pauschal vortragen, eine Erdbestattung im Grab ihres Vaters W. sei günstiger als die anonyme Urnenbestattung gewesen, wird von ihnen nicht ansatzweise belegt und ist bereits deswegen nicht nachvollziehbar, weil sich aus den Verwaltungsvorgängen (jeweils Seite 15 - 16) ergibt, dass eine Bestattung im Grab von W. die teuerste Lösung bei den vorhandenen drei Grabstellen gewesen wäre. Dass die Beklagte sich für die gewählte Doppelgrabstelle auch deswegen entschied, weil für diese bereits ein Nutzungsrecht bis 2016 bestand, so dass für sieben Jahre die Nutzungsentschädigung eingespart werden konnte, wird von den Klägerinnen nicht in Abrede gestellt. Erstattungsfähig sind somit die dem Bestattungsinstitut für die Bestattung entstandenen Kosten in Höhe von 1 135,34 € zzgl. der von der Kirchengemeinde in Rechnung gestellten Summe von 1 372,- €.

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Hinsichtlich der übrigen, den Betrag von 1 831,89 € überschreitenden Kosten haben die Klagen Erfolg. Denn diese Kosten wären bei rechtzeitiger Information der Klägerinnen und einer veranlassten anonymen Urnenbeisetzung nicht angefallen und hätten daher von der Beklagten nicht in Auftrag gegeben werden müssen und dürfen.

20

Die Festsetzung der Verwaltungskosten beruht auf den §§ 1,3, 5 und 13 des Nds. Verwaltungskostengesetzes i.V.m. § 70 Verwaltungsvollsteckungsgesetz i.V.m. Ziff. 26.1 der AllGO. Danach ist ein Gebührenrahmen von 35,- € bis 1 410,- € vorgesehen, so dass sich die festgesetzten 250,- € noch am unteren Rahmen bewegen. Einwände dagegen haben die Klägerinnen nicht vorgebracht.

21

Nach alledem war den Klagen lediglich im tenorierten Umfang stattzugeben.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten waren zu ? den Klägerinnen aufzuerlegen, da die in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzten Bestattungskosten lediglich um etwa ? überhöht waren und nur in dieser Höhe vom Gericht aufgehoben wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.