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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Art. 3 BVAnp/LPartGlG - Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2013 sowie über die rückwirkende Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht (Art. 5)
Redaktionelle Abkürzung
BVAnp/LPartGlG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)" durch die Angabe "Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466)" ersetzt.

  2. 2.

    Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) erhält folgende Fassung:

    "Anlage
    (zu den §§ 58 bis 61)

    Gültig ab 1. Januar 2012

    Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

    (1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,32 Euro.

    (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

    1.im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a0,77 Euro,
    2.im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b0,58 Euro.

    (3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,55 Euro, für weitere Monate 0,77 Euro.

    (4) Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines

    1.Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -), wenn sie oder er mindestens
    a)28 Stunden in der Woche gepflegt wird,1,85 Euro,
    b)21 Stunden in der Woche gepflegt wird,1,40 Euro,
    c)14 Stunden in der Woche gepflegt wird,0,94 Euro;
    2.Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn sie oder er mindestens
    a)21 Stunden in der Woche gepflegt wird,1,24 Euro,
    b)14 Stunden in der Woche gepflegt wird,0,84 Euro;
    3.erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 SGB XI) 0,61 Euro.

    (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,77 Euro."