Art. 5 BVAnp/LPartGlG - Übergangsregelung zur Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2013 sowie über die rückwirkende Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht (Art. 5)
- Redaktionelle Abkürzung
- BVAnp/LPartGlG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) 1§ 1a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), ist auch auf die Besoldung und Versorgung für Zeiten ab dem 1. August 2001 bis zum 14. Oktober 2010 anzuwenden. 2Ein Anspruch auf Nachzahlung von Besoldung oder Versorgung besteht nur für die Zeit ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem die jeweilige Leistung erstmalig beantragt worden ist, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem bei Anwendung des Satzes 1 die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. 3Ein Nachzahlungsanspruch nach Satz 2 besteht nicht, soweit bereits anderweitig eine entsprechende Nachzahlung geleistet worden ist.
(2) 1Für den Zeitraum ab dem 1. August 2001 bis zum 31. März 2009 sind die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes über die Gewährung von Beihilfe in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass insoweit § 1a Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), sinngemäß gilt. 2Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nur, soweit diese für die jeweilige Leistung innerhalb der jeweils geltenden beihilferechtlichen Ausschlussfrist beantragt worden ist und die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen bei Anwendung des Satzes 1 vorgelegen haben. 3Der Anspruch auf Beihilfe nach Satz 2 ist innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen. 4Aus demselben Anlass zustehende Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, aufgrund von Rechtsvorschriften oder aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen sind nicht zu berücksichtigen. 5Ein Anspruch nach Satz 2 besteht nicht, soweit bereits anderweitig eine entsprechende Beihilfe gewährt worden ist.