Amtsgericht Nordhorn
Urt. v. 29.03.2007, Az.: 3 C 179/07
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Brandvorfalls; Einbohren von Schrauben oder das Einschlagen von Nägeln in den Bereich der Kabelführung ; Defekt in der Elektroinstallation ; Überprüfung der Mietsache durch den Vermieter in regelmäßigen Abständen auf ordnungsgemäßen Zustand
Bibliographie
- Gericht
- AG Nordhorn
- Datum
- 29.03.2007
- Aktenzeichen
- 3 C 179/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 55042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGNOHOR:2007:0329.3C179.07.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Osnabrück - 08.08.2007 - AZ: 1 S 213/07
- BGH - 15.10.2008 - AZ: VIII ZR 321/07
Rechtsgrundlagen
- § 249 S. 1 BGB
- § 535 Abs. 1 BGB
- § 536 Abs. 1 BGB
- § 536a Abs. 1 S. 1 2. Alt
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Nordhorn
auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2007
durch den Richter Wupper
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.165,- ? nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2006 zu zahlen.
- 2.)
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.)
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 82 % und der Kläger 18 %.
- 4.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen Beklagten Schadensersatzansprüche aus dem Brandvorfall vom 20.06.2006 geltend.
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis. Der Kläger hatte die Wohnung Nr. ... des Mietobjekts ...straße in N. von dem Beklagten gemietet. Aufgrund eines Brandereignisses vom 20.06.2006 in einer anderen, ebenfalls von dem Beklagten an Herrn ... vermieteten Wohnung desselben Mietobjekts in der ...straße lösten die Parteien das Mietverhältnis einvernehmlich auf. Im Zuge der Brandlöschung wurden die im Eigentum des Klägers stehenden Mobiliar- und Inventarstücke der Wohnung in Mitleidenschaft gezogen. Die Dunstabzugshaube in der Wohnung des Mieters ..., in deren Umfeld mutmaßlich der Brand seinen Ausgang nahm, wurde von dem Vermieter eingebracht und installiert. Auf Aufforderung zur Zahlung mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 14.08.2006 unter Fristsetzung bis zum 28.08.2006 verweigerte die Gebäudeversicherung des Beklagten die Regulierung des Schadens.
Der Kläger behauptet, die Brandursache sei ein technischer Defekt mit Kurzschluss im Bereich der Dunstabzugshaube in der Wohnung des Herrn ... gewesen. Im Zuge der Löscharbeiten sei sein gesamtes Inventar der Wohnung, ebenso wie sämtliche Quittungen und Belege zerstört worden. Insgesamt sei ein Schaden von 2.630,- ? entstanden. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe im Zuge der ihm obliegenden Instandhaltung zumindest eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der von ihm eingebrachten elektrischen Anlage des Mietobjekts gehabt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.630,- ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2006 zu zahlen sowie Nebenkosten in Höhe von 165,71 €.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Brandursache sei nicht abschließend festgestellt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernahme von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollierung der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem am 28.06.2006 aufgehobenen Mietverhältnis wegen der von dem Beklagten als Vermieter zu vertretenden Mangelhaftigkeit der Mietsache einen Anspruch auf Ersatz der durch das Brandereignis vom 20.06.2006 verursachten Schäden in Höhe von 2.165,- ? aus §§536 a Abs. 1 S. 1 2. Alt, 536 Abs. 1, 535 Abs. 1, 249 S. 1 BGB.
Die mangelhafte Elektroinstallation des von dem Beklagten vermieteten Objekts in der ...straße ist als Sachmangel i.S.v. §536 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, da hierdurch in einer für den Mieter nachteiligen Weise der tatsächliche von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht und die Tauglichkeit der Mietsache zu dem von den Vertragspartnern vorausgesetzten, vertragsgemäßen Gebrauch erheblich gemindert wurde.
Sofern eine Mietsache der Wohnnutzung dient, müssen die technischen Einrichtungen so ausgestaltet sein, dass von ihr keine Gefahren für die Rechtsgüter der Mieter ausgehen. Weist die Elektroinstallation einen Defekt auf, der dazu geeignet ist, über einen Kurzschluss einen Brand zu verursachen, ist der vertraglich gebotene, die rechtlichen Interessen der Mieter an einem Schutz ihrer Rechtsgüter wahrenden Zustand nicht gegeben.
Der mangelhafte Zustand der Elektroinstallation im vorgenannten Sinne steht nach der Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge H. konnte überzeugend ausführen, dass allein ein Fehler in der Elektroinstallation ursächlich für die Brandentstehung in der Wohnung des Geschädigten ... in demselben Mietobjekt war. Als der für die Brandursachenermittlung zuständige und auch mit dem konkreten Brandfall vom 20.06.2006 befasste Polizeibeamte weist er die erforderliche Sachkunde und Wahrnehmungsmöglichkeit für die Abgabe einer qualifizierten Beurteilung der Brandursache auf. Nach seiner Brandursachenanalyse brach das Feuer in der kombinierten Wohnküche der Wohnung aus. Anhand der Brandzehrungen konnte er den Brandausgangspunkt auf den Bereich der Kochnische des Raumes näher lokalisieren, da die Brandzehrungen dort am intensivsten ausgeprägt waren. Diese Einschätzung wird durch die Photodokumentation der in das Verfahren eingeführten Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Osnabrück (910 Js 29515/06) gestützt. Aufgrund des von ihm festgestellten höchsten Grades der Brandzehrungen im Bereich der Hohlschicht der ehemals mit Rigipsplatten verkleideten Leichtbauwand der Küchenzeile kommt der Zeuge zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass der Brand im Innenbereich der Wandkonstruktion seinen Ausgang genommen hat. Diese Einschätzung belegt auch das Photo mit der Nr. 6 auf Blatt 35 der Ermittlungsakte, das die im Bereich des Elektrokabels vollständig durch den Brand aufgezehrte Holzlatte der Unterkonstruktion der Wand im Bereich der Kochnische zeigt.
In dem lokalisierten Bereich der Brandentstehung innerhalb der Wandunterkonstruktion verlief ein Anschlusskabel für die Dunstabzugshaube. Da im Innenbereich alternative, ernsthaft in Betracht kommende Ursachen für eine Brandverursachung nicht ermittelt werden konnten, zog der Zeuge den überzeugenden Schluss, dass allein ein Defekt des dort vorgefundenen Anschlusskabels und damit ein Defekt in der Elektroinstallation als Brandursache in Betracht kommt.
Insbesondere konnte er eine Verursachung durch eine von Außen erfolgte Einwirkung mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit ausschließen. Anzeichen für eine von Außen vorgenommene manuelle Belastung des Kabels, die zu einem Kabelbruch geführt haben könnte, konnte der Zeuge nicht ermitteln. Bei angeschlossener Dunstabzugshaube ist auch eine hierfür erforderliche manuelle Belastung nach Aussage des Zeugen bei gewöhnlicher Nutzung nicht zu erwarten.
Auch konnte er keine äußeren Eingriffe wie z.B. das Einbohren von Schrauben oder das Einschlagen von Nägeln in den Bereich der Kabelführung feststellen, die einen Bruch des Kabels und damit die Setzung eines maßgeblichen Verursachungsbeitrages bewirkt haben könnten. Diese äußeren Verursachungsbeiträge konnte der Zeuge überzeugend ausschließen, da er im Rahmen der Untersuchung die in diesem Fall zu erwartenden Spuren in der Unterkonstruktion nicht feststellen konnte.
Die vor dem Hintergrund der offensichtlich gründlich und fachlich fundiert vorgenommenen Untersuchung getroffene Aussage des Zeugen, dass eine realistische Alternative zu einem Defekt in der Elektroinstallation für die Schadensverursachung nicht ermittelt werden konnte, ist überzeugend. Als Brandverursachung kommt nach der Überzeugung des Gerichts allein ein Fehler in der Elektrik in Betracht. Für die dahingehende Überzeugungsbildung war die weitere Einholung eines von dem Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Zum einen ist die hierfür erforderliche Tatsachengrundlage nicht gegeben, da der Brandort nach der Aussage des Beklagten bereits saniert worden ist und die Photodokumentation der Ermittlungsakte keine hinreichende Informationen bietet. Zum anderen konnte das Gericht bereits auf der Grundlage der als fachlich fundiert einzustufenden Aussagen des Zeugen H. eine hinreichende Überzeugung bilden. Dagegen hat der Beklagte zu seiner Entlastung die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht angeboten, so dass auch insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war.
Die nach der Aussage des Zeugen H. nicht weiter ermittelbare Eingrenzung und exakte Individualisierung des Defekts in der Elektrik geht dabei nicht zu Lasten des Beklagten.
Stammt - wie im vorliegenden Fall - die ermittelbare Brandursache ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters, muss nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen nicht der Mieter den Pflichtverstoß und die Ursächlichkeit des Fehlers der Mietsache für den Schaden darlegen und beweisen, sondern vielmehr muss sich der Vermieter entlasten (OLG Celle NJW - RR 1996, 521, 522). Die Anwendbarkeit der Grundsätze der Beweislastverteilung nach Verantwortungs- und Risikobereichen rechtfertigt bereits der fehlende Einblick des geschädigten Mieters in die Interna des Schädigers, zu denen auch die Elektroinstallation gehört, zumal wenn Teilbereiche der Elektroinstallation konkret betroffen sind, die zu einer anderen als der von dem Geschädigten angemieteten Wohnung gehören, auf die der geschädigte Mieter keinen Zugriff hat. In diesem Fall hat der Geschädigte keine Möglichkeit festzustellen, ob der Vermieter die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Installation und Erhaltung der Elektroanlage beachtet hat. Sollte man in dieser Konstellation von dem Mieter den Nachweis verlangen, dass der Schädiger eine konkrete Schadensursache gesetzt hat, die im Regelfall nicht mehr zu ermitteln ist, obwohl diese aus dem eindeutigen Verantwortungsbereich des Schädigers stammt, wäre eine Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen faktisch nicht möglich. Dagegen ist dem Vermieter in der Regel der Nachweis fehlender Mangelhaftigkeit der von ihm eingebrachten und unterhaltenden Einrichtungen möglich, da er den unmittelbaren Zugriff auf die Sachen hat und die insoweit vorgenommen Maßnahmen kennt und näher darlegen kann (OLG Celle NJW - RR 1996, 521, 522).
Die dem Vermieter damit obliegende Entlastung hat der Beklagte nicht geführt.
Ebenso steht der Annahme der Mangelhaftigkeit der Mietsache im Sinne von §536 Abs. 1 BGB die Lokalisierung der Brandursache im Bereich der Elektroinstallation einer benachbarten und nicht der vom Kläger angemieteten Wohnung ebenfalls nicht entgegen. Die Mietsache ist auch dann als mangelhaft einzustufen, wenn eine schadhafte Elektroinstallation in der benachbarten Wohnung vorhanden ist und diese sich aufgrund der räumlichen Nähe auf die vermietete Sache auswirken kann (OLG Celle NJW - RR 1996, 521, 522). Bei einer mangelhaften Elektroinstallation besteht die Gefahr einer Brandentstehung. Ein Wohnungsbrand entwickelt in der Regel eine Dynamik, der das erhebliche Risiko einer Ausdehnung auf benachbarte Wohnbereiche immanent ist. Die Gefährdung der Sicherheit der vermieteten Sache durch einen solchen außerhalb der Mietsache liegenden, jedoch dem Verantwortungsbereich des Vermieters zuzuordnenden Mangels rechtfertigt die Einstufung als Sachmangel der Mietsache i.S.v. §536 Abs. 1 BGB.
Da der Kläger nicht den Nachweis führen konnte, dass der Mangel der fehlerhaften Elektroinstallation bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen hat, kommt eine Garantiehaftung des Beklagten gem. §536 a Abs. 1 1. Alt BGB nicht in Betracht.
Der Beklagte hat jedoch die Mangel gem. §536 a Abs. 1 2. Alt. BGB zu vertreten, da der Beklagte die ihm nach Maßgabe von §536 BGB obliegende Instandhaltung und turnusmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage nicht vorgenommen hat.
Zu der Instandhaltungspflicht des Vermieters gehört auch die Verpflichtung, die Mietsache während der Mietzeit in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen (BGH NJW 1957, 826; OLG Saarbrücken NJW 1993, 3077 [OLG Saarbrücken 04.06.1993 - 4 U 109/92]). Bereits der Wortlaut des §535 BGB "den Gebrauch der Mietsache zu gewähren" stellt klar, dass die Verpflichtung des Vermieters nicht auf die reine Duldung der Nutzung beschränkt ist, sondern dass vielmehr ein aktives Tun in Gestalt der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes geschuldet ist. Dies verdeutlicht auch der weitere Wortlaut des §535 BGB, wonach der Vermieter verpflichtet ist, während der Mietzeit den vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (BGH NJW 1957, 826). Die Vornahme einer turnusmäßigen Überprüfung der Elektroinstallation ist dem Vermieter auch zumutbar. Dabei verkennt das Gericht nicht den erheblichen Aufwand, den eine derartige Überprüfung mit sich bringt. Jedoch ist bei der Bemessung der Grenze der Zumutbarkeit auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass Wohnungsbrände als mögliche Folgen einer mangelhaften Elektroinstallation keine fernliegende Ereignisse sind, sondern eine regelmäßig vorkommende Risikoverwirklichung derartiger Defekte darstellen, die erhebliche Gefahren für existentielle Rechtsgüter der hierdurch betroffenen Mieter begründen. Durch Wohnungsbrände sind regelmäßig über die thermischen und physikalischen Belastungen sowie über die häufig toxische Rauchentwicklung die körperliche Integrität und das Leben der Mieter erheblichen Gefährdungen ausgesetzt. Mit der körperlichen Integrität und dem Leben der Mieter sind Rechtsgüter betroffen, die in der objektiven, grundrechtlichen Wertordnung eine hochrangige Position einnehmen. Die grundrechtliche Werteordnung ist aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte bei der Auslegung des einfachen Rechts zu beachten und rechtfertigen ein erhöhtes Maß an zumutbaren Sicherungsvorkehrungen des Vermieters, dem die Instandhaltung obliegt.
Neben der Gefährdungslage für hochrangige Rechtsgüter der Mieter spricht andererseits auch die bestehende Zugriffsmöglichkeit des Vermieters auf die Elektroinstallation für eine turnusmäßige Überprüfungsobliegenheit. Allein er hat die umfassenden Zutrittsbefugnisse, um den Zustand der Elektroinstallation überprüfen zu können.
Des Weiteren ist nach der auch insoweit überzeugenden Aussage des Zeugen H. eine Feststellung eines Isolationsfehlers als Ursache für einen Defekt der Elektroinstallation über die Anlegung einer erhöhten Spannung auch mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit möglich. Sofern die Existenz eines Isolationsfehlers über dieses grobe Verfahren ermittelt werden konnte, sind die einzelnen Stromkreisläufe durchzumessen, um eine weitere Lokalisierung des Defekts vornehmen zu können. Ist der Defekt über diese Verfahrensweise eingegrenzt, ist gegebenenfalls eine Überprüfung der einzelnen Anschlüsse vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist über ein abgestuftes Überprüfungsverfahren auch eine praktikable und zumutbare Überprüfung möglich. Sofern der Vermieter auf der Grundlage der zunächst vorgenommenen und weniger aufwendigen Überprüfungsschritte zu dem Ergebnis kommt, dass ein Defekt der Elektroinstallation vorliegt, sind auch konkrete Verdachtsmomente gegeben, die eine weitergehende und auch aufwendigere Untersuchung rechtfertigen. Das damit nicht mehr abstrakte, sondern sich konkretisierende Gefährdungspotential für Rechtsgüter von bedeutendem Rang rechtfertigen auch umfassendere Überprüfungen der Elektroinstallation. Der Schutz hochrangiger Rechtsgüter ist insoweit höher einzustufen, als der Einsatz erheblicher personeller und finanzieller Mittel des Vermieters bei der Umsetzung der Überprüfung der Elektroinstallation.
Soweit der Vermieter hierfür nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, hat er sich der professionellen Hilfe eines Elektrikers zu bedienen.
In welchem zeitlichen Turnus die elektrischen Anlagen einer Überprüfung u.U. unter Berücksichtigung der VDE - Bestimmung DIN 0105 als Maßstab für den Stand der Technik zu unterziehen sind, kann vorliegend dahinstehen, da unstreitig der Beklagte keine Überprüfungen der elektrischen Installationen vornahm und er bereits insoweit gegen die ihm obliegenden Instandhaltungs- und Überprüfungspflichten verstieß.
Die erfolgte Vermietung der Wohnung mit der Nr. ..., in der der Brand ausbrach, steht einer Überprüfungspflicht des Vermieters nicht entgegen (OLG Saarbrücken NJW 1993, 3077, 3078 [OLG Saarbrücken 04.06.1993 - 4 U 109/92]). Dem Vermieter obliegt grundsätzlich die Instandhaltung und in diesem Zusammenhang die Durchführung der Überprüfung der Elektroinstallation. Zur Vornahme der Überprüfung muss sich der Vermieter gegebenenfalls auf sein Zutrittsrecht gegenüber den betroffenen Mietern berufen.
Die unterlassene Überprüfung und damit der Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik begründen die widerlegbare Vermutung, dass das auf der Fehlerhaftigkeit der Elektroinstallation beruhende Brandereignis bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik vermieden worden wäre und auf deren Verletzung zurückzuführen ist (OLG Saarbrücken NJW 1993 30773078). Gestützt wird diese Vermutung auch durch die bereits entwickelte Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Pflichtverstoßes. Danach muss der Vermieter die Entlastung dahingehend führen, dass seine Pflichtwidrigkeit den Schaden nicht verursacht hat (so auch OLG Saarbrücken NJW 1993, 3077, 3078 [OLG Saarbrücken 04.06.1993 - 4 U 109/92]). Der Beklagte hat diesen Nachweis nicht führen können.
Zusammengefasst haftet der Beklagte gem. §536 a Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB für den Ersatz der durch das Brandereignis vom 20.06.2006 entstandenen Schäden des Klägers.
Die Schadenshöhe beziffert das Gericht im Wege der Schadensschätzung nach Maßgabe der Regelung des §287 Abs. 1 ZPO auf 2.165,- ?. Der Kläger hat mit dem weitergehenden Sachvortrag im Schriftsatz vom 20.03.2007 der ihm obliegenden eingeschränkten Darlegung und Substantiierung des Schadens entsprochen. Sofern durch ein unerwartetes Schadensereignis außerhalb des Verantwortungsbereichs des Geschädigten dessen gesamter Privatbereich einschließlich sämtlicher Unterlagen betroffen ist, kann von diesem lediglich ein reduziertes Maß an Substantiierung der konkreten Schäden eingefordert werden, da zum einen von dem Geschädigten nicht erwartet werden kann, dass er für ein Ungewisses, zukünftiges Schadensereignis eine Liste des Wohnungsinventars vorhält und da zum anderen durch die umfassende Betroffenheit der Wohnung in der Regel auch die möglicherweise vorhandenen Belege für die Anschaffung der beschädigten Güter in Mitleidenschaft gezogen worden sind.
Der Kläger kam dieser reduzierten Darlegungspflicht nach, in dem er hinsichtlich der hochwertigeren betroffenen Rechtsgüter den ungefähren Anschaffungszeitpunkt sowie den Anschaffungspreis angab. In den Fällen der geltend gemachten Beschädigungen von Kleidungsstücken kann auch die Darlegung dieser Informationen nicht von dem Geschädigten verlangt werden, sofern Massenware - wie z.B. Unterwäsche und Socken - betroffen ist. Unter Zugrundlegung gewöhnlicher Lebensumstände wird auch ein durchschnittlicher Geschädigter keine umfassenden Angaben über den Ankauf der von ihm genutzten Kleidungsstücke machen können.
Darüber hinaus konnten die Zeugen E. und N. das Vorhandensein einer Sitzgarnitur, von zwei Teppichen, zwei Decken, zehn Jeanshosen, zehn bis zwanzig Hemden sowie von mindestens zwei Lederjacken glaubhaft bestätigen. Da der Zeuge E. auch das "ordentliche" äußere Auftreten des Klägers bekunden konnte, ist auch die angegebene Anzahl von Socken (10 St.) und Unterwäsche (10 St.) als angemessen einzustufen.
Die Beschädigung des gesamten Inventars des Klägers wurde von dem Zeugen N. glaubhaft bekundet, in dem er angab, im Zuge der Begehung der Wohnung des Klägers nach dem Brandvorfall einen erheblichen und im Falle der Kleidungsstücke des Klägers nicht mehr entfernbaren Brandgeruch festgestellt zu haben. Ein erheblicher und nicht zu beseitigender Brandgeruch steht einer weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung der Gegenstände entgegen und begründet insoweit eine Beschädigung des betroffenen Inventars, die einen Austausch erforderlich macht.
Auf der Grundlage der Angaben der Zeugen über den Umfang des Bestandes an Inventar der Wohnung des Klägers und der erweiterten Angaben des Klägers schätzt das Gericht für folgende Gegenstände auf der Grundlage eigener Sachkunde die nachfolgenden Zeitwerte:
- | 1 × Sitzgarnitur: | 200,- ? |
---|---|---|
- | 2 × Teppiche: | 550,- ? |
- | 2 × Decken: | 130,- ? |
- | 1 × Kopfkissen: | 15,- ? |
- | 20 × Socken: | 20,- ? |
- | 10 × Unterwäsche: | 40,- ? |
- | 2 × Lederjacke: | 400,- ? |
- | 10 × Jeanshosen: | 300,- ? |
- | 5 × Pullover: | 250,- ? |
- | 6 × Hemden: | 150,- ? |
- | 1 × Morgenmantel: | 50,- ? |
- | 2 × Gardinen: | 60,- ? |
Das Vorhandensein von einer Weste sowie einer Mütze konnte der Kläger nicht nachweisen. Allerdings ist bei der von dem Zeugen E. bekundeten kompletten Möblierung von dem Vorhandensein von zwei Gardinen auszugehen.
Im Ergebnis hat der Kläger gegen den Beklagten aus dem am 28.06.2006 aufgehobenen Mietverhältnis wegen der von dem Beklagten als Vermieter zu vertretenden Mangelhaftigkeit der Mietsache einen Anspruch auf Ersatz der durch das Brandereignis vom 20.06.2006 verursachten Schäden in Höhe von 2.165,- ? aus §536 a Abs. 1 S. 1 2. Alt, 536 Abs. 1, 535 Abs. 1, 249 S. 1 BGB. Der zu ersetzende Schaden erfasst grundsätzlich auch den nicht anrechenbaren Anteil der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten. Allerdings hat der Kläger trotzt Bestreitens des Beklagten nicht näher dargelegt und unter Beweis gestellt, die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren tatsächlich bezahlt zu haben. Einen bereits entstandenen Schaden hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Einen Freistellungsanspruch macht der Kläger dagegen nicht geltend.
Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf die geltend gemachte Verzinsung als Verzugsschadens aus §§280 Abs. 1, 2; 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 29.08.2006. Der Beklagte muss sich nach der Verweisung des Klägers an seine Gebäudeversicherung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche deren Zahlungsweigerung zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.