Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.06.2022, Az.: 3 B 2301/21
Ernstliche Zweifel; Jahresnettokaltmiete; Mietaufwand; Schätzung; Vollstreckung; Zweitwohnungsteuer
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 08.06.2022
- Aktenzeichen
- 3 B 2301/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 162 AO 1977
- § 52 Abs 2 Nr 2 GKG
- § 2 Abs 1 KAG ND
- § 3 KAG ND
- § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO
- § 80 Abs 4 S 3 VwGO
- § 80 Abs 5 S 1 VwGO
- § 80 Abs 6 VwGO
Fundstellen
- GK 2022, 301-308
- Gemeindehaushalt 2023, 95
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Da unter anderem für selbst- und ungenutzte Eigentumswohnungen keine Miete zu zahlen ist, liegt der für das Innehaben einer solchen Wohnung anfallende Aufwand im Verzicht auf die dadurch erzielbaren Mieteinnahmen. Auf welche Weise der entsprechende fiktive Mietwert ermittelt wird, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern liegt im Ermessen der Gemeinde.
2. Bei der Schätzung des jährlichen Mietaufwands für Ferienwohnungen kann nicht unbesehen auf die für dauergenutzten Wohnraum ermittelten Mietwerte zurückgegriffen werden.
3. Bei der Schätzung sind sämtliche satzungsrechtlich vorgegebenen wertbildenden Faktoren zu berücksichtigen.
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 3 A 1502/21) wird angeordnet, soweit sie gegen den „Zweitwohnungssteuerbescheid 2021“ der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2021, mit dem Zweitwohnungsteuern für die Jahre 2015 bis 2019 festgesetzt worden sind, gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 70% und der Antragsteller zu 30%.
2. Der Streitwert wird auf 1.166,05 € festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäß auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei Gericht anhängigen Klage (Az. 3 A 1502/21) gegen die Festsetzung von Zweitwohnungsteuern gerichtete Antrag vom 9. Juni 2021 ist zulässig und begründet, soweit sich die Klage auf die Steuerjahre 2015 bis 2019 bezieht; soweit die Steuerjahre 2020 und 2021 betroffen sind, ist der Antrag bereits unzulässig, weil die diesbezüglichen Festsetzungsbescheide bestandskräftig geworden sind.
a) Der Antragsteller hat seine Klage ausweislich der Klageschrift vom 17. März 2021, bei Gericht eingegangen am 18. März 2021, „wegen: Zweitwohnungssteuerbescheid 2021 Objekt E., Kassenzeichen: F.“ erhoben und u.a. beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid 2021 vom 18. Februar 2021 aufzuheben. Der Klageschrift beigefügt war der Zweitwohnungssteuerbescheid 2021 der Beklagten vom 18. Februar 2021 zum genannten Kassenzeichen, mit dem Zweitwohnungsteuern für die Jahre 2015 bis 2019 in Höhe von jährlich 620 € festgesetzt worden sind. Ein weiterer „Zweitwohnungssteuerbescheid 2021“ der Beklagten, ebenfalls vom 18. Februar 2021 zum gleichen Kassenzeichen, mit dem Zweitwohnungsteuern für die Jahre 2020 und 2021 in Höhe von jeweils 782,10 € festgesetzt worden sind, war der Klageschrift nicht beigefügt. Auf Nachfrage des Gerichts zum Streitwert des Klageverfahrens hat der Antragsteller telefonisch am 22. April 2021 mitgeteilt, dass sich der Streitwert aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. April 2021 ergebe (4.495,65 €). Mit dem in Bezug genommenen „Zweitwohnungssteuer-Veränderungsbescheid 2021“ vom 1. April 2021 hat die Antragsgegnerin Zweitwohnungsteuern für die Jahre 2020 und 2021 unter Berücksichtigung einer geringeren Wohnfläche jeweils um 84,32 € reduziert und einen ausstehenden Betrag von insgesamt 4.495,56 € aufgeführt. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021 hat der Antragsteller seinen Klageantrag neu formuliert und u.a. beantragt, den „Zweitwohnungsbescheid 2021“ der Beklagten vom 18. Februar 2021 in Gestalt des Zweitwohnungsteuer-Veränderungsbescheids 2021 vom 1. April 2021 aufzuheben, soweit für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020 mehr als 8,56 m² für die Berechnung der Zweitwohnungsteuer berücksichtigt werden. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021 hat der Antragsteller klargestellt, dass sich die Klage gegen beide Bescheide vom 18. Februar 2021 richte und der Änderungsbescheid vom 1. April 2021 automatisch Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei.
Diese Einschätzung des Antragstellers geht fehl. Der Zweitwohnungssteuerbescheid 2021 für die Jahre 2020 und 2021 ist nicht innerhalb der maßgeblichen einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) angefochten worden. Zwar enthält der Bescheid das gleiche Kassenzeichen und den gleichen „Kontoauszug“ wie der Bescheid, mit dem Steuern für die Jahre 2015 bis 2019 festgesetzt worden sind. Allerdings sprechen die Gestaltung der beiden Bescheide (keine durchgehende Seitenzahlangabe, zweifache Adressierung und Erläuterung) und insbesondere der Umstand, dass beide Bescheide eine eigene - zutreffende - Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, gegen die Annahme, dass es sich um einen einzigen, mehrseitigen Festsetzungsbescheid handelt. Da der Antragsteller seine Klage lediglich gegen einen Bescheid vom 18. Februar 2021 gerichtet hat und die Festsetzung für die Jahre 2020 und 2021 in der Klageschrift weder erwähnt noch eine Kopie des Bescheids mit der Festsetzung für diese Jahre seiner Klage beigefügt (wie von § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgesehen und im Hinblick auf den Bescheid für die Jahre 2015 bis 2019 auch geschehen) und die Festsetzung für das Jahr 2020 erstmals mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021 - und damit nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist - erwähnt hat, ist die Klage insofern nach § 74 VwGO unzulässig und die Festsetzung für die Jahre 2020 und 2021 bestandskräftig geworden. Abgesehen davon, dass der Zweitwohnungssteuer-Veränderungsbescheid vom 1. April 2021 lediglich eine Steuerreduzierung, also eine Begünstigung des Antragstellers enthält, sodass eine gegen ihn gerichtete Klage mangels Beschwer in der Sache erfolglos bliebe, ist auch dieser Bescheid entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht wirksam angefochten, weil zum einen die zugrunde liegende Festsetzung für die Jahre 2020 und 2021 nicht fristgerecht angefochten worden ist (s.o.) und im Verwaltungsprozessrecht eine § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) vergleichbare Regelung fehlt, wonach ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand eines laufenden Verfahrens wird, wenn der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt wird.
b) Im Hinblick auf die gegen den Bescheid vom 18. Februar 2021 über die Festsetzung von Zweitwohnungsteuern für die Jahre 2015 bis 2019 gerichtete (und fristgerecht erhobene) Klage hat der sinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung Erfolg, weil er auch im Übrigen zulässig und begründet ist.
Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen auch die Zweitwohnungsteuer gehört, entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. Das bedeutet, dass die Abgabe - entgegen der sonst bestehenden Regelung (§ 80 Abs. 1 VwGO) - trotz des erhobenen Rechtsbehelfs zu entrichten ist. In diesen Fällen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sofern dieser u.a. gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zulässig ist, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid über die Festsetzung von Zweitwohnungsteuern für die Jahre 2015 bis 2019 ist zulässig, obgleich der Antragsteller keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt hat, weil eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Ausnahmetatbestand greift, wenn der Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist, konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sind oder die Vollstreckung bereits begonnen hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. November 2021 - 9 ME 257/21 - juris Rn. 9 m.w.N., Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 ME 6/13 - juris Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 23. September 2008 - 4 ME 279/08 - juris Rn. 10; ebenso OVG BB, Beschluss vom 3. August 2006 - 9 S 4/06 - juris; VG München, Beschluss vom 8. August 2016 - 10 S 16.2786 - juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 186). Da die Antragsgegnerin die Pfändung des Kontos des Antragstellers laut Schreiben der G. H. vom 26. Mai 2021 bereits eingeleitet, mit der Eintreibung der angemahnten Beträge im Wege der Kontopfändung also bereits begonnen hat, droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.
Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, auch begründet, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorliegen. Danach soll die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da das Gericht grundsätzlich nach denselben Gesichtspunkten wie die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zu entscheiden hat (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 146), sind die genannten Vorgaben auch für die gerichtliche Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich.
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (vgl. OVG BB, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 10 S 54.19 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019 - 15 B 884/19 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 26. November 2018 - 6 CS 18.1567 -, juris Rn. 8; VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 B 4002/04 -, juris Rn. 4; ganz h.M. laut Schoch/Schneider, VwGO/Schoch, 39. EL Juli 2020, VwGO § 80 Rn. 283, m.w.N.). Es reicht für den Erfolg eines entsprechenden Antrags also nicht aus, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu beurteilen sind. Das bedeutet, dass das Vollzugsinteresse wegen der gesetzlichen Wertung auch bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen muss. Mit der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat nämlich der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug von Leistungsbescheiden generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Er hat zudem durch § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gebracht, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und der Zahlungspflichtige das Risiko zu tragen hat, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2021, mit dem Zweitwohnungsteuern für die Jahre 2015 bis 2019 festgesetzt worden sind, liegen jedenfalls im Hinblick auf die zur Bestimmung der Steuerhöhe erforderliche Schätzung des jährlichen Mietaufwands vor.
Der Bescheid beruht auf der „Satzung der Gemeinde Langeoog über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer“ vom 27. März 2020 (ZWS), die gemäß ihres § 14 Abs. 1 rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Die Satzung beruht ihrerseits auf den §§ 2 und 3 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) und mag eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer darstellen (zu den verfassungs- und kommunalabgabenrechtlichen Anforderungen vgl. BVerfG in seinem „Überlinger Beschluss" vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 62 ff.). Letztendlich kann dies offenbleiben, weil sich der Bescheid aus anderen Gründen voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
§ 4 ZWS enthält auszugsweise folgende Maßstabsregelung:
„§ 4 Steuermaßstab
(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung (Absätze 2-3) multipliziert mit dem Nutzungsfaktor (Absatz 4) berechnet.
(2) Hat der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ein Entgelt zu entrichten, so wird der jährliche Mietaufwand nach Abs. 1 wie folgt ermittelt:
1. Anhand der Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete); wenn im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart wurde, in der einige oder alle Nebenkosten (z. B. Bruttokaltmiete, Bruttowarmmiete), Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung, Stellplätze oder Garagen enthalten sind, sind zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Nettokaltmiete die nachfolgenden pauschalen Kürzungen vorzunehmen:
a) für eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v. H.,
b) für eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v. H.,
c) für Teilmöblierung 10 v. H.,
d) für Vollmöblierung 20 v. H. und
e) für Stellplatz oder Garage 5 v. H.
2. Für alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts wie beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins oder Leibrente gilt Nr. 1 entsprechend.
Für die Wohnungen im Sinne des § 1 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I, S. 2178), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.11.2007 (BGBl. I, S. 2614) ist ebenfalls die Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) anzusetzen. Die festgesetzte Fehlbelegungsabgabe zählt zur Bemessungsgrundlage.
(3) In Fällen, in denen
1. das nach Abs. 2 maßgebliche Entgelt mindestens 20 v. H. unterhalb der ortsüblichen Miete für vergleichbare Objekte liegt,
2. die Wohnung vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird oder ungenutzt bleibt oder
3. die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird,
ist der jährliche Mietaufwand nach Abs. 1 sachgerecht, unter Beachtung von Fläche, Ausstattung und Baujahr, in Anlehnung an die für Mietwohnungen festgestellten Werte zu schätzen (§ 162 AO). (…)“
Die Bemessung der Steuer nach dem Mietaufwand der Wohnung (§ 4 Abs. 1 ZWS) ist grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 LB 124/17 - juris Rn. 77 ff.) hat hierzu ausgeführt:
„Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungsteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.1.2014, a. a. O., Rn. 61).
Ausgehend davon wäre zwar der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune der wirklichkeitsnächste Maßstab für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer. Er ist aber kaum zuverlässig feststellbar. So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2003 – 9 C 3.02 – BVerwGE 117, 345 = juris Rn. 28).
Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 – 9 C 7.16 – BVerwGE 159, 216 = juris Rn. 54). Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabs von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.4.2018, a. a. O., Rn. 98). Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009, a. a. O., Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 54; Beschluss vom 25.4.2012 – 9 B 10.12 – Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 55 = juris Rn. 7; Urteile vom 9.6.2010 – 9 CN 1.09 – BVerwGE 137, 123 = juris Rn. 14; vom 10.12.2009 – 9 C 12.08 – BVerwGE 135, 367 = juris Rn. 22 m. w. N.; vom 3.3.2004 – 9 C 3.03 – BVerwGE 120, 175 = juris Rn. 42).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe verstößt die Bemessung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer nach dem Mietwert der Zweitwohnung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Mietwert spiegelt die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers wieder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.1.2014, a. a. O., Rn. 61; BVerwG, Urteile vom 14.12.2017 – 9 C 11.16 – NVwZ 2018, 661 = juris Rn. 15; vom 13.5.2009, a. a. O., Rn. 26). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Zweitwohnungsinhaber um einen Mieter oder Eigentümer der Zweitwohnung handelt. Der Aufwand, den der Eigentümer einerseits und der Mieter andererseits für das Vorhalten einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf zu tragen haben, hat erfahrungsgemäß jedenfalls keine erheblich unterschiedliche Höhe. Angesichts dessen ist die undifferenzierte Anwendung des Mietwerts auf Eigentümer und Mieter aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sachlich gerechtfertigt (so BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 8 B 144.89 – juris; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989 – 2 BvR 436/88 – NVwZ 1990, 356 = juris Rn. 2 und 11).“
Dem folgt die Kammer.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass zur Bestimmung des jährlichen Mietaufwands vorrangig auf die Jahresnettokaltmiete abgestellt wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZWS). Denn auch dieser Maßstab ist dem Grunde nach geeignet, den zu besteuernden Aufwand der Zweitwohnungsnutzung hinreichend realitätsnah abzubilden (Sächs. OVG, Urteil vom 10. September 2019 - 4 A 1403/18 -, juris Rn. 23 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 3 B 619/21 - n.v.). Er spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 4 ZB 20.246 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Regelung in § 4 Abs. 3 ZWS begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Da u.a. für selbst- und ungenutzte Eigentumswohnungen keine Miete zu zahlen ist, liegt der für das Innehaben einer solchen Wohnung anfallende Aufwand im Verzicht auf die dadurch erzielbaren Mieteinnahmen. Auf welche Weise der entsprechende fiktive Mietwert ermittelt wird, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern liegt im Ermessen der Gemeinde. In solchen Fällen stellt die Schätzung des jährlichen Mietaufwands eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 17. Juni 2008 - 9 LB 8/07 -, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 4 ZB 20.246 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Die Regelung in § 4 Abs. 3 ZWS zur Durchführung der Schätzung ist voraussichtlich auch hinreichend bestimmt. Die Bestimmtheit der Regelung betreffend das Schätzungsverfahren erfordert, dass der Satzungsgeber die Parameter benennt, an denen sich die Schätzung zu orientieren hat. Diesem Gebot entspricht § 4 Abs. 3 ZWS, der vorsieht, dass der jährliche Mietaufwand sachgerecht, unter Beachtung von Fläche, Ausstattung und Baujahr, in Anlehnung an die für Mietwohnungen festgestellten Werte, zu schätzen ist und damit Faktoren benennt, die für die Höhe einer Miete von Bedeutung sind (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 17. Juni 2008 - 9 LB 8/07 -, juris Rn. 33).
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Festsetzung von Zweitwohnungsteuern für die Jahre 2015 bis 2019 aber deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die von der Antragsgegnerin vorgenommene Schätzung des jährlichen Mietaufwands höchstwahrscheinlich fehlerhaft und die Veranlagung aller Voraussicht nach aufzuheben ist.
Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss. Im Rahmen der Schätzung können deshalb Tatsachenfeststellungen auch mit einem geringeren Grad an Überzeugung getroffen werden, als dies in der Regel geboten ist. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss aber jedenfalls schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. zum Vorstehenden: Sächs. OVG, Urteil vom 10. September 2019 - 4 A 1403/18 - juris Rn. 25 m.w.N.).
Soweit die Antragsgegnerin bei der Schätzung des jährlichen Mietaufwands „die für Langeoog festgesetzten Mietwerte nach Alter und Größe der Wohnung“ verwendet (vgl. die Ausführungen auf den Rückseiten der streitgegenständlichen Bescheide), begründet dies ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, da die in Bezug genommenen Werte sich zum einen auf dauergenutzten Wohnraum beziehen und damit nicht den richtigen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des jährlichen Mietaufwands für Ferienwohnungen darstellen (aa) und sie zum anderen nicht sämtliche satzungsrechtlich vorgegebenen wertbildenden Faktoren berücksichtigen (bb).
aa) Wie den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, beruhen die der Schätzung zugrunde gelegten Mietwerte auf einer Ermittlung des örtlichen Mietniveaus durch eine Abfrage bei Vermietern von Dauermietwohnraum in Form von Erhebungsbögen, die durch das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) im Auftrag der Antragsgegnerin ausgewertet wurden. Von 770 seitens der Antragsgegnerin versendeten Erhebungsbögen wurden 104 zurückgeschickt und 44 Angaben bei der Auswertung mit folgendem Ergebnis berücksichtigt:
Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob die Auswertung von (nur) 44 Angaben zu Wohnungsgröße, -ausstattung, Baujahr und Miethöhe für die Festlegung von Durchschnittsmietwerten in 15 nach Wohnfläche und Ausstattung differenzierten Kategorien hinreichend belastbar ist, kann das so ermittelte örtliche Mietniveau (ausschließlich) für Dauermietwohnungen auf Langeoog bei der Bemessung des jährlichen Mietaufwands für eigengenutzte oder an Feriengäste vermietete Ferienwohnungen nicht - wie hier - ohne weitere Überlegungen bzw. Modifikationen zu Grunde gelegt werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 20. Oktober 2021 (- 9 ME 146/21 - juris Rn. 30, 36 und 38) zur Wahl der Vergleichsgruppe bei der Schätzung der Nettokaltmiete zur Bemessung der Zweitwohnungsteuer u.a. Folgendes ausgeführt:
„(…) Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob die Antragsgegnerin bei der nach § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungsteuersatzung erforderlichen Schätzung der Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe im vorliegenden Fall den richtigen Anknüpfungspunkt bzw. die richtige Vergleichsgruppe gewählt hat, indem sie auf die Nettokaltmiete abgestellt hat, die für dauerhaft vermietete Wohnungen gezahlt wird. (…)
Die Antragsgegnerin hat als Anknüpfungspunkt bzw. Vergleichsgruppe für die Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe jedoch die Nettokaltmiete gewählt, die für dauerhaft vermietete Wohnungen in ihrem Gemeindegebiet gezahlt wird. Mit dieser Vergleichsmiete für dauerhaft vermietete Wohnungen hat die Antragsgegnerin ihrer Schätzung der ortsüblichen Nettokaltmiete einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Es sind – soweit ersichtlich – gar keine Ferienwohnungen in die Ermittlung der Basismiete bzw. der ortsüblichen Nettokaltmiete eingeflossen. Eine korrekte Schätzung seitens der Antragsgegnerin hat damit nicht stattgefunden, da sie die selbstgenutzte Ferienwohnung der Antragstellerin nicht nach gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung bewertet hat. (…)
Eine unbesehene Übertragung der Mietwerte für dauerhaft vermietete Wohnungen auf Ferienwohnungen ist unzulässig, weil die Objekte nicht vergleichbar sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 26.4.2002 – 6 A 11634/01 – juris Rn. 24). Wenn die Antragsgegnerin den Mietwert für Dauermietverhältnisse als Grundlage für die Ermittlung des Mietwerts von Ferienwohnungen hätte verwenden wollen, hätte sie auf dieser Grundlage durch Berücksichtigung der Besonderheiten der Ferienwohnungen in einem zweiten Schritt die übliche Miete schätzen müssen, etwa durch Festlegung eine Zu- bzw. ggf. eines Abschlags für die jeweilige Ferienwohnung (vgl. Senatsurteil vom 17.6.2008, a. a. O., Rn. 37). (…)“
Die Antragsgegnerin hat die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelten Durchschnittsmietwerte für Dauermietwohnraum mit der Höhe des jährlichen Mietaufwands für (selbst genutzte) Ferienwohnungen zur Bemessung der Zweitwohnungsteuerhöhe gleichgesetzt und ersichtlich - wie dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Klageverfahren gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern durch die Antragsgegnerin bekannt ist - keine Abweichungen von diesen Werten durch etwaige Zu- oder Abschläge vorgesehen oder vorgenommen, die die unterschiedliche Wertigkeit von dauerhaft vermieteten und den als Ferienwohnungen selbst genutzten bzw. wechselnd vermieteten Wohnungen berücksichtigen. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht geäußerten Bedenken sind daher auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insofern spricht Überwiegendes dafür, dass die streitgegenständliche Steuerfestsetzung angesichts der unbesehenen Übertragung der für Dauermietwohnraum ermittelten Mietwerte auf einer fehlerhaften Schätzung des jährlichen Mietaufwands der Zweitwohnung des Antragstellers beruht.
bb) Die Schätzung des jährlichen Mietaufwands begegnet darüber hinaus auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil durch die Verwendung der vom Gutachterausschuss ermittelten Mietwerte nicht sämtliche satzungsrechtlich vorgesehenen wertbildenden Faktoren bei der Bestimmung des Mietaufwands Berücksichtigung finden.
§ 4 Abs. 3 ZWS sieht vor, dass die Schätzung des jährlichen Mietaufwands unter Beachtung von Fläche, Ausstattung und Baujahr in Anlehnung an die für Mietwohnungen festgestellten Werte vorzunehmen ist. In ihrem „Fragebogen zur Mieterfassung“ fragt die Antragsgegnerin u.a. Angaben zu „Baujahr“, „Modernisierungen (Art/Jahr)“, „Größe“ und zur „Ausstattung des Gebäudes bzw. der Wohnung“ ab, wobei hinsichtlich der Ausstattung sechs verschiedene Kategorien - „nicht zeitgemäße, sehr einfache Ausstattung (z. B. Standard der 1960er Jahre)“, „teilweise nicht zeitgemäße, einfache Ausstattung (z. B. Standard der 1970er Jahre)“, „überwiegend zeitgemäße und einfache Ausstattung (z. B. Standard der 1980er Jahre)“, „überwiegend zeitgemäße und mittlere Ausstattung (z. B. Standard der 1990er Jahre)“, „zeitgemäße und mittlere Ausstattung (Standard der 2000er Jahre)“ und „zeitgemäße und gehobene Ausstattung“ - als Antwortmöglichkeiten vorgesehen sind. Weitere Angaben zur Wohnungsausstattung, wie z.B. das Vorhandensein eines Gartens, einer Terrasse, eines Balkons, einer Badewanne und/oder separater Duschkabinen werden nicht abgefragt, obgleich es sichdabei um klassische wertbeeinflussende Ausstattungsmerkmale handeln dürfte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 9 ME 146/21 - juris Rn. 28). Die vom Gutachterausschuss erstellte Mietübersicht weist die Mietwerte zudem lediglich nach Größe und Ausstattung differenziert aus, das Baujahr stellt kein eigenständiges Unterscheidungskriterium dar (vgl. dazu die Ausführungen in der Übersicht „Mieten für Wohnungen auf Langeoog (Stand 02-2020)“, wonach die Mietangaben „anhand des Baujahres, den Angaben zur baulichen Verbesserung und den Angaben zum Ausstattungsstandard in Standardklassen eingeteilt“ worden sind). Da die Antragsgegnerin durch die Verwendung der seitens des Gutachterausschusses ermittelten Mietwerte zur Ausfüllung ihrer Schätzungsbefugnis die Kriterien des „Baujahres“ und der „Ausstattung“ der Wohnung entgegen den satzungsrechtlichen Vorgaben (wonach die Schätzung unter Beachtung sowohl von Fläche und Ausstattung, als auch des Baujahres erfolgt) zu einem einzigen Differenzierungskriterium zusammengefasst hat, wird die zur Ermittlung des Mietaufwands führende Schätzung auch insofern zu beanstanden sein, als die Antragsgegnerin nicht alle drei satzungsrechtlich vorgeschriebenen, wertbildenden Faktoren bei der Schätzung berücksichtigt hat, zumal sich das Kriterium der „Ausstattung“ weitestgehend auf das Alter der Wohnung beschränkt und weitere klassische wertbeeinflussende Ausstattungsmerkmale völlig unberücksichtigt bleiben.
Die Kammer sieht sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder gehalten noch imstande, die Schätzung ihrerseits nachzuholen. Die Ermittlung der Mietwerte für dauervermietete Wohnungen durch das LGLN lässt ohne weitere, dem Gericht nicht vorliegende Erkenntnisse ebenso wenig Rückschluss auf die Mietwerte von (eigengenutzten) Zweitwohnungen zu, wie die vorliegenden Daten eine differenzierte Bestimmung des jährlichen Mietaufwands unter Berücksichtigung von Fläche, Ausstattung und Baujahr ermöglichen. Die angegriffene Veranlagung wird insofern auch nicht zu einem - jedenfalls gerechtfertigten - Teil aufrecht zu erhalten sein. Denn die bisherigen Überlegungen der Antragsgegnerin enthalten keinen Kern, der eine ausreichende Grundlage für die Feststellung bieten würde, dass die festgesetzte Zweitwohnungsteuer jedenfalls in einer bestimmten Höhe gerechtfertigt ist (vgl. dazu OVG BB, Urteil vom 26. Januar 2015 - OVG 9 B 7.14 -, juris Rn. 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und berücksichtigt, dass der Antragsteller mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Steuerfestsetzung für die Jahre 2015 bis 2019 obsiegt hat und für die Jahre 2020 und 2021 unterlegen ist.
2. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Beachtung der Empfehlung in Nummer 1.5. des Streitwertkataloges 2013 (NVwZ-Beil. 2013, 57 ff.), wobei § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unberücksichtigt bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 9 ME 27/15 -, V.n.b.). Danach beträgt der Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts und damit 1.166,05 € (= 4.664,20 € : 4).