Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
- Redaktionelle Abkürzung
- SoVermWWAG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
Vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597 - VORIS 64000 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423)(2)
Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597)
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423) gelten folgende Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften bei Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Flüchtlingen
Ändert sich der Dienstort einer Beamtin oder eines Beamten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Unterstützungsmaßnahme zur Bewältigung der steigenden Zahl von Flüchtlingen, so wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel des Dienstortes wirksam wird, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes genannten Fassung auch gewährt, wenn die Wohnung der Beamtin oder des Beamten im neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt; § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 TGV sind nicht anzuwenden.
Ändert sich der Dienstort einer Beamtin oder eines Beamten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Unterstützungsmaßnahme zur Bewältigung der steigenden Zahl von Flüchtlingen, so wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel des Dienstortes wirksam wird, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes genannten Fassung auch gewährt, wenn die Wohnung der Beamtin oder des Beamten im neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt; § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 TGV sind nicht anzuwenden.