Amtsgericht Tostedt
Beschl. v. 01.02.2005, Az.: 4 II 510/04
Antragstellung; Antragsunterzeichnung; Beauftragung; Beratungshilfe; Beratungshilfeantrag; Berechtigungsschein; Bewilligung; Bewilligungsvoraussetzungen; Kenntnis; Mandatsannahme; Missbrauch; nachträgliche Bewilligung; Nachträglichkeit; Rechtsanwalt; Regelungszweck; Risiko; Trennung; Tätigkeitsaufnahme; Vermögensverhältnisse; Vertrauensschutz; Zeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- AG Tostedt
- Datum
- 01.02.2005
- Aktenzeichen
- 4 II 510/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 51082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 2 S 4 BeratHiG
- § 6 BeratHiG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe ist gemäß § 4 Abs. 2 S.4 BerHG zwar grundsätzlich möglich, allerdings nur dann, wenn der Betroffene den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe vor Beginn derjenigen anwaltlichen Tätigkeit unterzeichnet hat, für die er Beratungshilfe beanspruchen möchte. Die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 4 BerHG ist so zu verstehen, dass der Antrag lediglich nach Aufnahme der Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts bei Gericht eingereicht werden. Alleine auf diesen Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bezieht sich das in § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG enthaltene Tatbestandmerkmal der Nachträglichkeit.
Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG nach seinem Regelungszweck. Wenn der Rechtsanwalt zunächst tätig wird, bevor Beratungshilfe beantragt wird, so handelt er auf sein Risiko, ob Beratungshilfe gewährt wird und er seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse geltend machen kann. Ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Rechtsanwalts besteht nicht. Der vom Betroffenen direkt aufgesuchte Rechtsanwalt muss also entweder sofort selbst den Beratungshilfeantrag aufnehmen und die Bewilligungsvoraussetzungen prüfen oder aber den Rechtsuchenden vor Tätigwerden zwecks Ausstellung eines Berechtigungsscheins zunächst an das zuständige AG verweisen.
Nur durch eine derart klar getrennte Vorgehensweise kann zum einen die mehrfache Bewilligung von Beratungshilfe und zum anderen ein Missbrauch der Möglichkeit zur nachtäglichen Beantragung in Fällen, in denen der Rechtsanwalt erst nach Aufnahme seiner Tätigkeit bemerkt, dass der Mandant diese Tätigkeit nicht bezahlen können wird, verhindert werden.
Tenor:
Es wird die Erinnerung des Antragstellers vom 25.01.2005 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Tostedt vom 20.01.2004 zurückgewiesen.
Gründe
Das mit Schriftsatz vom 25.01.2005 eingelegte Rechtsmittel ist - obschon als Beschwerde bezeichnet - als Erinnerung anzusehen, weil diese nach § 6 Abs. 2 BerHG statthaft ist.
Die Erinnerung ist allerdings im Ergebnis unbegründet.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe von dem Betroffenen erst gestellt wurde, nachdem seine Rechtsanwältin ihre Tätigkeit in derjenigen Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, bereits aufgenommen hatte. Der Antrag ist auf den 14.12.2004 datiert. Vom selben Tage stammt aber bereits auch der Vergütungsantrag der Rechtsanwältin für bereits erbrachte Leistungen. Und aus den verschiedenen von der Rechtsanwältin gefertigten und zum Beleg ihrer Tätigkeit eingereichten Schriftsätzen, die ebenfalls auf den 14.12.2004 ergibt sich, dass sie zum Zwecke der Schuldenbereinigung und -Verwaltung schon vor dem 14.12.2004 tätig wurde.
Es liegt damit eine Konstellation vor, in der erstnachträglich, d.h. nach bereits erfolgter Beauftragung eines Rechtsanwalts, Beratungshilfe beantragt wird. Die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe ist gemäß § 4 Abs.2S.4 BerHG zwar grundsätzlich möglich, allerdings nur dann, wenn der Betroffene den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe vor Beginn derjenigen anwaltlichen Tätigkeit unterzeichnet hat, für die er Beratungshilfe beanspruchen möchte. Die Regelung des § 4Abs.2 S.4 BerHG ist so zu verstehen, dass der Antrag lediglich nach Aufnahme der Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts bei Gericht eingereicht werden. Alleine auf diesen Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bezieht sich das in § 4 Abs.2 Satz 4 BerHG enthaltene Tatbestandmerkmal der Nachträglichkeit. Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung des § 4 Abs.2 Satz 4 BerHG nach seinem Regelungszweck. Wenn der Rechtsanwalt zunächst tätig wird, bevor Beratungshilfe beantragt wird, so handelt er auf sein Risiko, ob Beratungshilfe gewährt wird und er seinen
Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse geltend machen kann. Ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Rechtsanwalts besteht nicht. Der vom Betroffenen direkt aufgesuchte Rechtsanwalt muss also entweder sofort selbst den Beratungshilfeantrag aufnehmen und die Bewilligungsvoraussetzungen prüfen oder aber den Rechtsuchenden vor Tätigwerden zwecks Ausstellung eines Berechtigungsscheins zunächst an das zuständige AG verweisen. Nur durch eine derart klar getrennte Vorgehensweise kann zum einen die mehrfache Bewilligung von Beratungshilfe und zum anderen ein Missbrauch der Möglichkeit zur nachtäglichen Beantragung in Fällen, in denen der Rechtsanwalt erst nach Aufnahme seiner Tätigkeit bemerkt, dass der Mandant diese Tätigkeit nicht bezahlen können wird, verhindert werden (ständige Rspr. des beschließenden Gerichts, u.a. 4 II 424/04, 4 II 438/04,461/04; ebenso LG Hannover, Beschluss vom 09.07.1999 - 2 T 1223/99-Nds.RPfl.1999, 345; dass., Beschluss vom 16.12.1999 - 7 T 1727/99 - Nds.RPfl.2000, 293; AG Hannover, Beschluss vom 20.04.1999 -81211 1250/99 - Nds.Rpfl. 1999, 293; AG Bad Kissingen, Beschluss vom 27.03.2000 -2 UR1119/00 - FamRZ 2001, 558: AG St.Wendel, Beschluss vom 23.08.2001 -II 484/00 - RPfl.2001,602: Kreppel, RPfl.1986, 86; aA LG Oldenburg in Oldenburg, Beschluss vom 13.10.2000 - 8 T 668/00 - Nds.Rpfl.2001, 20; dass., Beschluss vom 19.10.2000 - 8 T 944/00-juris: AG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2003 -40 UR lla 366/03-NJW2004,1004).
Da die Rechtsanwältin des Betroffenen im vorliegenden Fall bereits vor Antragstellung tätig geworden ist, ist der Betroffene den im Vorstehenden ausgeführten Anforderungen nicht gerecht geworden; seine Rechtsanwältin hat auf eigenes Risiko gehandelt.
Es ist auch unerheblich, dass dem Rechtsanwalt die Vermögensverhältnisse des Betroffenen vor Annahme des Mandats womöglich bekannt gewesen sein mögen und dass deshalb zwischen beiden Seiten von vornherein klar gewesen sein mag, dass das Mandat nur auf der Basis von Beratungshilfe geführt werden sollte. Dies mag im vorliegenden Fall 80 sein oder auch nicht so sein. Entscheidend ist, dass der Betroffene der formellen Voraussetzung einer rechtzeitigen Antragstellung nicht gerecht geworden ist. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich unverzichtbar. Sie besteht - wie ausgeführt - nicht um ihrer selbst willen, sondern um dem jeweils zuständigen Gericht eine Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen überhaupt erst zu ermöglichen und insbesondere Missbrauchsversuche auszuschließen (vgl. insoweit auch AG Hannover a.a.O.). Bei einer großzügigeren Handhabung wäre eine effektive Prüfung nicht mehr möglich, die Gericht müssten jedem Betroffenen und jedem Rechtsanwalt jede Behauptung für den jeweiligen Grund der verzögerten Antragstellung glauben. Deshalb wird das beschließende Gericht auch weiterhin strikt auf die Einhaltung dieser Voraussetzung Wert legen.
Ausnahmen kommen allenfalls dann in Betracht, wenn die Rechtsberatung, für die
Beratungshilfe nachträglich beantragt wird, so eilig gewesen ist, dass eine vorherige Antragstellung bei Gericht oder beim Rechtsanwalt dem Betroffenen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist (vgl. hierzu .Beschluss vom 28.12.2004, 4 II 424/04). Dafür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.
Gegen den vorliegenden Beschluss ist gemäß § 6 Abs.2 BerHG kein weiteres Rechtsmittel gegeben.