Amtsgericht Tostedt
Beschl. v. 29.12.2004, Az.: 5 C 10/03

Abtretung; Abtretungserklärung; Anhörung; Forderungsübergang; gesetzlicher Forderungsübergang; Klauselumschreibung; Kostenerstattungsanspruch; Nachweis; Offenkundigkeit; Rechtsnachfolge; Rechtsschutzversicherer; Rechtsverhältnis; Schuldner; Umschreibung; Urkunde; Urkundennachweis; Vollstreckungsklausel; Vorlagepflicht; öffentlich beglaubigte Urkunde; öffentliche Urkunde

Bibliographie

Gericht
AG Tostedt
Datum
29.12.2004
Aktenzeichen
5 C 10/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 51062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 28.04.2003 - AZ: 5 C 10/03
nachfolgend
LG - 21.02.2005 - AZ: 7 T 19/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch, wenn der Schuldner angehört worden ist und sich nicht geäußert hat, oder er sich zwar geäußert hat, seine Äußerungen aber sich nicht direkt auf das Bestehen oder Nichtbestehen des gesetzlichen Forderungsüberganges beziehen, muss die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

Tenor:

In dem Rechtsverfahren ... wird der Antrag der ... in ... auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Tostedt vom 28.4.2003 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Ob eine begehrte Klauselumschreibung im Falle des gesetzlichen Forderungsüberganges auf den Rechtsschutzversicherer, ohne, das dieses durch die Vorlage von öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden muss, ist in der Rechtsprechung umstritten.

2

Wenn das Rechtsverhältnis nicht offenkundig ist, ist der Urkundennachweis zu führen (§ 727 I ZPO).

3

Nach Auffassung des Gerichts kann das Rechtsverhältnis nicht offenkundig i.S. von § 291 ZPO sein.

4

Auch, wenn der Schuldner angehört worden ist und sich nicht geäußert hat, oder er sich zwar geäußert hat, seine Äußerungen aber sich nicht direkt auf das Bestehen oder Nichtbestehen des gesetzlichen Forderungsüberganges beziehen, muss die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Das Landgericht Stade hat dazu in der Sache 7 T 204/03 (Vfg. V. 17.9.2003) auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 2.2.2001, abgedruckt in Rechtspfleger 2001, 437 hingewiesen.

5

Im Ergebnis kann der Kostenfestsetzungsbeschluss mangels Offenkundigkeit des Forderungsübergangs nur dann auf den Rechtschutzversicherer umgeschrieben werden, wenn der Versicherungsnehmer als obsiegende Partei den Kostenerstattungsanspruch an den Versicherer abgetreten hat, und dieser die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung vorlegt. (LG Münster, Beschl.v.23.1.96, 5 T 27/96)

6

Da dieses nicht geschehen ist, wurde der Antrag zurückgewiesen.