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  • ab 01.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 47 NIngG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. 1.

    eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 führt oder anderweitig verwendet oder

  2. 2.

    eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 3 verwendet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer es als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft zulässt, dass die Gesellschaft unbefugt

  1. 1.

    eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 führt oder anderweitig verwendet oder

  2. 2.

    eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 3 verwendet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.