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  • ab 16.03.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt II JLG2DPBewAV - Weitere Dienstposten

Bibliographie

Titel
Dienstpostenbewertung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz bei den Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JLG2DPBewAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441
  1. 1.

    Mit Besoldungsgruppe A 16 NBesG:

    • Leitende Ärztin oder Leitender Arzt im Justizvollzugskrankenhaus

    • Fachärztin oder Facharzt im Justizvollzug mit gleichzeitiger Wahrnehmung der Fachaufsicht über den humanmedizinischen Dienst

    • Fachärztin oder Facharzt im Justizvollzug mit gleichzeitiger Wahrnehmung der Fachaufsicht über den zahnärztlichen Dienst

    • Psychiaterin oder Psychiater, die oder der eine psychiatrische Abteilung leitet

    • Leiterin oder Leiter des Prognosezentrums, sofern auch die Koordination der sozialtherapeutischen Abteilungen wahrgenommen wird

  2. 2.

    Mit Besoldungsgruppe A 15 NBesG:

    • Leiterin oder Leiter des Zentralen Juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug

    • Leiterin oder Leiter von sozialtherapeutischen Abteilungen, sofern auch die Aufgaben der Abteilungsleitung wahrgenommen werden

    • Fachärztin oder Facharzt in Justizvollzugseinrichtungen

    • Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter des Kriminologischen Dienstes im niedersächsischen Bildungsinstitut

  3. 3.

    Mit Besoldungsgruppe A 14 / A 15 NBesG:

    • Leiterin oder Leiter der diagnostischen Abteilung oder des Fachbereichs Behandlung in der JA Hameln, der JVA für Frauen oder in der JVA Vechta, die oder der zugleich verantwortlich zeichnet für Gutachten von besonders gefährlichen Straftäterinnen oder -tätern

    • Leiterin oder Leiter sozialtherapeutischer Abteilungen, soweit nicht unter Ziffer 2 bewertet

    • Gutachterin oder Gutachter im Prognosezentrum, der JA Hameln, der JVA für Frauen und der JVA Vechta

  4. 4.

    Mit Besoldungsgruppe A 13 / A 14 NBesG:

    Alle übrigen Dienstposten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Teil 3 Abschnitt II Satz 3 der AV i.d.F. vom 18. August 2023 (Nds. Rpfl. S. 482)