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  • ab 16.03.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I JLG2DPBewAV

Bibliographie

Titel
Dienstpostenbewertung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz bei den Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JLG2DPBewAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441
  1. 1.

    Besoldungsgruppe A 13 NBesG

    • Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Personal und Organisation in Vollzugseinrichtungen mit einem anerkannten Personalbedarf von mehr als mindestens 200 Vollzeiteinheiten (VZE) für hauptamtlich tätige Bedienstete, sofern die Dienstposteninhaberin oder der Dienstposteninhaber befugt ist, in Personalangelegenheiten der Dienststelle zu entscheiden

    • Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Sicherheit in Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit von mindestens 370 Gefangenen oder der Sicherheitsstufe 2

    • Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Finanzen, soweit die Aufgabe der landesweiten Clearingstelle wahrgenommen wird

  2. 2.

    Mit Besoldungsgruppe A 12 / A 13 NBesG:

    • Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Personal und Organisation, sofern nicht unter Ziffer 1 aufgeführt

    • Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Sicherheit, sofern nicht unter Ziffer 1 aufgeführt

    • Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter in einer großen, räumlich getrennten Abteilung, wenn der Dienstposteninhaberin oder dem Dienstposteninhaber zusätzliche fachbereichsspezifische Querschnittsaufgaben übertragen sind

    • Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter und zugleich Heimleiterin der offenen und geschlossenen Mutter-Kind-Einrichtung in der Justizvollzugsanstalt für Frauen, wenn der Dienstposteninhaberin oder dem Dienstposteninhaber zusätzliche Querschnittsaufgaben übertragen sind

    • Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter einer sozialtherapeutischen Abteilung oder einer Abteilung für Sicherungsverwahrte mit mindestens 40 Unterbringungsplätzen

    • Geschäftsleitung der Zentralen Arbeitsverwaltung (ZAV), wenn zugleich die Aufgaben der Vertretung des Leiters der JVAV übertragen wurden

  3. 3.

    Mit Besoldungsgruppe A 12 NBesG:

    • Leiterin oder Leiter von Fachbereichen, sofern diese nicht als Aufgabengebiet des Praxisaufstiegs zugelassen sind und soweit der Dienstposten durch besonders qualitative oder quantitative Anforderungen gekennzeichnet ist

    • Leiterin oder Leiter einer Vollzugsabteilung, sofern der Dienstposteninhaberin oder dem Dienstposteninhaber Entscheidungsbefugnisse gem. § 176 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG übertragen sind oder regelmäßig eigenverant wortlich höherwertige Aufgaben (z. B. Querschnittsaufgaben) dauerhaft wahrgenommen werden

    • Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, soweit der Dienstposten durch besonders qualitative oder quantitative Anforderungen gekennzeichnet ist (z. B. dauerhaft landesweite Aufgaben übertragen sind)

  4. 4.

    Mit Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 NBesG:

    Alle übrigen Dienstposten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sowie die Dienstposten, die als Aufgabenbereiche des Praxisaufstiegs gem. § 21 NBG, § 34 NLVO besetzt wurden. Diese sind:

    • Sachbearbeitung Fachbereich Personal und Organisation

    • Leitung des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes

    • Aus- und Fortbildungsleitung

    • Leitung einer Vollzugsgeschäftsstelle

    • Fachbereichsleitung Bau

    • Sachbearbeitung Fachbereich Sicherheit

    • Sachbearbeitung Fachbereich Medizin (mit abgeschlossener Fachausbildung Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Fachweiterbildung Psychiatriepflege)

    • Controlling

    • Leitung von Eigen- oder Ausbildungsbetrieben oder des Werkdienstes

    • Sachbearbeitung Fachbereich Behandlung (auch in Verbindung mit Suchtberatung)

    • Sachbearbeitung Fachbereich Finanzen und Versorgung

    • Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Fachbereich Arbeit der Gefangenen

    • Geschäftsbuchhaltung Justizvollzugsarbeitsverwaltung

    • Sachbearbeitung mit Betreuungs- und Sicherungsaufgaben in einer Vollzugsabteilung im Einzelfall, wenn überwiegend Maßnahmen und Entscheidungen der Laufbahngruppe 2 bis zur Zeichnungsreife vorbereitet werden, die Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern und Vollzugsabteilungsleiterinnen bzw. Vollzugsabteilungsleitern vorbehalten bleiben. Die festgestellten Personalbedarfe in der Laufbahngruppe 2 bleiben von dieser Regelung unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Teil 3 Abschnitt II Satz 3 der AV i.d.F. vom 18. August 2023 (Nds. Rpfl. S. 482)