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  • ab 16.03.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I JLG2DPBewAV

Bibliographie

Titel
Dienstpostenbewertung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz bei den Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JLG2DPBewAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Behördenleiterin oder Behördenleiter und Vertreterinnen oder Vertreter

  1. 1.

    Mit Besoldungsgruppe A 16 NBesG mit Amtszulage:

    Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter im Sinne des § 176 NJVollzG von Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit von mehr als 450 Haftplätzen

  2. 2.

    Mit Besoldungsgruppe A 16 NBesG (Bandbreitenbewertung) / A 16 mit Amtszulage:

    • Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen mit mehr als 370 Haftplätzen

    • Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen mit mindestens 300 Haftplätzen, wenn zugleich landesweite Aufgaben wahrgenommen werden

  3. 3.

    Mit Besoldungsgruppe A 16 NBesG:

    • Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen im Übrigen sowie

    • Leiterin oder Leiter des Bildungsinstituts des niedersächsischen Justizvollzuges sowie

    • Leiterin oder Leiter der Jugendarrestanstalt Verden

  4. 4.

    Mit Besoldungsgruppe A 15 / A 16 NBesG:

    stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter von Justizvollzugseinrichtungen mit mehr als 450 Haftplätzen

  5. 5.

    Mit Besoldungsgruppe A 15 NBesG:

    stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter von Justizvollzugseinrichtungen, sofern nicht unter Ziffer 4 aufgeführt

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Teil 3 Abschnitt II Satz 3 der AV i.d.F. vom 18. August 2023 (Nds. Rpfl. S. 482)