Landgericht Aurich
Beschl. v. 03.07.2000, Az.: 2 T 272/00
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 03.07.2000
- Aktenzeichen
- 2 T 272/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 42062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 03.03.2000 - AZ: 5 C 1002/99
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß der Kammer vom 05.06.2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist der mutmaßliche Verlauf eines streitigen Verfahrens maßgeblich und nicht der Inhalt eines unter gegenseitigem Nachgeben geschlossenen Vergleichs.