Landgericht Aurich
Beschl. v. 03.07.2000, Az.: 2 T 272/00

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
03.07.2000
Aktenzeichen
2 T 272/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 42062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 03.03.2000 - AZ: 5 C 1002/99

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß der Kammer vom 05.06.2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist der mutmaßliche Verlauf eines streitigen Verfahrens maßgeblich und nicht der Inhalt eines unter gegenseitigem Nachgeben geschlossenen Vergleichs.