Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.10.1991, Az.: 18 UF 51/97

Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens; Wohnwert des "Eigenbewohnten Hauses" und Anrechung auf Unterhalt; Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten verfestigten Lebensgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.10.1991
Aktenzeichen
18 UF 51/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 10666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1991:1015.18UF51.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Langen - 28.02.1991 - AZ: 11 F 31/95

Verfahrensgegenstand

Ehescheidung und Regelung von Folgesachen

Versorgungsausgleich

nachehelichen Unterhalts

Sonstige Beteiligte

1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 10704 Berlin, zu VSNr.: ...

2. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, 76128 Karlsruhe, zu AZ: ...

3. Ärzteversorgung Niedersachsen, Berliner Allee 20, 30175 Hannover,

Redaktioneller Leitsatz

Wenn der Wohnwert eines Hauses die Belastungen übersteigt, so sind derartig erzielte Vorteile für die Bedarfsbestimmung maßgebend und müssen berücksichtigt werden.

In dem Rechtsstreit hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin und die Anschlußberufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 28. Februar 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt teilweise geändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung (18.06.1991) für die Zeit bis zum 30.09.1991 über den durch notarielle Urkunde des Notars Dr. ... - UR-Nr. ... - vom 18.07.1990 anerkannten Betrag von 1.100,00 DM weitere 317,07 DM Elementarunterhalt, 365,56 DM Altersvorsorgeunterhalt und 120,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt sowie für die Zeit ab 01.10.1991 einen monatlichen Elementarunterhalt von 1.417,07 DM, Altersvorsorgeunterhalt von 365,56 DM und Krankenvorsorgeunterhalt von 120,00 DM zu zahlen.

Der weitergehende Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Antragsteller 97 % und die Antragsgegnerin 3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Parteien haben am 12.06.1968 miteinander die Ehe geschlossen, aus der am 15.08.1969 geborene Sohn M. hervorgegangen ist. Am 03.02.1989 haben sich die Parteien getrennt. Die Antragsgegnerin hat während des Zusammenlebens der Parteien nicht gearbeitet. In der Zeit 04.10.1989 bis zum 30.09.1991 hat sie eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Kosmetikerin absolviert. Das Schuldgeld dafür hat monatlich 450,00 DM betragen. Durch notariellen Vertrag vom 22.12.1989 ist das im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende Haus der Antragsgegnerin übertragen worden. Diese hat dem Antragsteller dafür einen Betrag von 80.000,00 DM gezahlt. Weiterhin hat sie die auf dem Haus noch ruhenden Lasten pp. übernommen. Der Antragsteller hat sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin von dem Erlös ein Reihenhaus gekauft, für das er monatlich 1.417,00 DM Zinsen zahlen muß. Durch notarielles Anerkenntnis vom 18.07.1990 - UR-Nr. ... des Notars ... - hat sich der Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von 1.100,00 DM für die Zeit bis zum 30.09.1991 verpflichtet. Durch Verbundurteil vom 28.02.1991 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von insgesamt 1.977,25 DM (Elementarunterhalt 1.417,07 DM, Altersvorsorgeunterhalt 365,56 DM und Krankenvorsorgeunterhalt 194,62 DM) verurteilt, diesen Unterhaltsanspruch jedoch befristet bis zum 31.12.1991.

2

Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie zeitlich unbegrenzt die Zahlung eines monatlichen Unterhalts auch ab 01.01.1992 begehrt. Krankenvorsorgeunterhalt allerdings lediglich in Höhe eines Betrages von monatlich 120,00 DM.

3

Der Antragsteller hat Anschlußberufung eingelegt, mit der er eine Abweisung der Klage begehrt, soweit er für die Zeit vom 18.6. bis 30.09.1991 zu höheren Unterhaltszahlungen als insgesamt 1.550,00 DM verurteilt worden ist sowie zur Zahlung von Unterhalt überhaupt für die Zeit ab 01.10.1991.

4

II.

A. Berufung der Antragsgegnerin

5

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und hat in der Sache - soweit nicht teilweise eine Rücknahme erfolgt ist - auch Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht der Antragsgegnerin Unterhalt nur für die Zeit bis zum 31.12.1991 zugesprochen. Im einzelnen gilt folgendes:

6

1.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Amtsgericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin weder nach § 1573 Abs. 5 BGB (vgl. dazu: BGH FamRZ 1990, 857) noch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zeitlich begrenzt (vgl. dazu: BGH FamRZ 1986, 886). Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin ab 01.01.1991 in der Lage sein wird, ihren eheangemessenen Unterhaltsbedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Ob das der Fall sein wird, läßt sich jedoch nach den derzeitigen Verhältnissen für die der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist, noch nicht hinreichend sicher beurteilen.

7

2.

Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 1573 Abs. 1 BGB.

8

a)

Für die Zeit bis zur Beendigung der Ausbildung am 30.09.1991 steht der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin dem Grunde nach außer Streit. Sie kann für die Dauer der Ausbildung Unterhalt beanspruchen, denn sie trifft gemäß § 1574 Abs. 3 BGB die Obliegenheit, sich für eine angemessene Erwerbstätigkeit auszubilden, fortzubilden oder umschulen zu lassen. Für die Dauer der aus diesem Grunde notwendigen Ausbildung besteht ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB (BGHZ 1984, 561, 563).

9

b)

Aber auch für die Zeit danach besteht ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB. Denn es kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden, daß sie - bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung am 15.10.1991 als dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt - keine Arbeitsstelle gefunden hat. Die Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens kommt nur in Betracht, wenn feststeht oder nicht auszuschließen ist, daß die Antragsgegnerin bei ausreichenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance gehabt hätte (BGH FamRZ 1986, 885, 886; FamRZ 1987, 898, 899; FamRZ 1987, 912, 913). Ob eine solche Chance zu bejahen ist, hängt neben den Erwerbsbemühungen auch von objektiven Voraussetzungen wie den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und den persönlichen Eigenschaften der Antragsgegnerin ab. Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin während der Ehezeit (ab 12.07.1968) nicht berufstätig gewesen ist und ihre Ausbildung auch erst am 30.09.1991 beendet hat, ist es unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, daß sie trotz ihrer Bewerbungen noch keine Arbeitsstelle gefunden hat, denn wesentlich für den Erfolg einer Bewerbung war u. a. zunächst das Bestehen der Prüfung als staatlich geprüfte Kosmetikerin. Diese Prüfung aber hat erst am 27.09.1991 stattgefunden.

10

Die Antragsgegnerin ist jedoch gehalten, ihre Bemühungen um. Arbeit intensiv fortzusetzen. Dabei mag sie auch die Abfassung ihrer Stellenbewerbungen überprüfen, die nach Inhalt und Form für einen potentiellen Arbeitgeber nicht gerade ansprechend sind. Darüber hinaus wird sie sich, falls sie nicht alsbald eine Stelle in ihrem nun erlernten Beruf findet, auch um andere Arbeitsstellen bemühen müssen, denn der Antragssteller als Unterhaltsschuldner trägt nicht das Risiko, daß die Antragsgegnerin in ihrem erlernten Beruf eine Anstellung findet, soweit andere angemessene Tätigkeiten in Betracht kommen.

11

3.

Der somit dem Grunde nach bestehende Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nicht nach § 1579 Nr. 7 BGB zeitlich zu begrenzen, herabzusetzen oder auszuschließen. Allein die Tatsache, daß die Antragsgegnerin seit Ende 1989 mit dem Zeugen A. befreundet ist und eine intime Beziehung zu ihm unterhält, stellt für sich allein keinen anderen Grund im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB dar (FamRZ 1989, 487, 490). Es ist von dem Antragsteller nichts dafür vorgetragen worden (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: BGH FamRZ 1982, 463, 464; FamRZ 1991, 670 ff.), daß die Antragsgegnerin von einer Eheschließung mit ihrem neuen Partner nur deshalb abgesehen hat oder absieht, weil sie den Unterhaltsanspruch nicht verlieren wollte.

12

Eine Unzumutbarkeit weiterer Unterhaltszahlungen ergibt sich auch nicht aus objektiven Gegebenheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1989, a.a.O.; FamRZ 1991, a.a.O.) liegt ein Härtegrund im Sinne des Auffangtatbestands des § 1579 Nr. 7 BGB auch dann vor, wenn ein Unterhaltsberechtigter mit einem neuen Partner zusammenlebt und sich diese Beziehung so verfestigt hat, daß gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe tritt, die Beziehung also nach ihrem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit bewußt als Lebensform für die weitere Zukunft gewählt wird (vgl. dazu weiter: BGH FamRZ 1983, 569, 572). Zwar verbringen die Antragsgegnerin und der Zeuge A. einen Großteil ihrer Freizeit miteinander, zwar hat die Antragsgegnerin den Zeugen während dessen berufsbedingter Abwesenheit auf seiner Montagestelle in Thailand besucht, zwar haben weiter der Zeuge A. und die Antragsgegnerin gemeinsam an einem Kegelausflug teilgenommen, gleichwohl kann jedenfalls zur Zeit noch nicht festgestellt werden, daß es sich um eine dauerhafte Beziehung handelt, die sich hinreichend verfestigt hat. Da die Beziehung erst knapp 2 Jahre besteht und längere Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit des Zeugen A. von Einfluß sein können, läßt sich nicht verläßlich feststellen, daß nicht nur ein probeweises Zusammenleben gegeben ist, sondern daß beide in einer auf Dauer angelegten verfestigten Gemeinschaft leben.

13

4.

Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung (BGH FamRZ 1982, 576; FamRZ 1984, 149, 151). Maßgebend sind nur die tatsächlichen, für die Lebenshaltung verfügbaren Einkünfte, also nicht fiktive, die ein Ehegatte erzielen könnte, tatsächlich aber nicht erzielt (BGH FamRZ 1985, 908, 910). Außer Betracht zu bleiben hat auch der wirtschaftliche Wert der Leistungen, die die Antragsgegnerin durch die Betreuung des gemeinsamen Sohnes M. und die Führung des Haushalts erbracht hat (BGH FamRZ 1985, 161, 163). Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung des Bedarfs schließlich die tatsächliche Steuerklasse des früheren Alleinverdieners, hier also die Steuerklasse I (BGH FamRZ 1988, 817 ff.).

14

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren weiter geprägt durch die Nutzung des ihnen gemeinschaftlich gehörenden Hauses. Soweit dabei der Nutzungswert den Aufwand übersteigt, ist die Differenz für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse den Einkünften hinzuzurechnen (BGH FamRZ 1986, 434;  1986, 437, 438;  1989, 1160, 1162).

15

Etwas anderes gilt nicht schon deshalb, weil durch notariellen Vertrag vom 22.11.1989 - UR-Nr. ... des Notars die dem Antragsteller gehörende ideelle Haushälfte gegen Zahlung eines Entgelts von 80.000,00 DM und Übernahme der auf dem Grundstück beruhenden Lasten auf die Antragsgegnerin übertragen worden ist, wobei die Übertragung veranlaßt worden ist durch das Scheitern der Ehe. Wenn der Wohnwert des Hauses die Belastungen überstiegen hat, die Parteien also billiger gewohnt haben, als wenn sie zur Miete gewohnt hätten, so bleiben derartige in der Ehe nachhaltige erzielte Vorteile für die Bedarfsbestimmung maßgebend, um den in der Ehe erzielten Lebensstandart zu erhalten und um einen sozialen Abstieg des unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu vermeiden (BGH FamRZ 1986, 437, 438; FamRZ 1985, 356; OLG Hamm FamRZ 1990, 886[OLG Hamm 14.09.1989 - 3 UF 13/89]).

16

Ob vorliegend bei der Bedarfsberechnung der objektive Mietwert abzüglich Belastungen einzustellen ist oder aber nur der Mietwert in Höhe einer erspraten angemessenen Miete, kann dahingestellt bleiben, denn der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Unterhaltsanspruch rechtfertigt sich auch dann, wenn ein Wohnvorteil nicht berücksichtigt wird (s. unten Ziffer 6).

17

5.

Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin ist infolge Fehlens eigenen Erwerbseinkommens nur in Höhe von 310,00 DM gedeckt.

18

a)

Die Antragsgegnerin muß sich auf ihren Unterhaltsbedarf die erzielbaren Mieteinkünfte aus ihrem - nun - eigenen Haus anrechnen lassen (vgl. dazu BGH, FamRZ 1988, 145). Dem objektiven Mietwert von 1.355,00 DM stehen als abzugsfähige Belastungen gegenüber der bei der Kreissparkasse bestehende Kredit, der mit monatlich 244,51 DM zu tilgen ist, die monatlichen Zahlungen von 54,00 DM an die LBS-Bausparkasse sowie ein monatlicher Betrag von 346,00 DM - der unstreitig ist - für Steuern, Versicherungen pp. Weiter sind zu berücksichtigen die Kreditkosten, die entstanden sind durch die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Ausgleichsbetrages, den die Antragsgegnerin an den Antragsteller gezahlt hat. Insoweit hat sie zur Überzeugung des Senats durch Vorlage des Darlehensvertrages belegt, daß sie zur Finanzierung des Hauses einen Kredit von 80.000,00 DM bei ihrem Stiefvater aufgenommen hat, der mit 6 %, d. h. mit monatlich 400,00 DM zu verzinsen ist. Diese Zinsleistungen sind zu berücksichtigen, so daß sich die Antragsgegnerin im Wege der Anrechnungsmethode nur einen Betrag von 310,00 DM auf ihren Bedarf anrechnen lassen muß.

19

b)

Hingegen muß sie sich kein (fiktives) Entgelt für die Erbringung von Versorgungsleistungen für den Zeugen A. anrechnen lassen. Es kann schon nicht festgestellt werden, daß die Antragsgegnerin nach dem 18.06.1991 Versorgungsleistungen in nennenswertem und damit vergütungspflichtigem Umfang erbracht hat, denn der Zeuge A. hat sich z. B. vom 19.8. bis zum 12.10.1991 auf Montage in Nigeria befunden und befindet sich auch ansonsten die Woche über überwiegend auf Montage, so daß er und die Antragsgegnerin sich ohnehin fast nur an Wochenenden sehen. Selbst wenn die Antragsgegnerin dabei ab und an auch die Wäsche waschen und die Mahlzeiten zubereiten sollte - beides ist streitig - so erreichen diese Tätigkeiten nicht den Umfang, der für den Ansatz eines fiktiven Entgelts notwendig wäre.

20

6.

Auf seiten des Antragstellers ist das Einkommen zugrundezulegen, das er im Jahre 1991 erzielt hat und noch erzielt. Insoweit ist von einem Bruttoeinkommen von (mindestens) 89.154,00 DM auszugehen (Gehalt Januar und Februar jeweils 6.413,50 DM, Gehalt März bis Dezember 6.698,50 DM. Sonderzahlungen im Januar 2.000,00 DM, Urlaubsgeld 1.015,00 DM, 13. Gehalt 6.327,00 DM). Nach Abzug der Lohnsteuer in Höhe von 23.429,00 DM (Steuerklasse I/O) - die Zahlung von Kirchensteuer ist ab April 1991 entfallen - verbleiben 65.725,00 DM, monatlich also 5.477,00 DM. Davon abzuziehen sind die Beiträge zur Rentenversicherung mit 575,00 DM, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mit 221,00 DM und der Krankenkassenbeitrag mit 232,00 DM, weiterhin der Beitrag zur Angestelltenkammer und der Arbeitgeberanteil zur Vermögensbildung, so daß sich ein Nettoeinkommen von 4.385,00 DM errechnet. Unter Berücksichtigung der Vorteile des sogenannten begrenzten Realsplittings und unter Beachtung der der Antragsgegnerin vom Antragsteller zu erstattenden Steuernachteile sind dem Einkommen des Antragstellers monatliche weitere 446,00 DM hinzuzurechnen, so daß sich ein anrechenbares Nettoeinkommen von 4.831,00 DM ergibt. Nach Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und einem Krankenkassenbeitrag für die Antragsgegnerin von 120,00 DM - zur Berechnung vgl. weiter unten - ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Antragstellers von 4.470,00 DM. 3/7 davon ergeben einen Bedarf von 1.915,00 DM (ohne Berücksichtigung des - bedarfserhöhenden - Schuldgeldes von monatlich 450,00 DM bis 30.9.).

21

Ausgehend von einem Elementarunterhaltsanspruch von 1.417,00 DM - der nur geltend gemacht ist und der - wie noch auszuführen sein wird auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts der Antragsgegnerin in jedem Falls zusteht - ergibt sich bei einem Beitragssatz von 8,5 % ein Krankenkassenbeitrag von 120,00 DM.

22

Die Antragsgegnerin macht weiter Vorsorgeunterhalt geltend. Dabei muß sie sich zunächst auf den errechneten Elementarunterhaltsanspruch (3/7 von 1.915,00 DM) ihr eigenes Einkommen (Vorteil des mietfreien Wohnens) in Höhe von 310,00 DM anrechnen lassen, so daß ein ungedeckter Bedarf von 1.605,00 DM verbleibt. Der Vorsorgeunterhalt ist nach der Bremer Tabelle (FamRZ 1991, 909) wie folgt zu berechnen: Zunächst ist der festgestellte Elementarunterhaltsbedarf von 1.605,00 DM durch Hochrechnung auf den sozialversicherungsrechtlichen Bruttobetrag zu ermitteln und davon der gesetzliche Rentenversicherungsbeitrag als Vorsorgeunterhalt zu ermitteln. Nach der Bremer Tabelle ist deshalb der Betrag von 1.605,00 DM um 32 % zu erhöhen, so daß sich ein Betrag von 2.118,60 DM ergibt. 17,7 % davon ergeben den Vorsorgeunterhalt von gerundet 375,00 DM. Verlangt werden von der Antragsgegnerin 365,56 DM. Dieser Betrag ist nunmehr von dem anrechenbaren Einkommen des Antragstellers von 4.470,00 DM in Abzug zu bringen, so daß ein Betrag von rd. 4.105,00 DM verbleibt. Danach errechnet sich der Bedarf der Antragsgegnerin mit gerundet 1.759,00 DM, worauf sie sich ihr eigenes Einkommen von 310,00 DM anrechnen lassen muß mit der Folge, daß ein Elementarunterhaltsanspruch von 1.449,00 DM verbleibt.

23

Da die. Antragsgegnerin nur Elementarunterhalt in Höhe von 1.417,07 DM und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 365,56 DM geltend macht, ist der Senat daran gebunden (§ 308 ZPO).

24

B. Anschlußberufung des Antragstellers

25

Aus den Ausführungen zur Berufung folgt, daß die Anschlußberufung nur bezüglich des Krankenvorsorgeunterhalts teilweise - wie aus dem Tenor ersichtlich - begründet ist, als nämlich das Amtsgericht für die Zeit vom 18.6. bis 31.12.1991 einen höheren Krankenvorsorgeunterhalt als monatlich 120,00 DM zuerkannt hat.

26

C. Nebenentscheidungen

27

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.