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§ 9 BauPrüfVO - Anerkennung als Prüfstelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020900000

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann technische Überwachungsorganisationen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften bereits Aufgaben der amtlichen Prüfung oder Überwachung wahrnehmen, als Prüfstelle anerkennen, wenn diesen geeignete Ingenieure angehören.

(2) Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens gilt § 4 entsprechend; im übrigen sind für die Prüfstellen § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden.