Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 19.09.2018, Az.: 5 A 193/16
Facebook; Hochladen; Internet; IS; IS-Anhänger; Islamischer Staat; nicht erlaubnispflichtige Waffen; Profilbild; Propagandamaterial; soziale Netzwerke; Unterstützen; verfassungsfeindliche Bestrebungen; waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 19.09.2018
- Aktenzeichen
- 5 A 193/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 41 Abs 1 S 1 Nr 2 WaffG
- § 5 Abs 2 Nr 3a WaffG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Das Hochladen von Propagandamaterialien des sog. Islamischen Staates (IS) in einem sozialen Netzwerk im Internet, kann den Schluss auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei der Untersagung des Besitzes und Erwerbes nicht erlaubnispflichtiger Waffen und Munition rechtfertigen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm der Besitz und der Erwerb nicht erlaubnispflichtiger Waffen und Munition untersagt worden ist.
Der Kläger ist deutscher und tunesischer Staatsangehöriger und besitzt keine waffenrechtliche Erlaubnis.
Am 5. Juli 2016 leitete die Staatsanwaltschaft Braunschweig auf der Grundlage einer Strafanzeige der Zentralen Kriminalinspektion Braunschweig – Ermittlungseinheit Staatsschutz – (im Folgenden: ZKI) vom 1. Juli 2016 gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz ein (staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen: F.) und beantragte zeitgleich einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Klägers beim Amtsgericht Braunschweig. Dem Ganzen lag zu Grunde, dass nach Ermittlungen der ZKI der Kläger im sozialen Netzwerk Facebook unter dem Profil „G.“ ein Lichtbild hochgeladen habe, auf dem eine bewaffnete Gruppe in Militärkleidung auf Jeeps, zum Angriff auf eine Stadt zufahre, wobei zwei schwarze Flaggen des sogenannten „Islamischen Staates“ (im Folgenden: IS) deutlich zu erkennen seien. Das Bild erwecke den Eindruck, dass eine Stadt durch Kämpfer des IS angegriffen werde. Diese Aufnahme habe der Kläger zeitweise als Profilbild verwendet. Damit habe sich der Kläger nach §§ 20 i. V. m. 3 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 18 Satz 2 VereinsG sowie wegen des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a StGB strafbar gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ermittlungsbericht der ZKI vom 1. Juli 2016, insbesondere auf die Bildaufnahme, Bezug genommen (Bl. 3 ff. der Beiakte 3).
Mit Schreiben vom 24. August 2016 regte die ZKI gegenüber der Beklagten an, für den Kläger ein Waffen- und Munitionsverbot für erlaubnispflichtige sowie erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erlassen, da der Kläger durch das Verbreiten von Kennzeichen des IS im Internet deutlich seine verfassungswidrige Neigung zum Ausdruck gebracht habe und damit die persönliche Eignung zum Besitz und Erwerb von Waffen und Munition jeglicher Art nicht besitze.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. August 2016 untersagte die Beklagte dem Kläger für unbestimmte Zeit den Erwerb und Besitz von nicht erlaubnispflichtigen Waffen und Munition (Ziff. 1 und 2 des Bescheides), ordnete die sofortige Vollziehung des Verbotes an (Ziffer 5 des Bescheides) und setzte Verwaltungskosten in Höhe von 51,10 € fest, zahlbar bis zum 30. September 2016 (Ziffer 4 des Bescheides). Sie informierte den Kläger darüber, dass die örtliche Polizeidienststelle über das Verbot in Kenntnis gesetzt worden sei (Ziffer 3 des Bescheides). Die Beklagte begründete den Bescheid im Wesentlichen wie folgt: Dem Kläger sei der Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu untersagen, da ihm die erforderliche Zuverlässigkeit für deren Erwerb und Besitz nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) WaffG fehle. Der Kläger habe Kennzeichen des IS im Internet verbreitet, womit er deutlich seine verfassungswidrige Neigung zum Ausdruck gebracht habe. Er habe ein Bild im sozialen Netzwerk Facebook hochgeladen, auf dem eine Gruppe Kämpfer des IS eine Stadt angreife und dieses zeitweise als Profilbild verwendet. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen eines Verstoßes nach § 20 VereinsG eingeleitet. Das Verbot stütze sich auf § 3 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 und § 18 VereinsG, da sich der IS gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richte. Der Bundesminister des Innern habe am 12. September 2014 ein Betätigungsverbot für den IS für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen. Der IS widerstrebe den in § 92 Abs. 2 StGB genannten Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der IS lehne aus religiösen Gründen die Demokratie und deutsche Gesetzgebung ab. Es solle ausschließlich das Recht der Scharia gelten, Gesetze seien nur von Allah und nicht von Menschen zu erlassen. Zu dem zu bekämpfenden Feindbild des IS würden Ungläubige, sogenannte Verräter und Homosexuelle gehören. Dies widerspreche den Gleichheitsgrundsätzen aus Art. 3 GG. Der Kläger verfolge und unterstütze Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet seien. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung überwiege vorliegend das private Interesse des Klägers am Besitz nicht erlaubnispflichtiger Waffen.
Am 14. September 2016 durchsuchte die ZKI auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 7. Juli 2016 (Aktenzeichen: H.) die Wohnung des Klägers und ihm gehörende Sachen. Beim Betreten der Wohnung rief der Polizeibeamte I. mehrmals laut und deutlich „Polizei“. Als er den Wohnraum betrat, kam der Kläger ihm aus Richtung Schlafzimmer entgegen. Er blieb einen Meter vor dem Beamten stehen und hielt in der rechten Hand ein Messer. Daraufhin zog der Polizeibeamte seine Schusswaffe und richtete sie, unter nochmaligen Rufen von „Polizei“, auf den Kläger. Er forderte den Kläger lautstark auf, das Messer fallen zu lassen, woraufhin der Kläger dieses nach wenigen Sekunden fallen ließ.
Der Polizeibeamte J. händigte dem Kläger vor Ort die in Rede stehende Waffenverbotsverfügung vom 30. August 2016 gegen Empfangsbekenntnis aus und erläuterte sie ihm. Die Polizei stellte auf der Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. August 2016 10 Messer mit unterschiedlichen Klingenlängen, das längste mit einer Klingenlänge von 20,5 cm, und 1 Klappmesser sicher. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bildbericht/Lichtbildmappe 1 vom 19. September 2016 Bezug genommen (Bl. 71 ff. Beiakte 3).
Gegen die Waffenverbotsverfügung vom 30. August 2016 hat der Kläger am 20. September 2016 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 6. November 2017 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zum Erlass der Verbotsverfügung vom 30. August 2016 lägen nicht vor. Er sei nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Die Beurteilung, der Kläger unterstütze den IS durch das Verbreiten von Propagandamaterial oder auf sonstige Weise, sei unzutreffend. Er habe keine verfassungswidrigen Neigungen und distanziere sich ausdrücklich von Organisationen wie den IS. Die Beklagte stütze sich bei ihrer Bewertung lediglich auf Erkenntnisse aus dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, § 86 StGB, und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86 a StGB. Er habe das in Rede stehende Bild zwar im Internet verbreitet, sei sich allerdings nicht bewusst gewesen, dass auf dem Bild Truppen des IS zu sehen seien, sodass mangels Vorsatzes keine strafbare Handlung gegeben sei. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, insbesondere die durchgeführte Hausdurchsuchung am 14. September 2016, habe keinen weiteren Verdacht strafbarer Handlungen begründet, sodass das Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt worden sei. Die Beklagte habe keine ausreichend konkreten Tatsachen dargelegt, die eine negative waffenrechtliche Prognose rechtfertigen könnten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid vom 30. August 2016.
Die Auswertung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere der Datenträger und Speichermedien, ergab nach dem Sachstandsbericht der ZKI vom 16. November 2016 und der Bildbeschreibung nach Übersetzung vom 7. November 2016 durch eine Dolmetscherin, Folgendes: Auf einem sichergestellten Mobiltelefon des Klägers befand sich die Abbildung, die auf seinem Profil bei Facebook hochgeladen worden war. Auf der in Rede stehenden Abbildung ist die Stadt Jerusalem erkennbar mit der „Al-Aqsa-Moschee“. Im Vordergrund sind die bereits beschriebenen bewaffneten Kämpfer mit IS-Flaggen zu sehen, die nach dem Polizeibericht die Moschee befreien wollen. Darüber hinaus besaß der Kläger weitere elektronisch gespeicherte Abbildungen mit verbotenen IS-Symbolen und mit teils frauen-, frankreich-, israelfeindlichen Bezügen. Dazu gehörte unter anderem ein Bild, auf dem sich auf schwarzem Untergrund nach der Übersetzung folgende Aussage als Kalifat-Ausruf befindet: „Jeder soll wissen, dass ein islamisches „Kalifat“ gegründet werden/entstehen muss.“. Auf einem anderen Bild steht über einer vermummten Person (übersetzt) folgende Aussage: „Der Liebhaber des Propheten Mohamed.“, auf einem anderen wiederum übersetzt: „Bekehr dich vorm Sterben, denk an deine Taten, an die guten und schlechten Taten.“; zu sehen ist im obigen Teil des Bildes das Paradies und im unteren Teil die Hölle. Auf einer weiteren Abbildung ist ein vermummter Kämpfer sitzend vor einer IS-Flagge erkennbar; auf einer anderen die IS-Flagge, ohne das Glaubensbekenntnis. Eine weitere Abbildung zeigt einen Jungen, der an eine Wand mit den Nationalfarben Frankreichs und der Schrift „La France“ uriniert; eine andere mit einem Eselskopf in den Nationalfarben Frankreichs. Auf einer weiteren Abbildung steht in deutscher Sprache: „Wir wehren uns.“ Es habe sich nach Auffassung der Polizei der dringende Tatverdacht erhärtet, dass sich der Kläger durch das Veröffentlichen des in Rede stehenden Bildes der kampfbereiten IS-Truppe vor der Stadt Jerusalem nach § 86 StGB wegen des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und nach § 86 a StGB wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie nach § 20 VereinsG wegen eines Verstoßes strafbar gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere weiterer ausgewerteter Abbildungen des Klägers, wird auf den Sachstandsbericht der ZKI vom 16. November 2016 sowie auf den Bildbericht der ZKI vom 7. November mit den entsprechenden Bildern (Bl. 152 ff. der Beiakte 3) Bezug genommen.
Ausweislich des Sachstandsberichts der ZKI vom 16. November 2016 habe der Kläger bei den mit der Polizei geführten Telefonaten wegen der Aushändigungen von Asservaten geläutert gewirkt und habe, außerhalb eines geführten Vernehmungsprotokolls, geäußert, dass er zwar Moslem sei, aber nichts mit dem IS „im Sinn habe“. Er bedauere die Personen, die sich dem IS angeschlossen haben, insbesondere die Ausgereisten, da diese nur Opfer seien. Er habe weiterhin gegenüber der Polizei eingeräumt, dass er hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Facebook-Aktivitäten unüberlegt gehandelt und „Mist gebaut habe“. Über die daraus resultierenden Konsequenzen habe er sich keine Gedanken gemacht. Ihm und seiner Ehefrau gehe es in Deutschland doch gut, beide hätten Arbeit in Wolfsburg und wünschten sich auch, dass es so bleibe. Nach abschließender Einschätzung der Polizei sprächen für eine Glaubensradikalisierung des Klägers mit einer möglichen Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung religiöser Ziele, dass er bei Facebook eine Abbildung mit IS-Flaggen hochgeladen und damit einer nicht begrenzten Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe und dass er weitere Bilder mit IS-Symbolen sowie mit frauen-, frankreich- und israelfeindlichen Bezügen, elektronisch gespeichert, besitze. Zudem hätten die Einsatzkräfte den Kläger bei der Wohnungsdurchsuchung mit einem Messer in der Hand angetroffen. Gegen eine gewaltbereite Radikalisierung hingegen spräche, dass der Kläger eine verhältnismäßig kleine Anzahl an „IS- verherrlichenden“ Datenmaterial besitze und die Feststellung der Polizeibeamten, unter anderem aufgrund der Eindrücke bei der Wohnungsdurchsuchung, dass der Kläger, soweit nach außen ersichtlich, einen „normalen“ westlichen Lebensstil verfolge. Die Einschätzung beruhe auf langjähriger kriminalpolizeilicher Berufserfahrung des Polizeibeamten KOK J..
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 StPO eingestellt. Nach dem Vermerk der zuständigen Staatsanwältin vom 20. Dezember 2016 hat sich der Kläger gegenüber den Polizeibeamten anlässlich der Durchsuchung geständig und reuig gezeigt. Er sei nicht vorbelastet und habe auf die Rückgabe des Mobiltelefons, mit welchem er die Bilder auf Facebook postete, verzichtet. Das Verfahren und die Durchsuchung schienen ihn nachhaltig beeindruckt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Angaben der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakte 1 und 2 der Beklagten und der Beiakte 3 der Staatsanwaltschaft Braunschweig Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, den streitgegenständlichen Bescheid vom 30. August 2016 aufzuheben, ist dahingehend auszulegen, §§ 88 Abs. 1, 86 Abs. 3 VwGO, dass lediglich die Ziffern 1 und 2 der Waffenverbotsverfügung aufgehoben werden sollen, die Festsetzung der Verwaltungskosten in Ziffer 4 des Bescheides von der Klage hingegen unberührt bleiben soll, da sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren ausschließlich auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheides bezieht.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides vom 30. August 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Untersagung des Erwerbes und Besitzes von nicht erlaubnispflichtigen Waffen und Munition, einschließlich Hieb- und Stoßwaffen, ist § 41 Abs. 1 WaffG. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 letzte Var. WaffG kann die zuständige Behörde ein solches Waffenbesitzverbot aussprechen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen […] die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Der Gesetzgeber hat bewusst hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt, da ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, das mit dem Privatbesitz an Waffen verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Dieses Risiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten in jeder Weise Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Damit ist, angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich ist, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird, sondern es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus. Ein Restrisiko muss dabei nicht hingenommen werden (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 8 m. w. N.; auch B. v. 19.4.2010 - 11 LA 389/09 -, juris Rn. 4; U. v. 16.12.2008 - 11 LB 31/08 -, juris Rn. 28 f.). Als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Gefahrenlage, die von dem Betroffenen ausgeht, können die Zuverlässigkeitskriterien des § 5 WaffG herangezogen werden, soweit dieser Vorschrift Bedeutung für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen zukommt (vgl. Nds. OVG, B. v. 7.2.2017 - 11 ME 18/17 - n. V.). Gesteigerte qualitative Anforderungen an das zur Unzuverlässigkeit führende Verhalten sind nicht erforderlich (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 41 Rn. 5; OVG Hamburg, B. v. 13.4.2011 – 3 Bf 86/10 – juris Rn. 10 f.).
Daran gemessen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die streitgegenständliche Verbotsverfügung, zum – hier aufgrund seines Charakters als Dauerverwaltungsakt wegen fortdauernder Rechtsbeeinträchtigung – maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. auch VG Köln, B. v. 16.5.2018 – 20 L 935/18 -, juris Rn. 9; VG München, B. v. 9.11.2017 - M 7 S 17.2633 -, juris Rn. 34; a. A.: OVG NRW, B. v. 7.2.2018 - 20 B 704/17 - juris Rn. 10; Bay. VGH, B. v. 18.8.2008 - 21 BV 06.3271 -, juris) vor. Der Kläger ist nicht waffenrechtlich zuverlässig zum Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (a) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (b), oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (c). Der Kläger hat danach zumindest objektiv verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG unterstützt. Ob er auch das Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich.
Zur Auslegung des Begriffs „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ können die Begriffsbestimmungen in § 92 Abs. 2 StGB und § 4 Abs. 2 BVerfSchG herangezogen werden (vgl. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 Rn. 21). Nach den dort enthaltenen Legaldefinitionen zählen zur verfassungsmäßigen Ordnung das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 c) BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nur die in diesem Sinne verfolgten politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen. Das Tatbestandsmerkmal einer "politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise" erfordert damit über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung. Dementsprechend umschreibt das Gesetz verfassungsschutzrelevante Bestrebungen nicht als politisch motiviert, sondern als politisch bestimmt. Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkung zu entfalten. Kein Bestandteil des Merkmals "Bestrebung" ist jedoch ein "aktiv kämpferisches" Verhalten. Auch definiert das Gesetz den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Es kommt nicht darauf an, ob bestimmte Verhaltensweisen erlaubt sind oder nicht (vgl. BVerwG, U. v. 21.07.2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 59; VG Minden, U. v. 27.10.2015 - 8 K 1220/15 -, juris Rn. 23). Erfasst werden davon Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Dabei müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung ist nicht ausreichend. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg einer Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn.60)
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 21.07.2010 ausgeführt, dass die Beobachtung einzelner Personen durch den Verfassungsschutz gerechtfertigt sei, wenn deren Tätigkeit lediglich objektiv geeignet sei, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz wolle nach seinem Zweck helfen, objektiv bestehende Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuwehren. Solche Gefahren gingen nicht nur von Personen aus, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegenüberstünden und sie ganz oder teilweise beseitigen wollten. Ebenso gefährlich könnten Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stünden, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern würden, ohne dies zu erkennen. Eine derartige Person, die nicht merke, wofür sie missbraucht werde, könne für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung genauso gefährlich sein wie der Überzeugungstäter (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 11.11.2004 - BVerwG 3 C 8.04 -).
In einer anderen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht für die Ergreifung ausländerrechtlicher Maßnahmen wegen Unterstützung des internationalen Terrorismus jede Tätigkeit als ausreichend angesehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der inkriminierten Vereinigung auswirkt. Dazu zähle jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördere, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördere und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festige und ihr Gefährdungspotential stärke, ohne dass es auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele oder eine subjektive Vorwerfbarkeit ankomme (vgl. BVerwG, U. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, juris Rn. 25).
Diese rechtlichen Wertungen müssen für die Auslegungen des Begriffs der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 WaffG bei der Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG berücksichtigt werden (vgl. VG Minden, U. v. 27.10.2015, a. a. O., Rn. 40; VG München, U. v. 13.11.2013 - M 7 K 12.2797 -, juris Rn. 29).
Ein Unterstützen setzt dabei nicht voraus, dass sich bei dem Betreffenden bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Waffen wegen seiner politischen oder ideologischen Ziele ergeben haben. Deshalb muss die Unterstützungshandlung auch nicht in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlauben, dass der Waffenbesitzer seine Waffen künftig im Sinne einer verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen wird. Denn der Gesetzgeber hat lediglich auf das Unterstützen verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgestellt, nicht jedoch einen Waffenbezug als weitere Voraussetzung aufgestellt (vgl. VG Minden, a.a.O. juris Rn. 40).
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Terrororganisation Islamischer Staat als Teil des extremistischen Islamismus verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt auf seiner Internethomepage wie folgt zum (extremistischen) Islamismus aus: „Unter Berufung auf den Islam zielt der Islamismus auf die teilweise oder vollständige Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ab. Der Islamismus basiert auf der Überzeugung, dass der Islam nicht nur eine persönliche, private Angelegenheit ist, sondern auch das gesellschaftliche Leben und die politische Ordnung bestimmt oder zumindest teilweise regelt. Der Islamismus postuliert die Existenz einer gottgewollten und daher „wahren“ und absoluten Ordnung, die über den von Menschen gemachten Ordnungen steht. Mit ihrer Auslegung des Islam stehen Islamisten im Widerspruch insbesondere zu den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen der Volkssouveränität, der Trennung von Staat und Religion, der freien Meinungsäußerung und der allgemeinen Gleichberechtigung. Ein wesentliches ideologisches Element des Islamismus ist außerdem der Antisemitismus. Islamisten lehnen die Trennung von Staat und Religion ab und wollen das gesamte politische und gesellschaftliche Leben religiös begründeten Normen unterwerfen. Eine Demokratie ist ihrer Überzeugung nach nicht mit dem Willen Allahs vereinbar“ (vgl. https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-islamismus-und-islamistischer-terrorismus/was-ist-islamismus).
Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 12. September 2014 hat der Bundesminister des Innern deshalb ein Vereinsverbot für den IS erlassen (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2014/09/verbot-islamischer-staat.html). Unter Nr. 1 der Verfügung heißt es: „Die Tätigkeit der Vereinigung „Islamischer Staat“, alias „Islamischer Staat im Irak“, alias „Islamischer Staat im Irak und in Groß-Syrien“ - im weiteren Tenor alle als „Islamischer Staat“ bezeichnet - läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.“ Unter Nr. 2 der Verfügung heißt es weiter: „Die Betätigung des „Islamischen Staates“ ist im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.“
Die Terrororganisation IS verfolgt das Ziel das gesamte politische und gesellschaftliche Leben an den religiösen Grundsätzen der Scharia auszurichten und verfolgt dabei die Errichtung eines Gottesstaates mit kriegerischen Mitteln nach Grundsätzen, die im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und anderer westlicher Nationen sowie des Staates Israel stehen. Der Antisemitismus ist ein ideologisches Kernelement des IS.
Bei dem „Islamischen Staat“ handelt es sich mithin um eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist und damit verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG verfolgt.
Indem der Kläger das in Rede stehende Bild in dem sozialen Netzwerk Facebook auf seinem Profil hochgeladen hat (festgestellt für den 01.07.2016), hat er zumindest objektiv die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des IS unterstützt. Die Abbildung spiegelt genau die antiisraelische Zielrichtung des IS wider. Kämpfer des IS auf Pick-Ups greifen Jerusalem an (die „Al-Aqsa-Moschee“ ist deutlich zu erkennen). Indem der Kläger das Bild einer nicht nur begrenzten Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, hat er gefördert, dass die verfassungsfeindlichen Ziele des IS in dem sozialen Netzwerk Facebook verbreitet werden und damit einen größeren Personenkreis erreichen. Der Vereinigung IS geht es darum, mit anschaulichen Propagandamaterialien, Muslime von ihrer Sache zu überzeugen und Kämpfer zu rekrutieren. Der Kläger hat mit dem Hochladen solchen Propagandamaterials bei Facebook genau dies gefördert und dadurch die Durchsetzung der Ziele des IS zumindest erleichtert, was nach dem vorstehenden rechtlichen Maßstab ausreichend ist.
Das erkennende Gericht muss zwar nicht abschließend klären, ob der Kläger dabei vorsätzlich gehandelt hat. Denn, entgegen der Ansicht des Klägers, kommt es auf eine subjektive Vorwerfbarkeit nicht an (s. o.). Unabhängig davon bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass er sich der Bedeutung des Inhalts des in Rede stehenden Bildes nicht bewusst gewesen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger weiteres, umfangreiches Propagandamaterial des IS in Form von elektronisch gespeicherten Bildern besaß, welches bei der Wohnungsdurchsuchung am 14. September 2016 sichergestellt worden war. Er besaß zahlreiche Abbildungen mit verbotenen IS-Symbolen sowie Bilder mit kriegsverherrlichenden, frauen-, frankreich- und israelfeindlichen Bezügen. Teilweise haben sie islamistisch-ideologische und gewalttätige Inhalte. Beispielsweise steht auf einem Bild in arabischer Sprache: „Jeder soll wissen, dass ein islamisches Kalifat gegründet werden muss/entstehen muss.“. Auf einem anderen Bild sitzt ein bewaffneter, in schwarzer Kleidung vermummter Kämpfer vor einer IS-Flagge. Die beim Kläger vorgefundenen Abbildungen lassen in der Gesamtschau mit dem hochgeladenen Bild im sozialen Netzwerk Facebook auf eine verfassungsfeindliche politische Gesinnung des Klägers schließen. Dass sich der Kläger der Bedeutung der hochgeladenen Symbole nicht bewusst gewesen ist, liegt insbesondere auch deshalb nicht nahe, weil er das IS-Bild über einen längeren Zeitraum von über 1 ½ Jahren - soweit für das erkennende Gericht ersichtlich - auf seinem Facebook-Account hochgeladen hatte und dieses zeitweise sogar als Profilbild genutzt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt hat, denn sie hat das Verfahren wegen geringer Schuld nach § 153 StPO eingestellt und gerade nicht mangels hinreichenden Tatverdachts oder mangels subjektiver Vorwerfbarkeit nach § 170 Abs. 2 StPO.
Ein atypischer Fall, der ein Abweichen von der Regel-Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG zulassen könnte, ist nicht ersichtlich.
Das Verhalten des Klägers bei der Wohnungsdurchsuchung im September 2016 bestätigt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden bzw. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werden. Dass der Kläger in einer Stresssituation wie einer polizeilichen Durchsuchung unmittelbar zu einem Messer griff, welches er, soweit ersichtlich, in seinem Schlafzimmer griffbereit hatte, dieses gegen die Polizeibeamten richtete und es erst nach mehrmaligem lautstarken Rufen von „Polizei“, der Aufforderung dieses wegzulegen sowie nach Vorhalt der Dienstwaffe durch den Beamten niederlegte, rechtfertigt die Annahme, dass er zukünftig Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet oder damit unvorsichtig oder unsachgemäß umgeht, wobei es nicht darauf ankommt, ob das von dem Kläger bei der Durchsuchung verwendete Messer eine Waffe im Sinne des WaffG war.
Der Erlass des Waffenbesitzverbotes steht im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen hat die Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt, § 40 VwVfG und § 114 Satz 1 VwGO, insbesondere ist das Waffenbesitzverbot verhältnismäßig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat erkannt, dass ihr für die vorliegende Entscheidung Ermessen eingeräumt ist und hat zweckgerichtet und sachgerecht die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen. Vorliegend überwiegen die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, nämlich der Schutz der Allgemeinheit diese vor schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren, das Individualbedürfnis des Klägers am Besitz von erlaubnisfreien Waffen. Es handelt sich bei der Waffenverbotsverfügung nicht um einen besonders schwerwiegenden Eingriff, sondern vielmehr einen, der den Kläger nicht erheblich in seiner bisherigen und weiteren Lebensführung einschränken dürfte. Dagegen besteht und überwiegt jedoch das überragende Interesse der Öffentlichkeit am Schutz von Leib und Leben, der körperlichen Unversehrtheit, verfassungsrechtlich verankert in Art. 2 Abs. 2 GG.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.