§ 41 SchiedsamtG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsamtG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
Hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsperson auch diesem die Terminsnachricht zu. Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.