Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 14.05.1999, Az.: 18 UF 165/97

Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ; Berechnung des nachehelichen Unterhaltes anhand ausgewiesener Bilanzgewinne ; Nacheheliche Unterhaltspflicht bei Unmöglichkeit der eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.05.1999
Aktenzeichen
18 UF 165/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0514.18UF165.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Otterndorf - 21.07.1997 - AZ: 7 F 87/93

Fundstellen

  • FamRZ 2000, 1153-1154 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 271-273

Verfahrensgegenstand

Ehescheidung

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Höhe des Krankenvorsorgeunterhalts nach einer Ehescheidung richtet sich nach der Höhe der vom Unterhaltsberechtigten für seine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlenden Beiträge.

  2. 2.

    Die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts, der dem Unterhaltsberechtigten den Erwerb einer eigenständigen Alterssicherung ermöglichen soll, berechnet sich stets nach dem gesamten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten.

In der Familiensache
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht. ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Otterndorf vom 21. Juli 1997 unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung und der Anschlussberufung der Antragstellern im Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt (5. Absatz des Urteilstenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. I.

    Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Ehegattenunterhalt

    für die Zeit vom 2. Dezember 1997 bis August. 1998 in Höhe von monatlich 826 DM Elementarunterhalt, 232,14 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 252 DM Altersvorsorgeunterhalt,

    für die Zeit von September 1998 bis März 1999 in Höhe von monatlich 159 DM Elementarunterhalt, 232,14 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 96 DM

    Altersvorsorgeunterhalt und

    für die Zeit ab April 1999 in Höhe von monatlich 167 DM Elementarunterhalt, 214,62 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 84,00 DM Altersvorsorgeunterhalt,

    insgesamt abzüglich monatlich gezahlter Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.650 DM für die Zeit von März bis August 1998 und in Höhe von 1.000 DM für die Zeit von September 1998 bis März 1999,

    zu zahlen.

    Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt zurückgewiesen.

  2. II.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsgegner 3/10 und die Antragstellerin 7/10 zu tragen. Die Kosten des Teilvergleichs vom 24. Februar 1998 werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

  3. III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

2

Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts Otterndorf vom 21. Juli 1997 geschieden. Zugleich wurde der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich ... 274.425,07 DM nebst.

3

Zinsen sowie einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt ... 1.651,99 DM zu zahlen. Die weiter gehenden Anträge der Antragstellerin wurden abgewiesen Gegen die Entscheidungen in den Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Ehegattenunterhalt richtet sich die Berufung des Antragsgegners. Zum Zugewinnausgleich beantragte er eine Herabsetzung auf den von ihm anerkannten Betrag ... 200.000 DM. Durch Teilvergleich vom 24. Februar 1998 übertrug die Antragstellerin dem Antragsgegner ihr hälftiges Miteigentum an dem Zweifamilienhausgrundstück in H., .... Zum Ausgleich dieser Eigentumsübertragung und zum Ausgleich der Zugewinnausgleichsansprüche verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin 340.000 DM zu zahlen. Der Miteigentumsanteil ist zwischenzeitlich auf den Antragsgegner übertragen. Am 13. August 1998 zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin den Ausgleichsbetrag ... 340.000 DM.

4

Zum nachehelichen Ehegattenunterhalt beantragte der Antragsgegner vollständige Klagabweisung, während die Antragstellerin mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages auf monatlich 3.188,63 DM und - für die Zeit ab dem 3. Februar 1998 - auf monatlich 3.376 DM beantragt.

5

Der Scheidungsausspruch der Parteien ist seit dem 2. Dezember 1997 rechtskräftig.

Entscheidungsgründe

6

Die Berufung des Antragsgegners ist zum überwiegenden Teil begründet.

7

1.

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner gemäß §§ 1569, 1572, 1578 BGB ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt zu, weil sie aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, ihren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang selbst zu erwerben. Insoweit folgt der Senat dem Sachverständigengutachten der Amtsärztin des Landkreises ... vom 22. Dezember 1998. Danach ist die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch "stundenweise unter halbschichtig einsetzbar in temperierten Räumen, allenfalls für leichte körperliche Arbeit in wechselnder Arbeitshaltung, unter Vermeidung von längerem Stehen, Kälte, Nässe, von Arbeiten mit Zwangshaltungen, häufigem Rücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie Zeitdruck und psychischer Belastung". Danach ist die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Berufstätigkeit auszuüben, welche über ihre derzeitige Tätigkeit, mit welcher sie monatlich 620 DM verdient, hinausgeht. ...

8

2.

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien sind im Wesentlichen durch das Einkommen des Antragsgegners als selbstständiger ... geprägt worden. Ausweislich der vorliegenden Bilanzen hat der Antragsgegner durch seine berufliche Tätigkeit folgende Bilanzgewinne erzielt: ...

198957.006,68 DM
1990 (BEGUTA-Gutachten)53.028,78 DM
1991 (BEGUTA-Gutachten)82.288,27 DM
1992 (BEGUTA-Gutachten)141.242,46 DM
1993 (BEGUTA-Gutachten)150.761,91 DM
1994 (Bl. 61 ff. d. A.)88.845,00 DM
1995 (Bl. 90 ff. d. A.)42.751,00 DM
1996 (Bl. 303 ff. d. A.)57.554,00 DM
1997 (Anlagen Bl. 407 ff. d. A.)58.536,00 DM
9

Für die Ermittlung des ab Rechtskraft der Ehescheidung am 2. Dezember 1997 erzielten Einkommens des Antragsgegners aus seiner selbständigen Tätigkeit geht der Senat von einem Durchschnitt der letzten vier Jahre von 1994 bis 1997 aus. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die überdurchschnittlich hohen Gewinne der Jahre 1992 und 1993 ausweislich der insgesamt für 9 Jahre vorliegenden Bilanzen Ausnahmecharakter hatten und die zu erwartenden Gewinne ab Rechtskraft der Ehescheidung voraussichtlich nicht beeinflussen werden.

10

Allerdings ist für das Jahr 1997 auch nicht von der nunmehr korrigierten Gewinn- und Verlustrechnung (Bl. 446 d. A.) auszugeben, welche lediglich Bilanzgewinne in Höhe von 34.830,38 DM ausweist. Diese - geringeren - Bilanzgewinne sind ausweislich des Schreibens der Steuerberaterin des Antragsgegners vom 19. März 1999 im Wesentlichen auf Gewinnverschiebungen vom Steuerjahr 1997 auf das Steuerjahr 1996 zurückzuführen. Den über mehrere Steuerjahre zu ermittelnden Durchschnittsgewinn des Antragsgegners können diese Verschiebungen mithin nicht beeinflussen.

11

Die ausgewiesenen Bilanzgewinne des Antragsgegners sind auch nicht aus unterhaltsrechtlicher Sicht zu korrigieren. Soweit die Bilanzen Abschreibungsbeträge enthalten, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die abgeschriebenen Beträge den tatsächlichen Wertverlust übersteigen. Soweit geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben wurden, ist es unerheblich, ob diese tatsächlich jeweils in dem Anschaffungsjahr verbraucht werden. Sofern diese Wirtschaftsgüter auf mehrere Steuerjahre umgelegt würden, ergäbe sich zwar nur ein Bruchteil des abgesetzten Betrages, der allerdings wiederum durch einen entsprechenden Bruchteil eines jeden Folgejahres ergänzt würde, sodass sich am Endergebnis des abgesetzten Betrages bei in etwa gleich bleibenden Beträgen nichts ändert. Als Abschreibung für Anlagevermögen und Sachanlagen sind in den Jahren 1994 bis 1997 zwar Beträge zwischen 14.061 DM und 15.770,62 DM berücksichtigt worden. Diese Sachanlagen setzen sich allerdings aus diversen einzelnen Positionen zusammen, die im Hinblick auf den eintretenden Wertverlust nicht überhöht erscheinen. Ausweislich der Bilanz für das Jahr 1997 beläuft sich die Gebäude-AfA auf jährlich 1.405 DM. Das Betriebsgebäude mit einem Anschaffungswert von 70.269,19 DM wird also lediglich mit jährlich 2% abgesetzt, welches bei einer betrieblichen Nutzung durchaus den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Auch die weiteren abgesetzten Sachanlagen wie Außenanlage (abgesetzt mit 5%), Kraftfahrzeuge (abgesetzt mit 8,3% = 12 Jahre), sonstige Transportmittel (abgesetzt mit 14,7% = 7 Jahre), Betriebsausstattung (abgesetzt mit 6,89% = 14,5 Jahre) sowie Betriebsausstattung in Cuxhaven und Büroeinrichtung (abgesetzt mit 20% = 4 Jahre) entsprechen im Wesentlichen dem zu erwartenden tatsächlichen Wertverlust. Insgesamt erscheint es dem Senat deswegen nicht gerechtfertigt, die Bilanzgewinne aus unterhaltsrechtlicher Sicht zu korrigieren.

12

Nach dem Vortrag der Parteien ist es dem Senat auch nicht möglich, einen Privatanteil der Kfz-Nutzung zu ermitteln, welcher die in den Bilanzen berücksichtigten Beträge zwischen 4.220 DM und 6.456 DM übersteigt. Das Anwachsen der Wareneinkäufe durch den Antragsgegner seit Eröffnung seines Filialbetriebes in ... ist nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Antragsgegners notwendig, um der extrem ungünstigen Entwicklung vom Jahre 1993 bis zum Jahr 1995 aus wirtschaftlichen Gründen entgegenzuwirken. Eine Verschleierung höherer Unternehmensgewinne lässt sich daraus nicht entnehmen, vielmehr ist ein höherer Lagerbestand mit entsprechender Auswahlmöglichkeit insbesondere im Bereich der ... betrieblich notwendig. Soweit sich aus den Bilanzen eine - inzwischen wieder erheblich zurückgeführte - Erhöhung offener Forderungen ergibt, ist zu berücksichtigen, dass diese Forderungen als Vermögenspositionen in der Bilanz berücksichtigt sind und damit sonstige zum Ausgleich notwendige höhere Kreditaufnahmen verhindern.

13

Insgesamt ist auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht von den nachgewiesenen und substantiiert vorgetragenen Bilanzgewinnen des Antragsgegners der Jahre 1994 bis 1997 auszugeben. Dabei handelt es sich um folgende Beträge:

199488.845,00 DM
199542.751,00 DM
199657.554,00 DM
199758.536,00 DM
insgesamt in vier Jahren247.686,00 DM
14

Von diesem zu berücksichtigenden Bilanzgewinn des Antragsgegners sind die von ihm zu zahlenden Steuern abzusetzen. Da es sich bei der Umsatzsteuer lediglich um durchlaufende Posten handelt, sind lediglich die Beträge auf Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abzusetzen.

15

Dabei geht der Senat von den tatsächlich zu zahlenden Steuerbeträgen für die Steuerjahre 1994 bis 1996 ausweislich der vorliegenden Steuerbescheide aus. Für das Steuerjahr 1997 schätzt der Senat die zu zahlenden Steuern im Hinblick auf die etwa gleichhohen Bilanzgewinne wie im Vorjahr auf rund 6.000 DM. Das ergibt folgende Berechnung der in diesen vier Jahren zu zahlenden Steuerbeträge: ...

16

1994 (Steuerbescheid vom 21. Mai 1996, Bl. 407 d. A.)

Einkommensteuer14.404,00 DM
Kirchensteuer1.296,36 DM
17

1995 (Bescheid vom 20. November 1996, Bl. 379 d. A.)

Einkommensteuer1.409,00 DM
Kirchensteuer126,81 DM
Solidantätszuschlag15,40 DM
18

1996 (Bescheid vom 1. Juli 1998, Bl. 381 d. A.)

Einkommensteuer5.031,00 DM
Kirchensteuer452,79 DM
Solidaritätszuschlag377,32 DM
1997 (geschätzt) rund6.000,00 DM
in vier Jahren insgesamt also rund29.113,00 DM
19

Ebenfalls absetzbar sind die Beiträge des Antragsgegners für seine Krankenversicherung. Dabei handelt es sich ausweislich der Bescheinigung seiner Steuerberaterin vom 6. August 1998 um folgende Beträge:

19949.507,60 DM
199510.380,56 DM
199611.311,66 DM
19977.489,80 DM
insgesamt in diesen vier Jahren also38.690,00 DM
20

Für seine Altersversorgung hat der Antragsgegner ebenfalls ausweislich des Schreibens der Steuerberaterin vom 6. August 1998 geringe Beiträge zur Landesversicherungsanstalt entrichtet. Weiterhin zahlte der Antragsgegner Beiträge auf Lebensversicherungen bei der ... und der ... Versicherung. Da der Antragsgegner für die Beiträge zur Landesversicherungsanstalt und an die Lebensversicherungsträger im Hinblick auf seine Bilanzgewinne ab 1994 überhöhte Beträge aufwendet, welche zu einer Übersicherung führen würden, hat der Senat lediglich Versorgungsbeiträge berücksichtigt, welche den gesetzlichen Versorgungsanwartschaften entsprechen. Dabei handelt es sich um folgende Beträge: ...

1994
(88.845 DM × 19,2%)17.058,24 DM
1995
(42.751 DM × 18,6%)7.951,69 DM
1996
(57.554 DM × 19,2%)11.050,37 DM
1997
(58.536 DM × 20,3%)11.882,81 DM
insgesamt in vier Jahren rund47.943,00 DM
21

Abzüglich der gezahlten Beiträge auf Steuern, Krankenversicherung und Rentenversicherung hat der Antragsgegner in den Jahren 1994 bis 1997 somit Einkünfte in Höhe von 131.940 DM (247.686 DM ./. 29.113 DM ./. 38.690 DM ./. 47.943 DM) erzielt. Damit belaufen sich die durchschnittlichen jährlichen Einkünfte auf 32.985 DM und die zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte des Antragsgegners auf rund 2.749 DM.

22

b)

Diesen Einkünften des Antragsgegners aus seiner selbständigen Tätigkeit können keine weiteren eheprägenden Einkünfte aus der Verwertung des Betriebsgrundstücks ... in H. hinzugerechnet werden. Soweit dieses Grundstück betrieblich genutzt wird, hat der Wert bereits die Bilanzgewinne beeinflusst und kann deswegen nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Zwar haben die Parteien das Grundstück während der Ehezeit auch zu Wohnzwecken benutzt. Allerdings ist dieser Wohnvorteil letztlich nicht aus trennungsbedingten Gründen, sondern wegen der betriebsnotwendigen Erweiterung des Geschäfts entfallen. Der Wegfall des Wohnvorteils wäre somit auch bei fortbestehender Ehe entstanden und hat die ehelichen Lebensverhältnisse deswegen nicht dauerhaft geprägt. Dem Antragsgegner ist es auch nicht zumutbar, die verbliebenen zwei Räume anderweitig zu nutzen, zumal diese weder eine abgeschlossene Wohneinheit darstellen noch Sanitäreinrichtungen umfassen.

23

c)

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien sind auch nicht dauerhaft durch den Nutzungsvorteil des ursprünglich im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Hauses ... in H. geprägt worden. Nachdem ein weiterer Bausparvertrag bereits zurückgeführt worden war, zahlten die Parteien zur Finanzierung dieses Grundstücks während der Ehezeit Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich insgesamt 1.298 DM (752 DM + weitere 546 DM). Diese Belastungen erreichten jedenfalls den Nutzungsvorteil, zumal das Haus, nachdem es nunmehr insgesamt auf den Antragsgegner übergegangen ist, zurzeit Mieteinkünfte in Höhe von 1.200 DM abwirft. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners zahlt für die mit ihm gemeinsam bewohnte untere Wohnung monatlich 700 DM, während die obere Wohnung über das Sozialamt für monatlich 500 DM vermietet worden ist.

24

3.

Neben den Einkünften des Antragsgegners sind die ehelichen Lebensverhältnisse durch die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin im ... des Antragsgegners geprägt worden. Die Einkünfte der Antragsgegnerin, welche diese nunmehr durch anderweitige Tätigkeit in Höhe von monatlich 620 DM erzielt, sind somit im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen. Allerdings können der Antragstellerin keine höheren Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit fiktiv hinzugerechnet werden, weil sie ausweislich des vorliegenden Sachverständigengutachtens aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Berufstätigkeit auszuüben, welche ihre derzeitige Teilzeittätigkeit übersteigt. Insoweit sind also eheprägende Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von monatlich 589 DM (620 DM ./. 5%) zu berücksichtigen. Zwar ist der Arbeitgeber der Antragstellerin im Gegenzug zu der neu geschaffenen Sozialversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ab April 1999 nicht mehr verpflichtet, auf diese Einkünfte die pauschale Lohnsteuer von vormals 22% zu entrichten (BGBl I 1999, 388). Gleichwohl führt dieses nicht zu einem Absinken des berücksichtigten Nettoeinkommens der Antragstellerin, da auch bei nunmehr für die Antragstellerin steuerpflichtigen Gesamteinkünften aus Einkommen, Zinsen und Barunterhalt im Hinblick auf den Steuerfreibetrag eine Steuerbelastung nicht zu erwarten ist.

25

b)

Da die Antragstellerin am 13. August 1998 insgesamt 340.000 DM vom Antragsgegner ausgezahlt erhalten hat, ist sie gehalten, ihren sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhaltsbedarf teilweise durch erzielbare Zinseinkünfte selbst zu decken. Allerdings hatte die Antragsgegnerin von diesem Geld vorab einen Betrag in Höhe von 22.811,17 DM für Nebenkosten der von ihr angemieteten Wohnung seit der Trennung am 4. Oktober 1991 gezahlt. Da dieser Betrag monatlichen Nebenkosten in Höhe von rund 300 DM entspricht, ist es der Antragsgegnerin nicht vorwerfbar, wenn sie diesen wegen ihrer geringen eigenen Einkünfte aufgelaufenen Betrag vorab von dem erhaltenen Ausgleichsbetrag beglichen hat. Eine Rückzahlung des von der Antragstellerin behaupteten Darlehens bei Herrn Egon Heier kann demgegenüber nicht berücksichtigt werden, zumal weder ersichtlich ist, wofür dieser Darlehensbetrag aufgewendet wurde, noch ob der Betrag sich mit den behaupteten rückständigen Mietnebenkosten überschneidet. Ebenso hat der Senat die von der Antragstellerin behauptete Darlehensrückzahlung an ihre Tochter Carola Heier in Höhe von 3.000 DM unberücksichtigt gelassen. Zwar hatte die Antragstellerin nach der Trennung einen gebrauchten Pkw erworben und in diesem Zusammenhang den alten Pkw ihrer Tochter in Zahlung gegeben. Gleichzeitig hatte sie seinerzeit allerdings ein Festgeldkonto in Höhe von jedenfalls 28.000 DM aufgelöst, welches den Wert des neu erworbenen Pkw erheblich überstieg: Auch insoweit ist der Vortrag der Antragstellerin zu einer gleichwohl verbliebenen Darlehensverbindlichkeit bei ihrer Tochter nicht hinreichend substantiiert.

26

Allerdings hat die Antragstellerin von dem erhaltenen Ausgleichsbetrag ein Darlehen bei der Volksbank ... in Höhe von 6.590,51 DM beglichen und einen Kostenvorschuss an ihre in zweiter Instanz tätigen Rechtsanwälte in Höhe von 6.878,15 DM gezahlt. Auch diese zweifelsfrei gezahlten Beträge sind von dem erhaltener Ausgleichsbetrag abzusetzen, sodass letztlich lediglich ein Betrag in Höhe von rund 300.000 DM verblieben ist.

27

Wenn die Antragstellerin von den verbliebenen 300.000 DM einen Teilbetrag ... 100.000 DM in eine Lebensversicherung eingezahlt bat, woraus sie im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zinsgewinne erzielt, ist ihr dieses aus unterhaltsrechtlicher Sicht ebenfalls nicht vorwerfbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bislang lediglich in geringem Umfang Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat und wegen der Selbständigkeit des Antragsgegners auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht mit erheblichen Ausgleichsbeträgen zu rechnen ist. Auch im Hinblick auf ihr Alter von nunmehr 53 Jahren ist der Abschluss dieses Lebensversicherungsvertrages nicht als Übersicherung anzusehen. Letztlich ist die Antragstellerin somit aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehalten, die verbleibenden 200.000 DM möglichst, zinsgünstig anzulegen. Selbst unter Berücksichtigung des gegenwärtig relativ geringen Zinsniveaus ist es der Antragsgegnerin insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Betrages möglich und zumutbar, einen Zinssatz ... 4% zu erzielen. Die Antragstellerin ist somit in der Lage, aus ihrem verbliebenen Vermögen Zinseinkünfte ... jährlich 8.000 DM (200.000 DM × 4%) und somit ... monatlich rund 667 DM zu erzielen, welche die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt haben und somit voll auf ihren Barunterhaltsbedarf anzurechnen sind.

28

4.

Gemäß § 1578 Abs. 2 BGB schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin neben dem sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Barunterhalt auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflege. Die Höhe des Krankenvorsorgeunterhalts richtet sich nach der Höhe der von der Antragstellerin für ihre freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlenden Beiträge. Ausweislich des von der Antragstellerin im Verhandlungstermin vorgelegten Schreibens der ... vom 6. Mai 1998 beliefen sich die zu entrichtenden Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich 232,14 DM (205,11 DM + 27,03 DM). Für die Zeit bis März 1999 errechnete sich dieser Beitrag aus der Summe alter Einkünfte der Antragstellerin einschließlich ihrer versicherungsfreien Tätigkeit, für die vom ihrem Arbeitgeber keine zusätzlichen Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet werden mussten. Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I. 1999, 388) ist der Arbeitgeber ab April 1999 verpflichtet, auch für dieses - geringfügigen - Beschäftigungsverhältnis pauschale Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 10% abzuführen. Zum Ausgleich werden die durch das geringfügige Beschäftigungsverhältnis erzielten Einkünfte nicht mehr bei der Bemessung der Beitragshöhe für die freiwillige Krankenversicherung berücksichtigt. Damit liegen die zu berücksichtigenden Gesamteinkünfte der Antragstellerin für die Zeit ab April 1999 jedenfalls unterhalb der Bemessungsgrenze für die Mindestbeiträge, die gegenwärtig 1.480 DM beträgt. Ab April 1999 ist die Antragstellerin deswegen nur noch zur Zahlung der Mindestbeiträge der AOK ... verpflichtet, die sich gegenwärtig auf 189,63 DM für die Krankenversicherung und 24,99 DM für die Pflegeversicherung, insgesamt also auf 214,62 DM belaufen.

29

Damit berechnet sich der vom Antragsgegner geschuldete Barunterhalt wie folgt:

30

Zeit vom 2. Dezember 1997 bis August 1998:

Eheprägende Einkünfte des Antragsgegners2.749,00 DM
abzüglich Krankenvorsorgeunterhalt232,14 DM
verbleibendes eheprägendes Einkommen2.516,86 DM
abzüglich eheprägendes Einkommen der Antragstellerin (620 DM ./. 5%)589,00 DM
Einkommensdifferenz1.927,86 DM
Barunterhaltsbedarf (3/7) rund826,00 DM
31

Neben diesem Barunterhaltsbedarf schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin gemäß § 1578 Abs. 3 RGB weiteren Altersvorsorgeunterhalt. Die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts, der der Antragstellerin den Erwerb einer eigenständige Alterssicherung ermöglichen soll, berechnet sich nach dem gesamten Unterhaltsbedarf der Antragstellerin ohne vorherigen Abzug ihrer Einkünfte aus Teilzeittätigkeit ... 589 DM (BGH FamRZ, 1999, 372, 373 f). Dieses ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin während dieser Zeit weder aus dem Barunterhaltsbedarf noch aus ihren eigenen Arbeitseinkünften Beiträge zur Rentenversicherung abführen musste. Damit ergibt sich folgende Berechnung des in dieser Zeit geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts:

verbleibendes eheprägendes Einkommen des Antragsgegners2.516,86 DM
Barunterhaltsbedarf ohne eigenes Einkommen1.078,65 DM
fiktives Bruttoeinkommen (+ 15%)1.240,45 DM
Altersvorsorgeunterhalt (20,3%) rund252,00 DM
32

September 1998 bis März 1999:

Barunterhaltsbedarf der Antragstetllerin (wie zuvor)826,00 DM
abzüglich anrechenbare Zinseinkünfte667,00 DM
verbleibender Barunterhaltsbedarf159,00 DM
33

Auch für diese Zeit schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin Altersvorsorgeunterhalt, der sich wie folgt berechnet:

Verbleibendes eheprägendes Einkommen des Antragsgegners2.516,86 DM
Barunterhaltsbedarf ohne eigenes Einkommen1.078,65 DM
anrechenbare Zinseinkünfte667,00 DM
fiktives Bruttoeinkommen (Differenz + 15%)473,40 DM
Altersvorsorgeunterhalt (× 20,3%) rund96,00 DM
34

Zeit ab April 1999:

Eheprägende Einkünfte des Antragsgegners2.749,00 DM
abzüglich Krankenvorsorgeunterhalt214,62 DM
verbleibendes eheprägendes Einkommen2.534,38 DM
abzüglich eheprägendes Einkommen der Antragstellerin (620 DM ./. 5%)589,00 DM
Einkommensdifferenz1.945,38 DM
Barunterhaltsbedarf (3/7) rund834,00 DM
abzüglich anrechenbare Zinseinkünfte667,00 DM
verbleibender Barunterhaltsbedarf167,00 DM
35

Bei der Berechnung der Höhe des ab April 1999 geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nunmehr auch im Rahmen ihrer 620 DM-Tätigkeit teilweise rentenversichert ist, zumal der Arbeitgeber 12% des erzielten Einkommens an die Rentenversicherung abführen muss. Allerdings erwirbt die Antragstellerin lediglich dann Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn diese weitere 7,5% ihres erzielten Bruttoeinkommens ... 620 DM in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts berechnet sich deswegen nunmehr auf der Grundlage des verbliebenen Barunterhaltsbedarfs. Zusätzlich schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin jedoch die zur Begründung von Rentenanwartschaften auf ihre geringfügige Tätigkeit notwendigen eigenen Beiträge von 7,5% auf 620 DM. Die Summe dieser als Altersvorsorgeunterhalt nunmehr geschuldeten Beträge ist wegen der zusätzlich vom Arbeitgeber abzuführenden Beiträge jedenfalls geringer als der zuvor geschuldete Altersvorsorgeunterhalt ohne Berücksichtigung der eigenen Einkünfte. Das ergibt folgende Berechnung:

verbleibendes eheprägendes Einkommen des Antragsgegners2.534,38 DM
abzüglich eheprägendes Einkommen der Antragstellerin589,00 DM
Einkommensdifferenz1.945,38 DM
Barunterhaltsbedarf (3/7) rund834,00 DM
anrechenbare Zinseinkünfte667,00 DM
verbleibender Unterhaltsbedarf167,00 DM
fiktives Bruttoeinkommen (+ 15%)192,05 DM
Altersvorsorgeunterhalt, (× 19,5%)37,45 DM
zuzüglich der auf das Arbeitseinkommen selbst zu zahlenden Beiträge (620,- DM * 7,5%)46,50 DM
gesamter Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt rund84,00 DM.
36

Da die Antragstellerin Zinseinkünfte erzielt, welche die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt haben und deswegen in vollem Umfang auf ihren Unterhaltsbedarf anrechenbar sind, ist es aus Gründen des Halbteilungsgrundsatzes nicht geboten, den Barunterhaltsbedarf der Antragstellerin neu zu berechnen. Vielmehr schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin den Altersvorsorgeunterhalt neben dem zuvor errechneten - durch die Zinseinkünfte verminderten - Barunterhalt (BGH FamRZ 1999, 372, 374) [BGH 25.11.1998 - XII ZR 33/97].

37

5.

Entsprechend der Vereinbarung der Parteien in Ziffer 3 des Teilvergleichs vom 24. Februar 1998 ist der vom Antragsgegner seit März 1998 gezahlte Unterhalt auf den geschuldeten rückständigen und laufenden Unterhalt anzurechnen. Der Antragsgegner schuldete für die Zeit vom 2. Dezember 1997 bis August 1998 insgesamt 11.749 DM (826 DM + 232,14 DM + 252 DM = 1.310,14 DM * 8 30/31) und für die Zeit von September 1998 bis März 1999 insgesamt 3.409,98 DM (159 DM + 232,14 DM + 96 DM = 487,14 DM * 7). Der gesamte Rückstand für die Zeit bis März 1999 belief sich somit auf 15.158,98 DM (11.749 DM + 3.409,98 DM). Gezahlt hat der Antragsgegner aufgrund des Teilvergleichs insgesamt 16.900 DM (1.650 DM * 6 Monate + 1.000 DM * / Monate). Der überzahlte Betrag in Höhe von 1.741,02 DM ist aufgrund der im Teilvergleich getroffenen Vereinbarung auf den laufenden Unterhalt ab April 1999 anzurechnen.

38

6.

Die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin sind im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht verwirkt.

39

a)

Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners sind Unterhaltsansprüche der Antragstellerin nicht bereits gemäß § 1579 Nr. 4 BGB verwirkt. Soweit der Antragsgegner rügt, die Antragstellerin habe im Verfahren zum Zugewinnausgleich nicht ausreichend zu ihrem Endvermögen vorgetragen, kann dieses eine Gefährdung von Vermögensinteressen des Antragsgegners nicht begründen. Ihm war der Umstand, dass die Antragstellerin Wertpapiere in Höbe von 43.000 DM besaß, welche fällig waren, bekannt. Zugleich war ihm bekannt, dass die Antragstellerin behauptete, von einem Teil dieses Geldes Möbel erworben zu haben. Soweit der Antragsgegner rügt, die Antragstellerin habe nicht zu seinen laufenden Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.300 DM vorgetragen, gilt nichts anderes, zumal auch dieses von ihm selbst mühelos vorgetragen werden konnte. Der Widerruf des Realsplittings durch die Antragsgegnerin kann eine Verwirkung nachehelichen Ehegattenunterhalts ebenfalls nicht begründen, zumal sie ihre Zustimmung nicht aus Gutdünken, sondern; deswegen zurückgenommen hat, weil der Antragsgegner seinen Steuerverpflichtungen nur schleppend nachgekommen war, welches letztlich sogar zu Androhungen von Zwangsgeldern gegen die Antragstellerin geführt hatte.

40

b)

Unterhaltsansprüche der Antragstellerin sind auch nicht im Hinblick auf ihr persönliches Verhältnis zu dem Zeugen ... verwirkt. Einer Verwirkung nach § 1579 Nr. 6 BGB steht bereits entgegen, dass auch der Antragsgegner sich bereits im Zeitpunkt der Trennung am 4. Oktober 1991 einer neuen Lebensgefährtin zugewandt hatte, mit welcher er später in der Wohnung ... in H. zusammengezogen ist. Dass die Antragstellerin zu dem Zeugen ... aus objektiver Sicht ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufgenommen hat, welches als nichteheliches Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht 4. Aufl. § 4 Rdn. 755) und welches den Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllen würde, kann der Senat ebenfalls nicht feststellen. Zwar ist die Antragstellerin bereits seit Oktober 1991 mit dem Zeugen ... bekannt. Außerdem trifft sie sich mit dem Zeugen annähernd regelmäßig an Wochenenden. Da der Zeuge ... allerdings während der gesamten Woche ortsabwesend ist und dort einen eigenen Hausstand unterhält, liegen die Voraussetzungen einer festen sozialen Verbindung mit gemeinsamem Wirtschaften der Parteien oder sonstigen finanziellen Unterstützungen (BGH FamRZ 1995, 540, 542) [BGH 25.05.1994 - XII ZR 17/93] im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor. Wegen der häufigen Ortsabwesenheit des Zeugen und des nach wie vor unterhaltenen eigenen Hausstandes ist dem Senat auch eine Feststellung, wonach die Antragstellerin von einer Eheschließung mit dem Zeugen nur deswegen absieht, um ihre Unterhaltsansprüche nicht zu verlieren, versagt.

41

7.

Die Kostenentscheidung ergib: sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Treppens
Dose
Pommerien