Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.05.1999, Az.: 13 U 259/97

Anfechtung einer Grundstücksübertragung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.05.1999
Aktenzeichen
13 U 259/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 30215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0519.13U259.97.0A

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 2000, 96
  • ZInsO 2000, 171

Amtlicher Leitsatz

Im Fall der Anfechtung einer Grundstücksübertragung steht der Voraussetzung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen, dass das Grundstück bei einem Verkehrswert von 385.000 DM mit Grundschulden i.H.v. etwa 370.000 DM belastet ist. Die Anfechtung scheitert dann nicht schon an dem Einwand des Anfechtungsgegners, dass in der Zwangsversteigerung die Verfahrenskosten vorab zu befriedigen seien, und dass nach der Lebenserfahrung Bieter nicht bereit seien, mehr als 7/10 des Verkehrswerts zu zahlen. Für die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung genügt, dass der Anfechtende ohne die Grundstücksübertragung die realistische Chance gehabt hätte, wegen eines Teilbetrags seiner Forderung mit Erfolg in das Grundstücksvermögen zu vollstrecken.