Staatsgerichtshof Niedersachsen
Urt. v. 16.05.2001, Az.: StGH 6/99

Kommunale Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollantrag betreffend Finanzverteilungsgesetz und Gesetz über den Finanzausgleich 1999; Prozesshindernis der Rechtshängigkeit ; Zwei selbständige Finanzgarantien, zwischen denen keine rechtliche Konnexität besteht; Ausgestaltung des übergemeindlichen Finanzausgleichs gemäß Art. 58 NV

Bibliographie

Gericht
StGH Niedersachsen
Datum
16.05.2001
Aktenzeichen
StGH 6/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 18201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:STGHNI:2001:0516.STGH6.99.0A

Fundstellen

  • DVBl 2001, 1159 (amtl. Leitsatz)
  • FiWi 2002, 83
  • NVwZ-RR 2001, 553-559 (Volltext mit red. LS)
  • NdsVBl 2001, 184-192

Verfahrensgegenstand

kommunale Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollantrag betreffend Finanzverteilungsgesetz und Gesetz über den Finanzausgleich 1999

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Prozesshindernis der Rechtshängigkeit steht der Zulässigkeit einer weiteren Verfassungsbeschwerde einer Kommune gegen dasselbe Gesetz wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zur Entscheidung über kommunale Verfassungsbeschwerden nicht entgegen.

  2. 2.

    Bei Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 NV handelt es sich um zwei selbständige Finanzgarantien, zwischen denen keine rechtliche Konnexität besteht. Änderungen im Rahmen des Erstattungssystems nach Art. 57 Abs. 4 NV dürfen sich deshalb nicht dahin auswirken, daß den Kommunen Mittel vorenthalten werden, die ihnen nach Maßgabe des Art. 58 NV zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben mindestens zustehen.

  3. 3.

    Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung des übergemeindlichen Finanzausgleichs gemäß Art. 58 NV berechtigt, durch die Erhebung einer Finanzausgleichsumlage einen Teil der Finanzkraft abundanter Gemeinden abzuschöpfen, um das Gesamtvolumen der Schlüsselmasse zu vergrößern.

  4. 4.
    1. a)

      Ist das Land finanziell nicht in der Lage, den Kommunen die für eine angemessene Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, so darf es sich auf eine finanzielle Mindestausstattung der Kommunen beschränken, sofern es seine eigenen Ausgaben in vergleichbarem Maße senkt.

    2. b)

      Werden die den Kommunen aufgrund des Art. 58 NV zur Verfügung gestellten Mittel durch die Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben und die Einhaltung der dafür festgelegten Standards ausgeschöpft mit der Folge, daß es den Kommunen unmöglich ist, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, dann verpflichtet Art. 58 NV das Land wenn nicht zu einer Erhöhung des Ausgleichsvolumens dann aber zur Erschließung neuer Steuerquellen oder zu einer Verminderung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben bzw. zu einer Senkung der bei deren Erfüllung einzuhaltenden Standards.

  5. 5.

    Art. 58 NV begründet einen individuellen Anspruch jeder einzelnen Kommune auf einen aufgabengerechten Finanzausgleich.