Staatsgerichtshof Niedersachsen
Beschl. v. 15.03.2000, Az.: StGH 5/99
Begründungserfordernis; Konkrete Normenkontrolle; Richtervorlage; Vorlagebeschluss
Bibliographie
- Gericht
- StGH Niedersachsen
- Datum
- 15.03.2000
- Aktenzeichen
- StGH 5/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 42110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 54 Nr 4 Verf ND
- § 8 Nr 9 StGHG ND
Tenor:
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob § 65 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S 138), wonach die Schulpflicht grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn endet, mit Art. 4 Abs. 1 NV dann noch vereinbar ist, wenn die Schulpflicht über das Volljährigkeitsalter hinausgeht.
I.
Der Landkreis Hannover hat bei dem Amtsgericht Burgdorf Erzwingungsmaßnahmen nach § 98 Abs. 1 OWiG beantragt, nachdem eine durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 25. Juni 1999 gegen eine volljährige Schülerin wegen Schulversäumnisses festgesetzte Geldbuße in Höhe von 260,-- DM nicht bezahlt worden war. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 20. August 1999 das Verfahren gemäß § 8 Nr. 9 StGHG i. V. m. Art. 54 Nr. 4 der Niedersächsischen Verfassung (NV) und Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Sache dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob § 65 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes mit Art. 4 Abs. 1 NV vereinbar ist, soweit darin die Schulpflicht über das Volljährigkeitsalter hinaus verlängert wird.
Zur Begründung des Vorlagebeschlusses wird folgendes ausgeführt: „Das Gericht hat jedoch Zweifel daran, dass § 65 Abs. 1 NSchG mit Art. 4 Abs. 1 NV vereinbar ist in dem Bereich, in dem die Schulpflicht einen Volljährigen trifft“. Ähnlich heißt es später: „Das Gericht hält die Ausdehnung der Schulpflicht über die Volljährigkeit hinaus möglicherweise für verfassungswidrig“. Gemäß Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 NV habe jeder Mensch das Recht auf Bildung und auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Hieraus folge, dass jeder Mensch auch das Recht habe, ungebildet zu bleiben. Diesen Willensentschluss zur Unbildung könne jeder Mensch von dem Zeitpunkt an ausüben, von dem an er frei über sich entscheiden könne, nämlich ab der Volljährigkeit. Zwar sei es im Rahmen einer Berufsausbildung erforderlich, eine begleitende Schule zu besuchen. Dieser Schulbesuch könne auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus gehen. Jedoch dürfe der Nichtbesuch dieser Schule jenseits der Volljährigkeit nicht mit einer Geldbuße geahndet werden; er könne lediglich zur Folge haben, dass der Betroffene sofort von der Bildungsmaßnahme ausgeschlossen werde.
Dem Niedersächsischen Landtag, der Niedersächsischen Landesregierung sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Die Niedersächsische Landesregierung und der Landkreis Hannover haben sich zum Verfahren geäußert.
II.
Die Vorlage ist unzulässig.
Das Amtsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage nicht hinreichend begründet. Dem Begründungserfordernis wird nur entsprochen, wenn der Vorlagebeschluss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass das Amtsgericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als bei ihrer Ungültigkeit und wie dieses Ergebnis jeweils in beiden Fällen zu begründen gewesen wäre (vgl. BVerfGE 86, 52 [56] [BVerfG 07.04.1992 - 1 BvL 19/91] in std. Rechtspr.). Vorliegend hätte sich das Amtsgericht dazu äußern müssen, ob und inwieweit es in einem Erzwingungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids nachprüfen kann. Denn dies wäre Voraussetzung dafür, dass es im Ausgangsverfahren auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit des § 65 Abs. 1 NSchG ankommt.
Aus dem Vorlagebeschluss geht im übrigen auch nicht hervor, dass das Amtsgericht von der Verfassungswidrigkeit des § 65 Abs. 1 NSchG überzeugt ist. Es hegt in dieser Hinsicht lediglich „Zweifel“ und hält jene Vorschrift nur „möglicherweise“ für verfassungswidrig. Das Amtsgericht hätte sich darüber eindeutig Klarheit verschaffen und diese Gewissheit nachvollziehbar begründen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Niedersächsische Staatsgerichtshof anschließt, ist eine Vorlage immer schon dann unzulässig, wenn das vorlegende Gericht lediglich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm hat (vgl. BVerfGE 80, 54 [59] [BVerfG 05.04.1989 - 2 BvL 1/88] mit weiteren Nachweisen).