§ 2 AGTierSG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben und die Aufgaben der beamteten Tierärzte auf Grund des Tierseuchengesetzes, der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts, soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden vorzuschreiben oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte, die Bezirksregierungen und das Fachministerium erlassen tierseuchenbehördliche Verordnungen, soweit ihnen die Befugnis durch Verordnung auf Grund des Tierseuchengesetzes übertragen worden ist.