Abschnitt 1 SchwpestVDRdErl - I. Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen und Hinweise zur Schweinepest-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwpestVDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1.
Ein Erstausbruch von Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest ist dem ML sofort
zu berichten; ein Erstausbruch ist immer durch geeignete Laboruntersuchungen abzusichern.
2.
Presseberichte und Informationen für die sonstigen Medien sind mit dem ML abzustimmen; sie werden grundsätzlich durch das ML herausgegeben.
3.
Die Anordnung der Tötung von Tieren bedarf der vorherigen Zustimmung des ML, soweit die Tötung nicht durch Rechtsvorschrift verbindlich vorgeschrieben und kein Ermessen eingeräumt ist.
4.
Neben der nationalen Schweinepest-Verordnung sind die einschlägigen EG-Durchführungsvorschriften
nach der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23.10.2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5, Nr. L 168 S. 58), zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15.7.2008 (ABl. EU Nr. L 219 S. 40), i. V. m. der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1.2.2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71), geändert durch Entscheidung 2003/859/EG der Kommission vom 5.12.2003 (ABl. EU Nr. L 324 S. 55) und
nach der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27.6.2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27), zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15.7.2008 (ABl. EU Nr. L 219 S. 40), i. V. m. der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26.5.2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU Nr. L 143 S. 35)
zu beachten, soweit sie Verwaltungsvorschriften enthalten, die für die Behörden verbindlich sind, weil sie keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen.
Auf die in den Diagnosehandbüchern enthaltenen Charakteristika der Klassischen Schweinepest (KSP) sowie Afrikanischen Schweinepest (ASP) und Bedeutung der Differentialdiagnose, die Leitlinien für die Festlegung der Hauptkriterien für die Erkennung KSP- oder ASP-verdächtiger Betriebe, die Verfahrensvorschriften, für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen, die allgemeinen Verfahrensvorschriften und Kriterien für die Entnahme und Beförderung von Proben, die Prinzipien und Verfahrensvorschriften für virologische bzw. serologische Untersuchungen und die Auswertung der Testergebnisse sowie die Mindestsicherheitsvorschriften für KSP- und ASP-Laboratorien wird hingewiesen.
4.1
Nach Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2001/89/EG und Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2002/60/EG sind Krisenpläne zu erstellen und es ist Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein einsatzbereites Seuchenbekämpfungszentrum eingerichtet werden kann. Die Umsetzung dieser Vorgaben hat durch die Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erfolgen. Auf den der Europäischen Kommission notifizierten und in das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) eingestellten Bundesmaßnahmenkatalog (BMK) sowie das Tierseuchenbekämpfungshandbuch (TSBH) der Länder Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen und die §§ 78b und 78c des Tierseuchengesetzes (TierSG) i. V. m. § 2 AGTierSG vom 1.8.1994 (Nds. GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.11.2005 (Nds. GVBl. S. 334), wird hingewiesen. Die zuständigen Behörden haben die Krisenpläne und die Vorbereitungen für ein unverzüglich einsatzfähiges lokales Seuchenbekämpfungszentrum in das TSBH einzustellen und auf einem aktuellen Stand zu halten.
4.2
Über die Schulungen und Übungen nach Anhang VII Buchst. g der Richtlinie 2001/89/EG sowie nach Anhang VI Buchst. f der Richtlinie 2002/60/EG sind von der zuständigen Behörde Nachweise zu führen und die im Lauf eines Jahres durchgeführten Maßnahmen bis zum 15. Februar des Folgejahres zu berichten.
5.
Die Verwendung von Speiseabfällen zur Verfütterung an Schweine war in der Speiseabfallverordnung vom 5.11.2004 (BGBl. I S. 2785) geregelt; die Zulassung der Verfütterung ist am 31.10.2006 ausgelaufen.