§ 2 AGTierSG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben und die Aufgaben der beamteten Tierärzte auf Grund des Tierseuchengesetzes, der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnungen sowie der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts, soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden vorzuschreiben oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte, das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Fachministerium erlassen tierseuchenbehördliche Verordnungen, soweit ihnen die Befugnis durch Verordnung auf Grund des Tierseuchengesetzes übertragen worden ist.