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Abschnitt 2 VV§73LHO-RdErl - II. VV zu § 73 LHO

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zu § 73 LHO
Redaktionelle Abkürzung
VV§73LHO-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Vermögen

Zum Vermögen des Landes gehören das Grundvermögen (Nr. 3), das bewegliche Vermögen (Nr. 4), die Forderungen (Nr. 5), die Beteiligungen (Nr. 6) und die Landesbetriebe (Nr. 7).

2.
Zweck des Vermögensnachweises

Der Nachweis dient der Verwaltung des Landesvermögens und der Planung, der Nachweis des beweglichen Vermögens insbesondere auch der Ressourcenplanung und dem Gerätemanagement. Er ermöglicht die Kontrolle des Bestandes sowie dessen Erschließung mit dem Ziel einer effektiven Nutzung durch die öffentliche Verwaltung und ggf. durch Benutzerinnen und Benutzer.

3.
Grundvermögen

Über den Bestand und die Veränderungen beim Grundvermögen wird durch das MF ein Landesgrundstücksverzeichnis geführt.

4.
Bewegliches Vermögen

Als Nachweis über das bewegliche Vermögen führen die zuständigen Dienststellen nach den Bestimmungen der Anlage 1 die dort genannten Bestandsverzeichnisse.

5.
Forderungen

5.1
Der Nachweis über Forderungen des Landes - einschließlich dessen Sondervermögen - aus Darlehen und ähnlichen Rechtsgeschäften (Titel 141 71 und die Obergruppen 17, 18 und 85 bis 87) wird von den anordnenden Dienststellen geführt (Forderungsbuchführung).

5.2
Jede Veränderung (Zu- und Abgang) im Forderungsbestand mit haushaltswirksamer Zahlung ist zeitgleich mit der entsprechenden elektronischen Kassenanordnung in die Forderungsbuchführung aufzunehmen. Zu- und Abgänge ohne haushaltswirksame Zahlung (z. B. Erlass i. S. von Nummer 3 zu § 59 oder Umwandlung von Zuschüssen in Darlehen) sind unverzüglich zu erfassen. Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 2.

5.3
Mit Zustimmung des MF darf in begründeten Einzelfällen die Forderungsbuchführung außerhalb des automatisierten Haushaltswirtschaftssystems (HWS) erfolgen. Die dazu eingerichteten Konten sind in eigener Verantwortung durch die verwaltende Stelle zu führen. Dem MF sind per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die für das jeweilige Quartal ermittelten Anfangsbestände, Ist- Ausgaben, Ist-Tilgung, Ist-Zinsen und der Bestand am Quartalsende, ggf. aufgeteilt in Bundes- und Landesanteil, zu melden. Die Meldung ist innerhalb eines Monats nach Quartalsende an das MF abzugeben. Für die Forderungsbuchführung in diesen Stellen gelten die Regelungen in Anlage 2 entsprechend.

5.4
Der sich aus der Forderungsbuchführung ergebende Nachweis über das Forderungsvermögen gemäß § 86 wird vom MF erstellt.

6.
Beteiligungen

Über Beteiligungen des Landes (§ 65) führt das MF als Nachweis ein Verzeichnis, das als Anlage zum Haushaltsplan abgedruckt wird. Nicht erfasst werden Mitgliedschaften des Landes in Genossenschaften.

7.
Landesbetriebe

Über Landesbetriebe ihres Geschäftsbereichs, die gemäß § 87 Jahresabschlüsse aufstellen, führt die jeweilige oberste Landesbehörde den Nachweis durch die Jahresabschlüsse.

8.
Schulden

Der Nachweis über die Schulden wird nach dem Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 12. 12. 2003 (Nds. GVBl. S. 446), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. 12. 2007 (Nds. GVBl. S. 775), in der jeweils geltenden Fassung, vom MF geführt.

9.
Verfahren

Verzeichnisse werden grundsätzlich im automatisierten Verfahren geführt.