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  • ab 01.05.2016 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 VV§73LHO-RdErl - Nachweis über das Forderungsvermögen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zu § 73 LHO
Redaktionelle Abkürzung
VV§73LHO-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(zu VV Nr. 5 zu § 73 LHO)

Inhaltsübersicht
1.Zuständigkeit, Verfahren
2.Anlegen von Darlehenskonten
3.Buchführung
4.Übertragung von Darlehenskonten
5.Jahresabschluss, Jahreswechsel

1.
Zuständigkeit, Verfahren

Alle gemäß VV Nr. 5 zu § 73 LHO nachzuweisenden Forderungen sind von den anordnenden Dienststellen im automatisierten Haushaltswirtschaftssystem (HWS) auf Darlehenskonten zu buchen.

2.
Anlegen von Darlehenskonten

2.1
Für jede Forderung des Landes hat die anordnende Dienststelle ein Darlehenskonto im HWS anzulegen.

2.2
Enthalten Darlehenskonten mitverwaltetes Fremdvermögen, welches nicht in den Forderungsbestand des Landes übergeht, z. B. Bundesanteile, sind diese gesondert auszuweisen.

2.3
Bei der Umwandlung eines Zuschusses in ein Darlehen ist ebenfalls ein Darlehenskonto einzurichten und ein entsprechender Zugang ohne haushaltswirksame Zahlung zu erfassen.

3.
Buchführung

3.1
Zu- und Abgänge mit haushaltswirksamer Zahlung dürfen nur bewirkt werden, wenn eine zeitgleiche Buchung auf dem Darlehenskonto erfolgt. Ausführliche Hinweise zur Bearbeitung von Darlehen sind der Web-Hilfe im HWS unter dem Suchbegriff Darlehen zu entnehmen.

3.2
Negative Bestände sind unzulässig, es sei denn, sie ergeben sich aus Überzahlungen.

3.3
Bei unbefristeten Niederschlagungen von Anordnungen mit Darlehensbezug sind die offenen Anordnungen mit einer Änderungsanordnung auszubuchen. Die manuelle Ausbuchung des Darlehensbestandes bleibt von dieser Vorgehensweise unberührt.

3.4
Wiedervorlagen, die systemseitig aufgrund der Entstehung negativer Bestände (z. B. Überzahlungen) erzeugt werden, sind möglichst zeitnah, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten endgültig zu erledigen.

4.
Übertragung von Darlehenskonten

Verlagert sich die Zuständigkeit für die Forderungsbuchführung auf eine andere anordnende Dienststelle oder einen anderen Bereich derselben Dienststelle, sind die Konten an die zuständige Stelle nach der Anleitung der Web-Hilfe im HWS abzugeben.

5.
Jahresabschluss, Jahreswechsel

5.1
Die Summe der Zu- und Abgänge mit haushaltswirksamer Zahlung aller Darlehenskonten muss mit der Summe aller Einnahmen und Ausgaben des Titels 141 71 und der Titel der Obergruppen 17, 18 und 85 bis 87 übereinstimmen. Eventuell erforderliche Bestandsberichtigungen in den Darlehenskonten sind spätestens bis zum 30. April des folgenden Jahres zu erfassen.

5.2
Darlehenskonten sind überjährige Konten und in das nächste Haushaltsjahr zu übertragen, wenn sie am Jahresende einen Bestand ausweisen. Es ist zu kontrollieren, dass der Eintrag in der Spalte "Bestand zu Beginn des Haushaltsjahres" mit dem Eintrag in der Spalte "Bestand am Ende des Haushaltsjahres" des Vorjahres übereinstimmt.