Abschnitt 2 VV§73LHO-RdErl - II. VV zu § 73 LHO
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zu § 73 LHO
- Redaktionelle Abkürzung
- VV§73LHO-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Vermögen
Zum Vermögen des Landes gehören das Grundvermögen (Nr. 3), das bewegliche Vermögen (Nr. 4), die Forderungen (Nr. 5), die Beteiligungen (Nr. 6) und die Landesbetriebe (Nr. 7).
2.
Zweck des Vermögensnachweises
Der Nachweis dient der Verwaltung des Landesvermögens und der Planung, der Nachweis des beweglichen Vermögens insbesondere auch der Ressourcenplanung und dem Gerätemanagement. Er ermöglicht die Kontrolle des Bestandes sowie dessen Erschließung mit dem Ziel einer effektiven Nutzung durch die öffentliche Verwaltung und ggf. durch Benutzerinnen und Benutzer.
3.
Grundvermögen
Über den Bestand und die Veränderungen beim Grundvermögen wird durch das MF ein Landesgrundstücksverzeichnis geführt.
4.
Bewegliches Vermögen
Als Nachweis über das bewegliche Vermögen führen die zuständigen Dienststellen nach den Bestimmungen der Anlage die dort genannten Bestandsverzeichnisse.
5.
Forderungen
Der Nachweis über Forderungen des Landes - einschließlich dessen Sondervermögen - aus Darlehen und ähnlichen Rechtsgeschäften (Titel 141 71 und die Obergruppen 17, 18 und 85 bis 87) wird vom MF geführt.
5.1
Die vermögenswirksamen Veränderungen mit haushaltsmäßiger Zahlung (Zu- und Abgänge) werden vom MF ermittelt. Vermögenswirksame Veränderungen ohne haushaltsmäßige Zahlung (z. B. Erlaß i. S. von Nr. 3 zu § 59 oder Umwandlung von Zuschüssen in Darlehen) sind dem MF von den Kassen des Landes bis zum 30. April des folgenden Jahres mitzuteilen.
5.2
Die Karteikarten für Darlehen (Vordrucknummer 042 000 059) sind unter Beachtung der Nrn. 9 und 18 zu § 71 zu führen. Beim Einsatz automatisierter Verfahren gilt Satz 1 sinngemäß.
Die Kasse darf ein Darlehen (Obergruppen 85 und 86) erst auszahlen, wenn sie den Betrag in einem Darlehenskonto erfaßt hat. Die Erfassung ist in der Auszahlungsanordnung von der die Darlehenskartei oder -datei führenden Person zu bescheinigen.
Die Summe der "Zugänge mit haushaltsmäßiger Zahlung" auf allen Darlehenskonten einer Kasse muß mit der Summe der Ausgaben der Obergruppen 85 und 86 dieser Kasse im Haushaltsjahr übereinstimmen. Diese Übereinstimmung ist durch einen Vergleich mit den entsprechenden Summen aus den Zusammenstellungen aller Darlehenskonten (Nr. 9.5 zu § 80) darzustellen.
6.
Beteiligungen
Über Beteiligungen des Landes (§ 65) führt das MF als Nachweis ein Verzeichnis, das als Beilage zum Haushaltsplan abgedruckt wird. Nicht erfaßt werden Mitgliedschaften des Landes in Genossenschaften.
7.
Landesbetriebe
Über Landesbetriebe ihres Geschäftsbereichs, die gemäß § 87 Jahresabschlüsse aufstellen, führt die jeweilige oberste Landesbehörde den Nachweis durch die Jahresabschlüsse.
8.
Schulden
Der Nachweis über die Schulden wird nach dem Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 30.11.1954 (Nds. GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.7.1985 (Nds. GVBl. S. 246), vom MF geführt.
9.
Verfahren
Verzeichnisse werden grundsätzlich im automatisierten Verfahren geführt. Die vom NLVwA hierfür entwickelten oder von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Verfahren sind anzuwenden. Sie müssen die Mindestanforderungen der Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (RdErl. vom 15.2.1988, Nds. MBl. S. 242) erfüllen.