Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.04.1994, Az.: 22 W 26/94
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 15.04.1994
- Aktenzeichen
- 22 W 26/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 25346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0415.22W26.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 15.02.1994 - AZ: 2 T 316/93
In der Nachlaßsache
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 18. März 1994 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht . sowie die Richter am Oberlandesgericht . und . am 15. April 1994 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5. 000 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung läßt keine Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG) erkennen.
1. Zutreffend hat das Landgericht die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins, welcher das Erbrecht an möglichen Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Bulletin der Bundesregierung vom 6. September 1990 Nr. 104 S. 1071) gesondert bezeugt, unter Hinweis darauf abgelehnt, daß der den Beteiligten am 21. August 1986 erteilte gemeinschaftliche Erbschein solche Ansprüche erfasse.
Die Erbfolge nach der Erblasserin richtet sich insgesamt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sowohl das interlokale Privatrecht der Bundesrepublik als auch dasjenige der ehemaligen DDR, welche gemäß Art. 236 § 1 EGBGB für das anzuwendende innerstaatliche Recht (BGB oder ZGB der früheren DDR) ausschlaggebend sind, erklären für den vorliegenden Fall bezogen auf den gesamten Nachlaß der Erblasserin das Bürgerliche Gesetzbuch für maßgebend. Das folgt für die bundesdeutsche Erblasserin zum einen aus Art. 25 Abs. 1 EGBGB, zum anderen aus § 25 Abs. 1 des Rechtsanwendungsgesetzes der früheren DDR, selbst wenn die Erblasserin bei ihrem Tode zusätzlich die Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR besessen haben sollte (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 53. Aufl., Anh. zu Art. 3 EGBGB Rdnr. 3 f.).
Die Ausnahme des Absatzes 2 letztgenannter Vorschrift (Geltung des ZGB der früheren DDR bezüglich Erbfolge in unbewegliches Vermögen oder Rechte an solchem auf dem Staatsgebiet der früheren DDR) ist nicht gegeben. Unmittelbar greift die Bestimmung nicht ein. Zum Nachlaß gehört kein Grundstück und kein dingliches Recht an einem solchen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Der Nachlaß ist lediglich möglicherweise nachträglich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der Gesamthandsberechtigung, welche der Erblasser an dem Grundstück . in . bis zu dessen Überführung in Eigentum des Volkes am 23. Mai 1971 zustand, vergrößert worden (§ 3 Abs. 1 Hs. 1 VermG). Die Regelung zur Korrektur von Enteignungen im Einigungsvertrag bedeutet nicht, daß die Enteigneten so anzusehen sind, als wären sie wieder Eigentümer (vgl. dazu auch: BezG Dresden DtZ 1991, 302).
Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 DDR-RAG ist auf den zuvor erläuterten schuldrechtlichen Anspruch auch nicht entsprechend anzuwenden (dazu: Schotten/Johnden DtZ 1991, 260). Es wäre widersinnig, eine Vorschrift, welche die Bundesrepublik, sollten von ihren Gerichten erteilte Erbscheine in der früheren DDR anerkannt werden, faktisch zwang, DDR-Recht und -maßnahmen in bezug auf Grundeigentum anzuerkennen, auf Ansprüche auszudehnen, die aus der Nichtanerkennung und Beseitigung solcher Maßnahmen herrühren (ebenso: OLG Oldenburg, NdsRpfl. 1992, 180 und bereits Beschl. d.Sen. v. 10. Aug. 1992 DtZ 1992, 355).
2. Kein Rechtsfehler liegt darin, daß das Landgericht nicht trotzdem zur Erteilung des von den Beteiligten begehrten Erbscheins angewiesen hat, um dem praktischen Bedürfnis zu genügen, rechtsirrigen Auflagen der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nachzukommen. Ohne Prüfung der Frage, ob der Nachlaß sich um Ansprüche nach dem Vermögensgesetz vermehrt hat, welche aber gerade den genannten Ämtern obliegt, dürften diese Ansprüche im Erbschein nicht gesondert ausgewiesen werden, weil diese Ausweisung dann inhaltsleer wäre. -; Gegen die vorbezeichneten rechtsirrigen Auflagen sind die Beteiligten durch die ihnen nach §§ 36, 37 VermG zustehenden Rechtsbehelfe geschützt.
Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 1, § 131 Abs. 2 KostO.