Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 31.05.2017, Az.: 15 A 1874/17

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
31.05.2017
Aktenzeichen
15 A 1874/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Kostenentscheidung ist nicht nach der speziellen Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO zu treffen, sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung nicht zu bejahen, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und der Klägerseite dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 - NVwZ 1991, 1180 f., juris Rn. 9). So verhält es sich hier.

Hier durfte der Kläger mit einer Bescheidung seines Antrags vor Klageerhebung nicht rechnen. Für den Beklagten bestand ein zureichender Grund, über den Antrag nicht vor Klageerhebung zu entscheiden.

Für die Bearbeitung eines Asylantrages erscheint eine Frist von insgesamt 15 Monaten grundsätzlich als angemessen. Das Gericht hat hinsichtlich der Frage, welche Frist für die Bearbeitung eines Asylantrages im Sinne des § 75 VwGO angemessen ist, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 75, Rn. 8). Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums orientiert sich das Gericht an Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 und 3 Buchstabe b) der Asylverfahrensrichtlinie vom 26. Juni 2013 (Richtlinie 2013/32/EU), wonach ein Asylverfahren bei gleichzeitiger Beantragung internationalen Schutzes durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Antragstellung abzuschließen ist. Auch wenn Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU insoweit erst zum 20. Juli  2018 von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist (Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU), erscheint die sinngemäße Berücksichtigung der genannten Fristen sachgerecht.

Zwar ist eine Bescheidung des Asylantrags des Klägers innerhalb dieser Frist nicht ergangen. Das Asylgesuch i.S.d. § 13 AsylG wurde bereits am 9. November 2015 gestellt und am 24. März 2017, also über 16 Monate später, Untätigkeitsklage erhoben.

Jedoch durfte die Beklagte vor Erlass einer Sachentscheidung - und einem damit verbundenem Selbsteintritt - zunächst den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Gerichts in dem Klageverfahren gegen die von der Beklagten im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens mit Bescheid vom 17. März 2016 erfolgte Ablehnung des Asylantrag des Klägers als unzulässig sowie die angeordnete Abschiebung nach Bulgarien abwarten.

Gem. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU beginnt die maßgebliche Frist in den Fällen, in denen ein Antrag - wie hier - gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) zu behandeln ist, erst sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß jener Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird. Das war hier erst mit Rechtskraft des den Bescheid vom 17. März 2016 aufhebenden Urteils des VG Oldenburg vom 18. April 2016 - 12 A 1605/16 - am 24. Mai 2016 der Fall.

Hiervon ausgehend sind vom 25. Mai 2016 bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage am 22. März 2017 noch keine 15 Monate vergangen. Dem Kläger war als Beteiligtem des Verfahrens über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates der Grund für die Nichtbescheidung seines Asylantrags auch bekannt.

Damit verbleibt es bei der Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.  Die Untätigkeitsklage hätte aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt, weil ein zu-reichender Grund für die verzögerte Entscheidung über den Asylantrag des Klägers bestanden hat. Zwar ist insoweit - anders als bei Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO - nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den Asylantrag abzustellen. Da diese Entscheidung aber bereits zwei Tage nach Erhebung der Untätigkeitsklage und damit ebenfalls vor Ablauf von 15 Monaten seit der rechtskräftigen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ergangen ist, ergibt sich nichts anderes.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.