Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.07.2010, Az.: 13 WF 90/10

Enfallen der Einigungsgebühr bei Vereinbarung des wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
01.07.2010
Aktenzeichen
13 WF 90/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 35534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0701.13WF90.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - AZ: 11 F 933/09 S

Fundstelle

  • JurBüro 2011, 415-416

Amtlicher Leitsatz

Bei einer Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs fällt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG jedenfalls dann an, wenn Auskünfte der Versorgungsträger nicht eingeholt worden sind und die Person des Ausgleichspflichtigen deshalb nicht feststeht.

Tenor:

I. Die Sache wird gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Landeskasse wendet sich mit der zugelassenen Beschwerde gegen die Festsetzung der Einigungsgebühr in einem Scheidungsverfahren, in dem beiden Parteien Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.

2

Die Parteien haben am 10.11.2006 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Mit ihrem am 05.11.2009 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag beantragte die am 15.02.1971 geborene Antragstellerin die Scheidung der Ehe und teilte mit, dass ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gestellt werde. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der am 03.06.1971 geborene Antragsgegner steht seit dem 04.10.2006 ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis. Er teilte mit Schriftsatz vom 03.12.2009 mit, dass auch er keinen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stelle, überreichte jedoch vorsorglich die entsprechenden Unterlagen. Auskünfte der Rentenversicherungsträger wurden nicht eingeholt.

3

In der mündlichen Verhandlung trafen die Parteien eine ´Vereinbarung´, wonach der Versorgungsausgleich nicht erfolgen sollte. In dem Scheidungsbeschluss vom 05.01.2010 stellte das Amtsgericht fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und verwies zur Begründung auf §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz.

4

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat u. a. die Festsetzung einer Einigungsgebühr entsprechend dem vom Amtsgericht für den Versorgungsausgleich festgesetzten Streitwert von 1.000, Euro beantragt. Durch Beschluss vom 25.01.2010 setzte die Rechtspflegerin die Einigungsgebühr ab. Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin setzte das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 19.05.2010 eine Einigungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer fest.

5

II. Das gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG aufgrund der Zulassung durch das Familiengericht statthafte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die Einigungsgebühr zu Recht festgesetzt. Bei einer Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs fällt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VVRVG jedenfalls dann an, wenn Auskünfte der Versorgungsträger nicht eingeholt worden sind und die Person des Ausgleichspflichtigen deshalb nicht feststeht.

6

Der Senat folgt dabei der nunmehr überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1463. OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010. OLG Köln FamRZ 2008, 1010 sowie 2009, 237. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 2111. OLG Zweibrücken MDR 2009, 1314. OLG Celle FamRZ 2007, 201. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 1000 VVRVG Rdnr. 5 und 26, jeweils m.w.N.. a.A. noch OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 843. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 232). Dabei kann dahinstehen, ob bei einem wechselseitigen Verzicht hinsichtlich des ansonsten noch durchzuführenden Versorgungsausgleichs stets ein Vergleich im Sinne der Nr. 1000 VVRVG vorliegt (so wohl GöttlichMümmlerRehbergXanke, RVG, "Versorgungsausgleich" Anm. 1.2.4).

7

Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr ist gemäß Nr. 1000 VV RVG´die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht´. Der Abschluss eines Prozessvergleiches wird angesichts der weiten Formulierung ebenso wenig gefordert wie ein gegenseitiges Nachgeben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.03.2008 - 13 WF 44/08 = 19 F 106/07 AG Lingen sowie vom 01.09.2008 - 13 WF 165/08 = 19 F 32/08 AG Lingen. vgl. allerdings OLG Celle FamRZ 2009, 715 zur Frage der Entstehung einer Einigungsgebühr im isolierten Sorgerechtsverfahren). Vorliegend waren die Auskünfte der Rentenversicherungsträger noch nicht eingeholt. Deshalb standen weder die Ausgleichsrichtung noch die Ausgleichshöhe fest, so dass mit dem wohl wegen der kurzen Ehedauer erfolgten Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vertraglich ein ungewisses Rechtsverhältnis geklärt wurde.

8

Anders als in dem von der Bezirksrevisorin in Bezug genommenen Beschluss des 14. Zivilsenats vom 07.05.2008 (14 WF 99/08) stand vorliegend auch nicht fest, dass keine auszugleichenden Anwartschaften vorlagen.

9

Allerdings reichen ein Anerkenntnis oder Verzicht nicht aus, um einen ´Vertrag´ im Sinne von Nr. 1000 VV RVG anzunehmen. Die Vereinbarung der Parteien erschöpft sich jedoch nicht in einem bloßen Verzicht. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut der protokollierten "Vereinbarung", wonach ein "Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll" (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2008, 1464 bezüglich einer Zuweisung der Ehewohnung). Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll die Bereitschaft zur einvernehmlichen Beilegung eines Rechtsstreits gefördert werden. Deshalb reicht bereits ein geringes Entgegenkommen aus, um das negative Tatbestandsmerkmal der Beschränkung des Vertrages auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht zu beseitigen. Im Übrigen sind sowohl Anerkenntnis als auch Verzicht einseitige Erklärungen. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nicht feststeht, welche Partei verzichtet. Zutreffend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass der durch beide Parteien erklärte Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden könne, dass jede Partei für den Fall, dass sich ein Ausgleichsanspruch zu Ihren Gunsten ergeben würde, auf einen Ausgleich verzichte und die Wertung als einseitiger Verzicht dieser zweiseitigen Vereinbarung nicht gerecht werde (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1463 ff., jurisRz. 6). Schließlich soll die in den Gesetzeswortlaut aufgenommene Beschränkung, dass der Vertrag nicht ausschließlich ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beinhalten darf, nicht den früheren Gebührentatbestand beschneiden, sondern einem - hier nicht ersichtlichen - Missbrauch vorbeugen (vgl. OLG Köln NJW 2009, 237 [OLG Köln 14.05.2008 - 10 WF 90/08]).

10

Auch § 8 Abs. 1 VersAusglG steht der Einordnung der Vereinbarung als ´Vertrag´ im Sinne von Nr. 1000 VV RVG nicht entgegen. Die vorgesehene richterliche Inhalts und Ausübungskontrolle führt nicht dazu, dass erst der gerichtliche Beschluss die Unsicherheit beseitigt, weil das Gericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden ist.