§ 7 NEFG - Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse (8)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2022 in Kraft. Abweichend davon tritt § 7 nach Artikel 4 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland für die Förderperiode 2023 bis 2027 gefasst hat.
(1) 1Hat die oder der Begünstigte die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen für die Förderung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), so wird die beantragte Förderung gekürzt. 2Die Kürzung der Förderung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.
(2) 1Darüber hinaus werden Verwaltungssanktionen verhängt. 2Die Verwaltungssanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch die Begünstigte oder den Begünstigten. 3Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.
(3) 1Zudem kann die oder der Begünstigte von einer Förderung ausgeschlossen werden. 2Der Ausschluss von einer Förderung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden. 3Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden.