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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 13 NEFG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Amtliche Abkürzung
NEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) 1Das für den ländlichen Raum zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für ELER-Interventionen zu regeln. 2Regelungen im Sinne des Satzes 1 können insbesondere betreffen

  1. 1.

    das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 GAPInVeKoSG, hier insbesondere nähere Einzelheiten

    1. a)

      zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung und

    2. b)

      zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen,

  2. 2.

    das tierbezogene Antragssystem gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 GAPInVeKoSG,

  3. 3.

    das Flächenmonitoringsystem gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 3 GAPInVeKoSG,

  4. 4.

    das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 5 GAPInVeKoSG, hier insbesondere nähere Einzelheiten

    1. a)

      zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach § 7,

    2. b)

      zur Berechnung der Kürzungen und Sanktionen,

    3. c)

      zur Umsetzung und näheren Regelung der Ausnahmen von Kürzungen und Sanktionen,

    4. d)

      zur Reihenfolge der Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Rückforderungen,

    5. e)

      zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die Konditionalität darstellt,

  5. 5.

    die Auszahlung bei Betriebsübergaben,

  6. 6.

    die Einführung eines automatischen Antragssystems,

  7. 7.

    die Nachweis- und Meldepflichten der oder des Begünstigten.

(2) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten zur elektronischen Antragstellung, zur elektronischen Erstellung eines Verwaltungsaktes, zum elektronischen Verwaltungsakt und zur elektronischen Kommunikation mit den Begünstigten zu regeln. 2Regelungen im Sinne des Satzes 1 können insbesondere betreffen

  1. 1.

    die die Schriftform ersetzende elektronische Form bei Beihilfe-, Förder- und Auszahlungsanträgen sowie Anträgen auf Vergabe einer Registriernummer,

  2. 2.

    besondere Anforderungen an mithilfe automatischer Einrichtungen erlassene Bescheide.

(3) Das Fachministerium kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit aufgrund des Absatzes 2 erlassene Verordnungen auch gelten für

  1. 1.

    die Umsetzung der Interventionen nach Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 in Ergänzung zum GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz sowie in Ergänzung zu den aufgrund des § 17 GAPInVeKoSG erlassenen Verordnungen, die der Durchführung der Vorschriften zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der Verordnung (EU) 2021/2116 dienen,

  2. 2.

    die Umsetzung der Interventionen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die Umsetzung der Interventionen in bestimmten Sektoren nach Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 und

  3. 3.

    niedersächsische Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, wenn diese zusammen mit dem Sammelantrag nach § 5 GAPInVeKoSG oder mit demselben Antragsvordruck oder elektronischen Antragssystem einer Intervention nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt werden; die Ermächtigung gilt in Bezug auf die elektronische Erstellung eines Verwaltungsaktes, den elektronischen Verwaltungsakt und die elektronische Kommunikation mit den Begünstigten auch, wenn Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union zusammen mit Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 in derselben IT-Anwendung bearbeitet werden.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Verweisungen auf Vorschriften der in § 1 genannten Unionsregelungen sowie auf das GAP-Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.