Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 NLöffVZG - Sonn- und Feiertagsregelung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Amtliche Abkürzung
NLöffVZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

(1) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen geöffnet werden

  1. 1.

    in der Zeit von 0 bis 24 Uhr

    1. a)

      Apotheken,

    2. b)

      Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs,

    3. c)

      Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und in Fährhäfen für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie von Bekleidungsartikeln und Schmuck,

    4. d)

      andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse,

  2. 2.

    andere als die in Nummer 1 genannten Verkaufsstellen in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags, für die Dauer von täglich acht Stunden für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel und Schmuck, von Devotionalien sowie von Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, sofern sich diese Verkaufsstellen befinden in

    1. a)

      Kur- und Erholungsorten,

    2. b)

      Ausflugsorten, die von dem für Tourismus zuständigen Ministerium anerkannt worden sind,

    3. c)

      den Wallfahrtsorten

      Bethen (Stadt Cloppenburg),
      Germershausen (Rollshausen, Landkreis Göttingen),
      Ottbergen (Schellerten, Landkreis Hildesheim),
      Rulle (Wallenhorst, Landkreis Osnabrück),
      Wietmarschen (Landkreis Grafschaft Bentheim),
      Höherberg (Wollbrandshausen, Landkreis Göttingen),

  3. 3.

    für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,

    1. a)

      Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf (§ 2 Abs. 2) ausgerichtet sind,

    2. b)

      Hofläden.

(2) Die gemäß Absatz 1 Nr. 2 oder 3 bestimmten Öffnungszeiten sind so anzubringen, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle sichtbar sind.