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§ 18 NRettDG - Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Trägern des Rettungsdienstes, Beauftragten und Kostenträgern über Kosten und Entgelte sowie über den Abschluss oder die Durchführung von Vereinbarungen nach den §§ 15 und 17 richtet das Land eine Schiedsstelle ein.

(2) Mitglieder sind

  1. 1.
    eine Person mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. 2.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Träger des Rettungsdienstes,
  3. 3.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Beauftragten und
  4. 4.
    vier Vertreterinnen oder Vertreter der Kostenträger.

Die oder der Vorsitzende werden von den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern einverständlich benannt. Kommt binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes keine Einigung über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu Stande oder werden binnen der gleichen Frist andere Mitglieder der Schiedsstelle nicht benannt, so bestimmt sie das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

(3) Die Kosten der Schiedsstelle tragen die Träger des Rettungsdienstes und die Kostenträger zu gleichen Teilen.

(4) Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer der streitenden Parteien von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Sie entscheidet durch Verwaltungsakt. Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(5) Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.