Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 03.12.1998, Az.: 6 A 1312/97
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Entgelten im Rettungsdienst und Krankentransport; Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruches; Streitigkeit zwischen Träger des Rettungsdienstes und Kostenträger; Deckung der Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes; Zeitlicher Regelungsbereich eines Schiedsspruches; Erforderlichkeit einzelner Kostenpositionen; Obliegenheit der Rettungsdienstträger zur Zusammenarbeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 03.12.1998
- Aktenzeichen
- 6 A 1312/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:1998:1203.6A1312.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 18 NRettDG
- § 15 NRettDG
- § 16 NRettDG
- § 2 Abs. 4 BedarfVO-RettD
Fundstelle
- NdsVBl 1999, 193-195
Verfahrensgegenstand
Vertragliche Entgelte für Leistungen des Rettungsdienstes
Redaktioneller Leitsatz
Ein Schiedsspruch nach § 18 NRettDG kann auch mit Wirkung ex-tunc vergangene Zeiträumr regeln.
Der Grundsatz der kreisübergreifenden Zusammenarbeit der Rettungsdienstträger in benachbarten Versorgungsbereichen ist nicht nur im Hinblick auf ein optimales Funktionieren des Rettungsdienstes, sondern auch unter wirtschaftlichen Aspekten geboten. Diese Obliegenheitspflicht der Rettungsdienstträger ist im Rahmen einer Kostenermittlung unter Wirtschaftlichkeitsaspekten zu beachten.
In der Verwaltungsrechtssache
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade
auf die mündliche Verhandlung vom 03. Dezember 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Leiner,
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes sowie
die ehrenamtliche Richterin ... und
den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluss der Beklagten vom 20. Juni 1997 wird zu Ziffer 4. ganz und zu Ziffer 1. aufgehoben, soweit er die Obergrenze der Gesamtkosten des Rettungsdienstes des Klägers für das Jahr 1993 auf 4.895.514,00 DM statt auf 5.214.602,00 DM festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Entgelten im Rettungsdienst und Krankentransport durch die Beklagte.
Der Kläger ist seit dem 01. Februar 1992 Träger des Rettungsdienstes im Landkreis Rotenburg (Wümme), der von den DRK-Kreisverbänden Bremervörde und Rotenburg (Wümme) kraft Auftrags durch den Kläger betrieben wird.
In der Zeit vorher wurde der Rettungsdienst im Landkreis Rotenburg (Wümme) aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem DRK Rotenburg sowie dem DRK Bremervörde als Beauftragten betrieben. Die Kosten der Beauftragten beglichen die Beigeladenen direkt durch im voraus ausgehandelte Entgelte.
Von August bis Dezember 1992 verhandelten der Kläger und die Beigeladenen über eine Entgelt - Vereinbarung im Rettungsdienst mit Wirkung ab 01. Januar 1993. Da eine entsprechende Entgelt - Vereinbarung nicht zustande kam, erließ der Kläger am 29. Dezember 1992 eine Satzung für den Rettungsdienst/Krankentransport im Landkreis Rotenburg (Wümme), die am 01. Januar 1993 in Kraft trat und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes bzw. Krankentransportes dem Grunde und der Höhe nach regelte.
Für das Jahr 1998 hat der Kläger mit den Beigeladenen am 03. Dezember 1997 eine Entgeltvereinbarung geschlossen, wonach die Leistungen des Rettungsdienstes vergütet werden.
Nach dem Scheitern der Verhandlungen im Jahre 1992 über eine Entgeltvereinbarung für Leistungen des Rettungsdienstes ab dem 01. Januar 1993 beantragten die Innungskrankenkasse Rotenburg (Wümme), die AOK Bremervörde, die AOK Stade - Rotenburg, der Verband der Angestellten - Krankenkassen und die Hannoversche Landwirtschaftliche Krankenkasse bei der Beklagten die Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen den Kläger zunächst mit dem vorrangigen Ziel einer im Vergleich zur Satzung des Klägers geringeren Entgeltfestsetzung durch die Beklagte unter Berücksichtigung der Entgeltbegrenzungen des § 133 Abs. 1 SGB V.
Die Hannoversche Landwirtschaftliche Krankenkasse, die Beigeladene zu 3) verfolgte zudem das Ziel, die für den Rettungsdienst sowie für den qualifizierten Krankentransport im Landkreis Rotenburg (Wümme) mit Wirkung ab 01. Januar 1993 geltenden Preise auf der Basis eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes durch einen Schiedsstellenspruch der Beklagten festlegen zu lassen. Diesem Anliegen schlossen sich die übrigen Beigeladenen im Verlauf des Verfahrens vor der Beklagten an, nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V dem kommunalen Träger des Rettungsdienstes bei der Festlegung von Benutzungsgebühren in einer Satzung nicht verbietet, die dort vorgesehene Preisobergrenze zu überschreiten.
Mit Satzung vom 02. Juni 1993 änderte der Kläger seine Satzung vom 23. Dezember 1992 und erließ mit Wirkung vom 01. Juli 1993 einen geänderten Gebührentarif für die Leistungen des Rettungsdienstes bzw. Krankentransports.
Am 22. Dezember 1993 erteilte der Kläger der Wirtschaftsberatung AG (WIBERA) den Auftrag, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung des Rettungsdienstes durchzuführen. Die WIBERA AG legte ihr Gutachten im November 1994 in endgültiger Fassung vor.
Unter Hinweis auf die aus Sicht der Rotenburger Krankenkassen, die sich zur Arbeitsgemeinschaft Rotenburger Krankenkassen zusammengeschlossen hatten, als unwirtschaftlich vom WIBERA-Gutachten festgestellten Kostenpunkte im Rettungsdienst beantragte die Arbeitsgemeinschaft der Rotenburger Krankenkassen bei der Beklagten, eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung festzusetzen, die an die Stelle der in der Satzung festgelegten Benutzungsgebühren treten sollte. Als unwirtschaftlich festgestellte Kostenpunkte stellte die Arbeitsgemeinschaft der Rotenburger Krankenkassen im Einzelnen heraus, dass durch den unwirtschaftlichen Betrieb der Rettungswache Tarmstedt jährliche Mehraufwendungen in Höhe von 334.000 DM zu verzeichnen seien. Unnötige Mehrkosten in Höhe von 60.000 bis 80.000 DM seien entstanden, weil man im Zuge der Fahrzeugbeschaffung auf die Übernahme von Ausstattungsteilen aus den Altfahrzeugen verzichtet habe. Durch Beschäftigung von Personal über dem Personalbedarf seien 1993 unwirtschaftliche Personalkosten in Höhe von 159.250,00 DM entstanden. Die Kosten der Querschnittsämter des Klägers in Höhe von 70.174 DM für das Jahr 1993 seien nicht berücksichtigungsfähig, da der Kläger als Träger des Rettungsdienstes im Rahmen einer eigenen Aufgabe tätig sei. Ferner seien vom DRK-Kreisverband Bremervörde im Jahr 1993 zu Unrecht Schichtzulagen in Höhe von 18.480,00 DM gewährt worden. Zudem seien dort unwirtschaftliche Kosten im Zusammenhang mit den Telefongebühren entstanden.
Bei der Rettungsleitstelle seien 1993 Mehraufwendungen in Höhe von 183.934,00 DM zu verzeichnen gewesen, wenn man den durch den Rettungsdienst verursachten Kostenanteil im Vergleich zum Brand- und Katastrophenschutz auf 51 % begrenze und nicht wie der Kläger auf 80 %.
Im Jahre 1993 seien beim DRK-Kreisverband Rotenburg Sollzinsen in Höhe von 40.000,00 DM angefallen, die auf dortige Versäumnisse zurückzuführen seien, jedoch den Kostenträgern nicht angelastet werden könnten. Ebenso seien kalkulatorische Eigenkapitalzinsen von den Kosten abzusetzen, da diese Zinsen nicht notwendig seien, um die durch den Betrieb und die Vorhaltung entstehenden Kosten des Rettungsdienstes zu finanzieren. Weiter sei die Differenz zwischen den Abschreibungen für Gebäude und den kalkulatorischen Raummieten in Höhe von 80.473,00 DM von den Gesamtkosten des Rettungsdienstes abzuziehen. An die Firma Ruf, die im Auftrag des DRK-Kreisverbandes Rotenburg den Rettungsdienst in der Stadt Visselhövede durchgeführt habe, seien vom Kläger zu Unrecht Zahlungen ohne Nachweis erfolgt. Auch könnten Verluste in Höhe von 570.959,00 DM, die während der Übergangsphase oder vor dem Inkrafttreten des NRettDG entstanden seien, mangels gesetzlicher Regelung nicht in Ansatz gebracht werden. Für zwei überzählige leitende Notärzte seien zudem unwirtschaftliche Kosten in Höhe von 7.200,00 DM entstanden. Unter Abzug der als unwirtschaftlich festgestellten Kosten in Höhe von 932.972 DM seien die wirtschaftlichen Gesamtkosten auf 4.612.355 DM festzulegen.
Mit Schreiben vom 02. Mai 1997 erklärte der Kläger das Schiedsstellenverfahren gegenüber der Beklagten für erledigt, da zwischen dem Kläger und den Beigeladenen eine Vereinbarung, die Gegenstand eines Schiedsstellenverfahrens sein könnte, nicht existiere. Ein Rechtsschutzinteresse der Beigeladenen hinsichtlich der Überprüfung der Satzung des Klägers sei nicht erkennbar. Die Satzung des Klägers könne nicht rückwirkend durch eine zwangsweise herbeigeführte Entgeltvereinbarung ersetzt werden.
Darauf entgegnete die Arbeitsgemeinschaft Rotenburger Krankenkassen, dass die Zulässigkeit des Antrages gegeben sei, da die Beklagte nur bei Streitigkeiten, die eine Entgeltvereinbarung nicht ermöglicht hätten, in Funktion treten könne. Wäre eine Vereinbarung notwendige Voraussetzung für ein Schiedsstellenverfahren, wäre dies ein Widerspruch in sich, da eine Vereinbarung grundsätzlich Einigkeit zwischen den Vertragspartnern voraussetze. Nur wenn diese nicht gegeben sei, mache ein Schiedsverfahren Sinn.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1997 beantragte der Kläger, die in den Jahren 1986 bis 1992 entstandenen Personal- und Sachkosten als Verlust anzuerkennen und bei dem Aushandeln künftiger Entgelte bzw. dem Festsetzen künftiger Gebühren berücksichtigen zu können.
Nach mündlichen Verhandlungen am 02. Juni 1997 und 20. Juni 1997 setzte die Beklagte durch Beschluss vom 20. Juni 1997 fest, dass die Gesamtkosten des Rettungsdienstes des Landkreises Rotenburg (Wümme) für das Jahr 1993 4.895.514 DM betragen. Weiter stellte die Beklagte in ihrem Beschluss unter Ziffer 2 fest, dass diesem Betrag der bei den Beauftragten DRK Bremervörde und DRK Rotenburg im Jahr 1992 entstandene Verlustvortrag hinzuzufügen, sofern die Beigeladenen diesen Verlust anerkennen und nicht direkt ausgleichen. Diesem Betrag seien die den Beauftragten im Jahr 1993 tatsächlich entstandenen Kosten für die Nutzung eigener Räume für den Rettungsdienst sowie nachgewiesene kalkulatorische Zinsen auf Neuanschaffungen im Jahr 1993 für die Leitstelle anteilig hinzuzurechnen. Ferner wies die Beklagte den Antrag des Klägers, dem Gesamtkostenbetrag für 1993 seine Leitstellen - und Verwaltungskosten aus der Zeit von 1986 bis 31. Dezember 1992 als Verlust - Vortrag hinzuzusetzen zurück. Ferner gab die Beklagte dem Kläger und den Beigeladenen in dem Beschlusstenor unter Ziffer 4 auf, dass die Gesamtkosten des Rettungsdienstes für die Jahre ab 1994 zwischen den Parteien nach den Maßgaben des Beschlusses der Beklagten zu vereinbaren sind.
Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass das Schiedsverfahren zulässig gewesen sei, weil zwischen dem Kläger und den Beigeladenen eine wirksame Vereinbarung über die Entgelte im Rettungsdienst nicht zustande gekommen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte die Entgelte rückwirkend ab 1993 festsetzen können. Denn die Schiedsstelle müsse den Zeitraum erfassen, für den der Kläger und die Beigeladenen die Vereinbarung treffen wollten und mussten. Die bis zum Abschluss der Vereinbarung zulässige Gebührensatzung stelle eine endgültige Vereinbarung nicht dar, sondern sei eine in ihrer Geltung zeitlich begrenzte Zwischenlösung, die durch die endgültige vertragliche Vereinbarung abgelöst werde. Zwar erfolge die Konkretisierung des Leistungsinhalts durch den Schiedsgutachter hinsichtlich des Zeitpunktes üblicherweise nach dem Willen der Parteien, hier sei der zugrundeliegende Wille der Parteien durch die gesetzliche Anordnung in § 15 Abs. 1 NRettDG ersetzt worden. An die Stelle der Parteien trete im Nichteinigungsfalle die Schiedsstelle, für die bezogen auf den Zeitpunkt 01. Januar 1993 die gleiche gesetzliche Verpflichtung bestehe wie für die Parteien. Für die hier einschlägige gesetzliche Änderungsregelung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1992 gelte, dass die Änderung mit dem Zugang des Änderungsbegehrens zuzulassen sei, weil der andere Vertragsteil von diesem Zeitpunkt an wisse, dass er mit einer Änderung der Kosten und Entgelte und einer vertraglichen Neufestsetzung rechnen müsse.
Die Feststellung der Gesamtkosten stünden unter dem strikten Gebot der Wirtschaftlichkeit und Kostendeckung unter Beachtung der Kostenrichtlinien. Dementsprechend seien die Kosten für die Rettungswache Tarmstedt nicht von den Beigeladenen zu tragen. Durch die Rettungswache Tarmstedt sei eine wesentliche Verbesserung der Notfall - Einsatz - Struktur im Landkreis Rotenburg (Wümme) nicht gegeben. Die notwendige Versorgung sei ohne die Rettungswache Tarmstedt gewährleistet. Die Samtgemeinde Fintel sei durch die benachbarte Rettungswache Schneverdingen mit zu versorgen. Zu dieser Zusammenarbeit sei der Nachbarkreis verpflichtet.
Die Kosten für das Verwaltungspersonal einschließlich der Querschnittsämter seien vom Kläger bedarfsgerecht angesetzt und daher nicht in Abzug gebracht worden. Die vom Kläger an das DRK Bremervörde gezahlten Wechselschichtzulagen in Höhe von 18.084,00 DM seien übertariflich gewährt worden. Die Beigeladenen seien jedoch nicht verpflichtet, höhere Personalkosten zu zahlen, als dies nach dem Tarifvertrag vorgesehen sei.
Die Personal- und Sachkosten der Rettungsleitstelle seien zu 60 % auf den Brand- und Katastrophenschutz und zu 40 % auf den Rettungsdienst zu verteilen, was den Rettungsdienst-Erfahrungen entspreche. Dementsprechend sei ein Anteil der Kosten der Rettungsleitstelle in Höhe von 413.384 DM auf den Rettungsdienst entfallen.
Für die im Jahr 1993 unwirtschaftlich arbeitende Telefonanlage des DRK Bremervörde seien insgesamt 15.000 DM abzuziehen, denn es sei die Aufgabe des Klägers gewesen, die Kosten des Beauftragten zu überprüfen und im Rahmen der Gesamtplanung zu beanstanden. Kalkulatorische Zinsen seien nur mit 951 DM abzusetzen gewesen, da der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass das eingesetzte Kapital, welches er verzinst haben wolle, wirklich eigenes Kapital sei und noch nicht abgeschrieben sei, nicht aus Zuschüssen herrühre oder durch Beiträge oder Entgelte in den Vorjahren gedeckt sei.
Die kalkulatorische Raummiete des DRK sei in die Kostenabrechnung nicht einzustellen, da die kalkulatorischen Raummieten keine originäre Kostenart innerhalb der Gesamtkosten des Rettungsdienstes darstellten. Die Gesamtkosten für die Fa. Ruf, Visselhövede, seien mit 536.383 DM zu berücksichtigen gewesen, da nur insoweit tatsächlich Kosten entstanden seien.
Die dem DRK im Jahr 1992 entstandenen Verluste seien von den Beigeladenen zu übernehmen, da zwischen ihnen und dem DRK eine Vereinbarung über die Kosten des Rettungsdienstes bestanden habe. Zwar wären die Beigeladenen grundsätzlich zur direkten Zahlung an das DRK verpflichtet, jedoch habe der Kläger die Verluste 1995 ausgeglichen, so dass die Beigeladenen entsprechend den Kostenrichtlinien den Verlust in die Kostenrechnung für 1993 vortragen lassen und mit den Gesamtkosten für 1993 bezahlen könnten. Dagegen könnten die Kosten der Leitstelle des Klägers von 1986 bis 1992 nicht in Ansatz gebracht werden, denn zwischen dem Kläger und den Beigeladenen habe bis Dezember 1992 eine entgeltrechtliche Beziehung nicht bestanden. Der Kläger habe die Kosten der Leitstelle bis zum Inkrafttreten des NRettDG selbst getragen und nicht auf die Beigeladenen abwälzen können.
Gegen diesen dem Kläger am 15. Juli 1997 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 13. August 1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der er ergänzend geltend macht, dass der Beklagten für das Jahr 1993 und die Folgejahre keinerlei Entscheidungskompetenz zukomme, da dieser Zeitraum durch die Satzung und die aufgrund der Satzung erlassenen ausnahmslos unanfechtbaren Gebührenbescheide abgedeckt sei. Da gerade eine Vereinbarung mit den Beigeladenen nicht mehr existiere, sondern eine Satzung, sei die Beklagte nicht zuständig. Für die Überprüfung einer Satzung und der dieser Satzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung wären die Verwaltungsgerichte entweder im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens oder im Fall der Anfechtung eines noch nicht bestandskräftigen Gebührenbescheides zuständig gewesen. Solche Verfahren seien jedoch nicht zu Ende geführt worden, so dass sich auch die Beklagte die Bestandskraft von Verwaltungsakten zurechnen lassen müsse.
Vereinbarungsfestsetzungen könnten durch die Beklagte nur ex nunc und nicht rückwirkend für einen Zeitraum getroffen werden, der mangels zustandegekommener Vereinbarung durch eine notwendig gewordene Satzung abgedeckt sei.
Andernfalls hätten die Beigeladenen die Möglichkeit, in ein Rechtsverhältnis einzugreifen, das sie gar nicht betreffe. Es wäre völlig systemfremd, dass durch Spruch der Beklagten rückwirkend und pauschal bestandskräftige Gebührenbescheide bzw. Urteile im Ergebnis aufgehoben bzw. irgendwie ausser Kraft gesetzt würden. Eine Umsetzung bzw. Vollstreckung der Entscheidung sei kaum vorstellbar.
Die von der Beklagten für das Jahr 1993 herausgerechneten Kosten für die Rettungswache Tarmstedt in Höhe von 334.000,00 DM seien nicht angefallen, denn 1993 sei die Rettungswache noch mit ehrenamtlichen Kräften besetzt gewesen. Erst ab 1995 sei dort hauptamtliches Personal eingesetzt worden. Durch die Aufgabe der Rettungswache Tarmstedt wäre der dortige Bereich nach wie vor vom Rettungsdienst zu versorgen, was nicht kostenlos erfolgen könne. Die dafür aufzuwendenden Kosten würden an anderer Stelle entstehen, was die Beklagte nicht bedacht habe.
Die Schichtzulagen, die beim DRK-Kreisverband Bremervörde gezahlt worden seien, seien bis einschließlich 1992 von den Beigeladenen, als diese selbst mit dem DRK abgerechnet hätten, nicht beanstandet worden. Es widerspreche demgegenüber Treu und Glauben, diese Zahlungen für das Jahr 1993, in dem der Kläger zuständig gewesen sei, als unwirtschaftlich einzuordnen. Auch sei es sehr zweifelhaft, ob nicht diese Schichtzulagen doch zu zahlen gewesen wären. Für den Kläger sei es ferner rechtlich und tatsächlich unmöglich gewesen, die Zahlung der Schichtzulagen zum 01. Januar 1993 einzustellen, da entsprechende arbeitsvertragliche Nebenabreden bestanden hätten.
Bei der Berechnung der Verteilung der Kosten der Rettungsleitstelle auf den Rettungsdienst einerseits und den Brand- und Katastrophenschutz andererseits habe die Beklagte übersehen, dass vom 01. Januar 1993 bis 30. Juni 1993 eine Satzung gegolten habe, nach der nur 50 % der Kosten der Leitstelle umgelegt worden seien. Danach würde der Kläger für diesen Zeitraum nicht eine Differenz von 20 % zu erstatten haben, sondern umgekehrt noch 10 % erhalten. Davon ausgehend habe der Kläger lediglich 53.550,65 DM zu erstatten. Aber auch eine solche Nachzahlungsverpflichtung sei rechtlich und tatsächlich unzutreffend. Ein Mittelwert von 10 % der verursachungsunabhängigen und verursachungsabhängigen Kosten der Leitstelle, die sich nach dem vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Ergebnis der Jahresrechnung auf 850.673,00 DM beliefen, sei für die Feuerwehr anzusetzen und 90 % entfielen auf den Rettungsdienst. Demnach müssten die Beigeladenen für das Jahr 1993 noch 352.189,30 DM an den Kläger nachzahlen.
Nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Kläger 15.000 DM für eine unwirtschaftliche Telefonanlage zurechnen lassen müsse, denn den Kläger treffe insoweit ein Verschulden nicht, wohl aber die Beigeladenen, die die Anlage nicht vor 1992 hätten ändern lassen. Zudem sei es erst für 1994 möglich gewesen, andere Mietverträge abzuschließen.
Die Rechtsauffassung der Beklagten zu den Kosten der Firma Ruf in Visselhövede sei nicht haltbar, denn die diesbezüglich zugrundegelegte Kostenschätzung im WIBERA-Gutachten sei nachweislich falsch. Das WIBERA Gutachten habe bei seiner Schätzung Personaleinsatzkosten unter der Voraussetzung angenommen, dass Zivildienstleistende auf einem Rettungstransportwagen eingesetzt werden könnten. Zivildienstleistende seien als Rettungshelfer und -fahrer für die Besatzung eines Rettungstransportwagens als ungeeignet anzusehen, solange sie nicht über die geforderte Ausbildung verfügten. Nach Abschluss einer solchen Ausbildung seien Zivildienstleistende nur die Hälfte ihrer Dienstzeit einsetzbar und daher für einen Privatunternehmer nicht interessant. Zudem habe in der Rettungswache Visselhövede, die von einem mitarbeitenden Privatunternehmer geführt worden sei, wegen fehlender rechtlicher Voraussetzungen auch ein Zivildienstleistender nicht beschäftigt werden können. Die fiktiven Berechnungen der WIBERA seien daher unter falschen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorgenommen worden.
Der Kläger beantragt,
den Schiedsspruch der Beklagten vom 20. Juni 1997 zu den Ziffern 1. und 4. aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht ergänzend zu ihrem Schiedsspruch geltend, dass der Schiedsspruch der Beklagten selbstverständlich Abrechnungszeiträume der Vergangenheit erfassen dürfe, selbst wenn für diese Abrechnungszeiträume - übergangsweise - eine Satzung nach § 16 NRettDG erlassen worden sei. Diese Rechtsauffassung sei vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in anderer Sache bestätigt worden.
Nach den überzeugenden Darlegungen des WIBERA-Gutachtens sei die Rettungswache Tarmstedt auch unter Berücksichtigung der rechtlich vorgegebenen Standards entbehrlich. Werde die Rettungswache Tarmstedt weiter betrieben - aus welchen Gründen auch immer -, so habe sie bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Rettungsdienstes außer Ansatz zu bleiben.
Bei der Verteilung der Kosten für die von Feuerwehr und Rettungsdienst gemeinsam genutzten Leitstelle sei nicht von den tatsächlichen Kosten auszugehen, sondern von den Kosten, die im Rahmen eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes im Landkreis Rotenburg für eine Leitstelle anfallen dürfen. Sie habe diese Gesamtkosten dem WIBERA-Gutachten entnommen, das wiederum auf den Angaben bzw. Unterlagen des Klägers zu den Personalkosten, Sachkosten und Abschreibungen basiere.
Auch die Berechnung der Verteilung der Kosten der Rettungsleitstelle im Verhältnis 40 % zu 60 % sei sachgerecht, denn sie finde in dem WIBERA-Gutachten eine fundierte und detaillierte Grundlage. Das vom Kläger vorgelegte Berechnungsverfahren sei nicht geeignet, diese Erfahrungswerte zu entkräften. Vielmehr bestätige die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Fällen ohne konkretere Faktenbasis für zulässig erachtete überschlägige Berechnung die Grössenordnung der im Schiedsspruch vertretenen Kostenverteilung zwischen Rettungsdienst und Feuerwehr.
Zu den Gesamtkosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes gehörten die nach objektiven Maßstäben erforderlichen Kosten einer Telefonanlage, nicht aber unstreitig überhöhte Kosten. Soweit sich der Kläger gegen die Auffassung der WIBERA wende, Personalkosten der Fa. seien im Rahmen der Ermittlung der Gesamtkosten des Rettungsdienstes grundsätzlich nur bis zu der Höhe zu berücksichtigen, wie sie in einer vergleichbaren, vom DRK-Kreisverband betriebenen Rettungswache anfielen, seien diese Ausführungen theoretischer Natur. Diese Frage sei nicht entscheidungserheblich, denn das Gutachten WIBERA habe für das Jahr 1993 Gesamtkosten der Fa. ermittelt, die unter dem von ihr angenommenen Grenzwert gelegen hätten.
Die Beigeladenen haben einen Antrag nicht gestellt.
Insbesondere die Beigeladene zu 1) ist der Auffassung, dass die Satzung des Klägers in dem Zeitpunkt ihre Wirkung verliere, in dem die Schiedsstelle eine Entgeltvereinbarung nach § 15 NRettDG rechtsverbindlich festgesetzt habe. Für eine Übergangszeit bis zum Vorliegen einer Entgeltvereinbarung sei die Liquidität des Rettungsdienstes durch die Satzung des Klägers gewährleistet. Der Kläger dürfe nur Benutzungsgebühren von den Benutzern des Rettungsdienstes verlangen, solange eine Vereinbarung nicht zustande gekommen sei. An eine Dauerlösung durch Satzungsrecht habe der Gesetzgeber nicht gedacht. Durch die Gebühren aufgrund der Satzung sollte bis zum Abschluss einer Entgeltvereinbarung vermieden werden, dass die betroffene Kommune in Vorfinanzierungsprobleme gerät, und dass die Schiedsstelle bei einer abweichenden Entgeltvereinbarung die Verrechnung bereits erhobener Gebühren zu berücksichtigen hat.
Hinsichtlich der Bedarfsnotwendigkeit der Rettungswache Tarmstedt hätten die Gutachter überzeugend ausgeführt, dass die Rettungswache zur Einhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Qualitätsstandards im Sinne der Bedarfsverordnung nicht notwendig sei. Der Kostenteilung einer gemeinsam genutzten Leitstelle im Verhältnis 60/40 sei im Ergebnis zuzustimmen. Eine solche Aufteilung habe sich in diversen Gutachten zum Rettungsdienst in Niedersachsen ergeben.
Die Kosten der Telefonanlage seien - wie das WIBERA-Gutachten ergeben habe - nicht bedarfsgerecht, was der Kläger sachlich nicht bestreite.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat überwiegend keinen Erfolg.
Die Beklagte ist gem. § 18 NRettDG vom 29. Januar 1992 (Nds. GVBl. S. 21) für den Erlass des angefochtenen Bescheids vom 20. Juni 1997 zuständig und dazu auch befugt gewesen. Nach § 18 Abs. 1 ist die Beklagte zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Trägern des Rettungsdienstes - hier der Kläger - und den Kostenträgern - hier die Beigeladenen - über Kosten und Entgelte sowie über den Abschluss oder die Durchführung von Vereinbarungen nach den §§ 15 und 17 NRettDG eingerichtet worden. Eine solche Vereinbarung nach § 15 NRettDG, in der der Träger des Rettungsdienstes sich mit den Kostenträgern auf privatrechtliche Entgelte für seine Leistungen des Rettungsdienstes einigt, ist - zwischen den Beteiligten unstreitig - für die Zeit ab 1993 (bis Ende 1997) nicht zustandegekommen. Dieses Fehlen einer Vereinbarung wird nach der gesetzlichen Konzeption durch eine bestandskräftige Entscheidung der Beklagten ersetzt (vgl. Ufer, Komm. z. NRettDG, § 15 Vorbemerkung), wenn eine der streitenden Parteien - wie im vorliegenden Fall die Beigeladenen - eine solche Entscheidung gem. § 18 Abs. 4 S. 1 NRettDG beantragen.
Der Schiedsspruch, der als Verwaltungsakt ergeht (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 NRettDG), ersetzt die fehlende Vereinbarung. Die beklagte Schiedsstelle ist - wie in der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 12/2281, S. 13 zu § 13 des Entwurfs) hervorgehoben wird - "kein mit Eigenschaften eines Gerichts ausgestattetes Schiedsgericht. Es handelt sich hier um ein unechtes Schiedsgericht im Sinne einer Verwaltungsbehörde. Durch die einheitliche Spruchpraxis wird erreicht, daß es im Laufe der Zeit zu einheitlichen Anwendungspraktiken und Auslegungen kommt ... Die Ergebnisse der Schiedsstelle haben für die streitenden Parteien Entscheidungscharakter. Sie sind im Wege der Anfechtungsklage auf dem Verwaltungsrechtsweg angreifbar."
Der vom Kläger angefochtene Schiedsspruch der Beklagten vom 20. Juni 1997 ist bezüglich der Ziffer 4 ganz rechtswidrig und bezüglich Ziffer 1, soweit damit festgelegt wird, dass die Obergrenze der Gesamtkosten des Rettungsdienstes für das Jahr 1993 auf 4.895.514,00 DM statt auf 5.214.602,00 DM festgesetzt wird.
Denn nach Auffassung des Gerichts waren für einen wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienst im Landkreis Rotenburg (Wümme) für das Jahr 1993 Gesamtkosten in Höhe von 5.214.606,00 DM anzusetzen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG muss die Summe der zu vereinbarenden Entgelte die vom Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern einvernehmlich festgestellten Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken. Maßstab der Feststellung sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes (§ 15 Abs. 1 S. 4 NRettDG). Hiernach ist es geboten, dass sich auch die Beklagte an den Kriterien des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 NRettDG orientiert (Nds. OVG, Urteil vom 07. November 1997 - 7 L 7458/95).
Der Kläger kann dem Schiedsspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Schiedsspruch insbesondere unter Ziffer 1 einen Zeitraum regelt, der vor Erlass des Schiedsspruches liegt, denn eine solche Regelung vergangener Zeiträume ist zulässig. Hiervon sind sowohl die Kammer (Urteil vom 30. August 1995 - 6 A 1857/94) als auch das Nds. OVG (Urteil vom 07. November 1997 - 7 L 7458/95) ohne weiteres ausgegangen. Der gegenteiligen Ansicht von Ufer (Komm. z. Nds RettDG, § 18, Ziff. 4) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
Zwar lässt der Wortlaut in § 16 NRettDG ("Solange eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 nicht zustande kommt, kann ... .") gleichermaßen sowohl eine Auslegung im Sinne des Klägers zu, dass der Schiedsspruch erst Zeiträume ab Erlass des Schiedsspruches regeln kann, als auch die Auslegung zu, dass der Schiedsspruch eine ex-tunc Wirkung entfaltet. Die Gesetzesmaterialien dagegen sprechen eindeutig dafür, dass eine Wirkung des Schiedsspruchs auch für vergangene Zeiträume vom Gesetzgeber gewollt war.
Der heutige § 16 des NRettDG war in dem ursprünglichen Entwurf zum NRettDG noch nicht enthalten (vgl. LT-Drs 12/2281). Erst auf Empfehlung des Ausschusses für Sozial- und Gesundheitswesen ist der heutige § 16 NRettDG als § 12/1 in den Gesetzentwurf aufgenommen worden (LT-Drs 12/2630 S. 12). In dem Bericht zum Entwurf des NRettDG finden sich dazu folgende Ausführungen (LT-Drs 12/3016):
"Dadurch wird vermieden, daß die betroffenen Kommunen oder das Land in der Anlaufphase des Gesetzes oder bei sonstigen Verzögerungen der Vertragsverhandlungen mit den Kostenträgern in unzumutbare Vorfinanzierungsprobleme geraten. Das Recht zur Gebührenerhebung endet, sobald eine Vereinbarung nach § 12 zustandegekommen oder durch Entscheidung der Schiedsstelle oder - auf Klage gegen den Schiedsspruch - des Verwaltungsgerichts ersetzt worden ist.
Im Rechtsausschuß wurden von einem Mitglied der CDU-Fraktion Zweifel daran geltendgemacht, ob das in § 12/1 angebotene Verfahren praktikabel sei. Weiche der Träger des Rettungsdienstes auf Benutzungsgebühren aus und komme schließlich eine abweichende Entgeltvereinbarung zustande, so frage sich, wie die geleisteten Überzahlungen zurückzuerstatten seien. All dies führe zu komplizierten und aufwendigen Verfahren. Demgegenüber wies der Vertreter des Sozialministeriums darauf hin, daß die Regelung keine pragmatischen Regelungen vor Ort verhindere; sie stärke lediglich die Stellung der Kommunen für den Fall, daß eine Entgeltvereinbarung nicht zustande komme. Einen übermäßigen Verwaltungsaufwand aus Anlaß einer späteren Einigung über Entgelte sehe er nicht; eine ordnungsgemäß arbeitende Schiedsstelle werde die Verrechnung bereits erhobener Gebühren in ihrem Schiedsspruch berücksichtigen. Ein Vertreter der SPD-Fraktion wies ergänzend auf die Steuerungsfunktion des Gemeindekassenrechts hin, das übermäßige Gebührenerhebungen verhindere."
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass man bei der Beratung des Gesetzes davon ausging, dass dem Schiedsstellenspruch Rückwirkung zukommt, denn andernfalls würde sich die im Gesetzgebungsverfahren angesprochene Frage der Rückerstattung ggf. überzahlter Gebühren nicht stellen.
Der hier vertretenen Auslegung einer ex-tunc Wirkung des angefochtenen Schiedsstellenspruchs steht nicht entgegen, dass § 16 NRettDG rechtsverbindliche Interimslösungen mit Außenwirkung im Verhältnis zum Benutzer vorschreibt, denn diese Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz steht nach der gesetzlichen Konzeption in § 16 NRettDG unter der auflösenden Bedingung, dass eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 NRettDG nicht zustande kommt. Wenn eine solche aber durch den Schiedsspruch nach § 18 NRettDG rückwirkend zum 01.01.1993 rechtlich als existent gilt, ist die auflösende Bedingung eingetreten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Bestandskraft seiner ab 1993 erlassenen Gebührenbescheide für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes verweist, greift dieser Einwand zu kurz. Denn zum einen sieht die Rechtsordnung vor, dass der Erhebung von Benutzungsgebühren unter der Bedingung einer rückwirkend durch einen bestandskräftigen Schiedsspruch zustandekommenden Vereinbarung etwa gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 b NKAG i. V. m § 120 Abs. 2 Nr. 2, 3 AO durch Erlass entsprechender Nebenbestimmungen in den Gebührenbescheiden Rechnung getragen werden kann. Zum anderen kommt die vom Kläger angeführte Bestandskraft der Gebührenbescheide allein im Verhältnis des Klägers zum Benutzer als Bindungswirkung zum Tragen, die sich die Beigeladenen nicht zurechnen lassen müssen. Die Bestandskraft bezieht sich allein auf das durch den Gebührenbescheid geschaffene Verwaltungsrechtsverhältnis. Die materielle Bestandskraft der Gebührenbescheide bindet somit zweiseitig allein den Kläger und den Benutzer, ohne jedoch Auswirkungen auf die durch Schiedsspruch rückwirkend geregelte Kostentragungspflicht der Beigeladenen zu zeitigen.
Auch kann der Kläger der Geltung des Schiedsspruchs für vergangene Zeiträume zur Überzeugung des Gerichts nicht mit Erfolg kommunalverfassungsrechtliche Bedenken entgegenhalten. Denn durch diese Rückwirkung greift das NRettDG nicht in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung ein. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Beratungen des NRettDG darauf hingewiesen, dass diesbezüglich kommunalverfassungsrechtliche Bedenken unter rechtlichen Aspekten unbeachtlich seien. Die Materialien zum NRettDG enthalten dazu folgende Ausführungen (LT-Drs 12/3016, S. 3), denen sich das Gericht anschließt:
"Es sei zwar richtig, daß den betroffenen Gebietskörperschaften durch das Rettungsdienstgesetz eine neue Pflichtaufgabe zugewiesen werde und daß dies ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung sei, nämlich in das Recht der Gebietskörperschaft auf Abgrenzung des eigenen Wirkungskreises. Es handele sich aber um einen dem Gesetzgeber erlaubten Eingriff, der den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung nicht betreffe und auch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot nicht verletze. Denn seine Vorschriften seien, soweit sie den Entscheidungsspielraum der betroffenen Gebietskörperschaften einschränken, durchweg darauf gerichtet, die kommunenübergreifenden Interessen zu sichern, nämlich in ganz Niedersachsen einheitlich gestaltete und damit untereinander kooperationsfähige Rettungsdienste zu schaffen, die auch in ihrer Qualität nicht wesentlich voneinander abweichen."
Über die Frage der grundsätzlich möglichen rückwirkenden Geltung des Schiedsspruchs hinaus begegnet der Schiedsspruch unter Ziffer 1 bezüglich der darin enthaltenen Kostenansätze überwiegend keinen Bedenken.
Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass für die Rettungswache Tarmstedt 1993 weniger Kosten als 334.000 DM angefallen sind. Denn erst im gerichtlichen Verfahren hat sich herausgestellt, dass im Jahr 1993 die Rettungswache Tarmstedt noch von ehrenamtlichen Kräften betrieben wurde. Daher sind allein die Sachkosten für diese Rettungswache in Abzug zu bringen sind, die sich nach Auskunft des Klägers für das Jahr 1994 auf 14.912,46 DM beliefen. Da sich dieser Betrag aus den beiden Kostenfaktoren Personalkosten für ehrenamtliche Tätigkeit und Mietnebenkosten zusammensetzten, die weitgehend stabile Kostenfaktoren darstellen, ist das Gericht der Auffassung, dass dieser Betrag auch für das Jahr 1993 angefallen ist.
Diese Kosten für die Rettungswache Tarmstedt im Jahre 1993 in Höhe von 14.912 DM sind von den Gesamtkosten für den Rettungsdienst im Jahre 1993 in Höhe von 5.545.327 DM in Abzug zu bringen, denn nach dem gem. § 15 Abs. 1 S. 3 NRettDG zugrundezulegenden Maßstab eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes waren diese Kosten für die Rettungswache Tarmstedt im Jahre 1993 nicht erforderlich. Ein wirtschaftlich arbeitender Rettungsdienst hätte bei Einhaltung der Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD) die Rettungswache Tarmstedt im Jahr 1993 nicht betrieben, sondern den 1993 von der Rettungswache Tarmstedt mit Rettungsdienstleistungen versorgten Bereich von der Rettungswache Zeven aus bedient und zugleich den Bereich der Gemeinden Vahlde und Fintel nach Abstimmung mit dem benachbarten Rettungsdienstträger, dem Landkreis Soltau - Fallingbostel, über die Rettungswache Schneverdingen rettungsdienstlich abgedeckt.
Wie die von der WIBERA AG erstellte Tabelle (S. 60 des Gutachtens) zeigt, führt diese dort unter Fall 4 aufgeführte Konstellation im Vergleich zum Fall 3 in der Tabelle, der den Ist-Zustand im Jahre 1993 ausweist, im Bereich der Samtgemeinde Tarmstedt zu einem jährlichen Aufkommen von 21 Fällen, in denen der Rettungsdienst nicht innerhalb der von § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD vorgesehenen 15 Minuten am Ort des Notfalleinsatzes gewesen wäre. Berücksichtigt man aber zugleich, dass die Rettungswache Schneverdingen den Bereich der Gemeinden Vahlde und Fintel abdecken würde, käme es in diesem Bereich zu einer deutlichen Verringerung der Fälle, in denen der Rettungsdienst nicht innerhalb von 15 Minuten am Ort des Geschehens wäre, nämlich im Vergleich zum Ist-Zustand (Fall 3) mit 98 Fällen auf 40 Fälle. Insgesamt hätte sich bei Wegfall der Rettungswache Tarmstedt und gleichzeitiger Versorgung der Gemeinden Vahlde und Fintel durch die Rettungswache Schneverdingen (Fall 4) die Zahl der Notfälle, in denen die 15 Minuten - Grenze nicht einzuhalten gewesen wäre, im Jahr 1993 auf 3,8 % im Vergleich zu 4,8 % (Fall 3) unter Berücksichtigung des Rettungswachen - Ist-Zustandes im Jahre 1993 reduzierten. Dies hätte neben der Kostenersparnis von 14.912 DM für den Wegfall der Rettungswache Tarmstedt auch zu einer Verbesserung der Versorgung des Kreisgebietes insgesamt mit Rettungsdienstleistungen geführt.
Zwar lässt sich dem WIBERA-Gutachten auch entnehmen, dass der Wegfall der Rettungswache Tarmstedt zum einen zu einer Verschlechterung der rettungsdienstlichen Versorgung im Bereich der Samtgemeinde Tarmstedt führt und dass ohne eine entsprechende Kompensation in einem anderen Gebiet des Landkreises Rotenburg(Wümme) durch Kooperation mit der Rettungswache Schneverdingen die Grenze von 5 % der Fälle, in denen der Rettungsdienst den Notfall nicht innerhalb von 15 Minuten erreicht, mit 5,5 % überschritten wird (Fall 2 der Tabelle auf S. 60). Die Verschlechterung der rettungsdienstlichen Versorgung im Bereich der Samtgemeinde Tostedt führt jedoch durch die von Gesetzes wegen - wie noch auszuführen ist - gebotene Einbeziehung der Rettungsdienstleistungen der Rettungswache Schneverdingen bezogen auf das Kreisgebiet nicht zu einem Rückgang der Rettungsdienstleistungen. Vielmehr verbessert die Kooperation mit der Rettungswache Schneverdingen das Angebot an Rettungsdienstleistungen auf Kreisebene.
Den nachvollziehbaren Überlegungen des WIBERA-Gutachtens unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die Rettungswache Tarmstedt bedingt durch die Kooperation mit der Rettungswache Schneverdingen und der damit einhergehenden Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung in einem von der Rettungswache Tarmstedt nicht versorgten Gebiet nämlich im Bereich Vahlde/Fintel und damit verbundener Verbesserung des Rettungsdienstes - betrachtet man die Versorgung kreisweit - zu schließen, kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass dieses Modell zu Mehrbelastungen bei der Rettungswache Zeven geführt hätte. Denn ausweislich des WIBERA-Gutachtens wäre der Versorgungsbereich der Rettungswache Zeven ausgedehnt worden und ein zweiter Rettungswagen bei gleichzeitigem Wegfall des dort stationierten Krankentransportwagens vorzuhalten gewesen, ohne dass dadurch nach dem WIBERA-Gutachten Mehrkosten in der Rettungswache Zeven zu verzeichnen gewesen wären. Die dort vorzuhaltenden Rettungsdienstkapazitäten, wie sie das WIBERA-Gutachten vorschlägt, würden den Bereich der Samtgemeinde Tarmstedt mitversorgen. Weshalb es bei einer Umsetzung des WIBERA-Konzeptes für die Rettungswache Zeven mit einem zusätzlichen Rettungstransportwagen für die Tagesstunden unter Wegfall des Krankentransportwagens im Jahr 1993 dort zu einem Neubau der Rettungswache bzw. zu Umbaumaßnahmen der Rettungswache in Zeven hätte kommen müssen, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Gegen die Versorgung des Bereiches Fintel/Vahlde durch die Rettungswache Schneverdingen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Versorgung durch die Rettungswache Rotenburg insgesamt besser sei. Denn ausweislich des Vermerks des Klägers vom 06. August 1997 geht der Kläger selbst davon aus, dass ausweislich der Aufzeichnungen der Einsatzleitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr die Erfahrung zeigt, dass ausgehend von dem Ist-Zustand Fintel Ortsmitte und Vahlde in rund 16 bis 18 Minuten mit dem Rettungstransportwagen erreicht werden können, während Fintel Ortsmitte und Vahlde von der Rettungswache Schneverdingen in rund 12 bzw. 13 Minuten erreicht werden können.
Auch der Einwand des Klägers, dass sich eine solche Kooperation mit der Rettungswache Schneverdingen für das Jahr 1993 nicht hätte realisieren lassen, greift nicht durch. Gem. § 4 Abs. 2 S. 2 NRettDG sollen benachbarte kommunale Träger im Bereich des Rettungsdienstes zusammenarbeiten.
Diese Obliegenheit der Rettungsdienstträger zur Zusammenarbeit ist in § 2 Abs. 4 S. 1 BedarfVO-RettD für den Fall, dass Teile eines Rettungsdienstbereichs - wie hier - durch einen benachbarten Träger des Rettungsdienstes schneller versorgt werden können, dahingehend ausgestaltet, dass dies bei der Planung zu berücksichtigen ist. Nach § 2 Abs. 4 S. 2 BedarfVO-RettD sind die Bedarfspläne benachbarter Träger des Rettungsdienstes aufeinander abzustimmen. Daraus folgt, dass die Abstimmung benachbarter Rettungsdienstbereiche in den Fällen des § 2 Abs. 4 S. 1 (BedarfVO-RettD) nicht in das Belieben des Klägers gestellt ist, sondern eine Verpflichtung des Klägers wie auch des benachbarten Rettungsdienstträgers zur Optimierung des Einsatzes der Rettungsdienstkapazitäten in Versorgungsbereichen nahe der Grenze zum benachbarten Landkreis darstellt. Dieser Verpflichtung ist der Kläger für das Jahr 1993 angesichts eines für dieses Jahr fehlenden Bedarfsplanes nicht nachgekommen. Da damit nach der Rechtslage eine Verpflichtung zur Abstimmung des Einsatzes der Rettungsdienstkapazitäten im Bereich der Grenze zum Nachbarkreis gegeben ist, bestehen keine Bedenken, Rettungsdienstleistungen der Rettungswache Schneverdingen für den Bereich Vahlde/Fintel in die Überlegungen zur Organisation eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes, der die Bedarfsanforderungen beachtet, einzubeziehen und im Rahmen einer Kostenermittlung unter Wirtschaftlichkeitsaspekten in Ansatz zu bringen. Die Materialien zum Nds. Rettungsdienstgesetz zeigen, dass der Grundsatz der kreisübergreifenden Zusammenarbeit der Rettungsdienstträger in benachbarten Versorgungsbereichen nicht nur im Hinblick auf ein optimales Funktionieren des Rettungsdienstes, sondern auch unter wirtschaftlichen Aspekten geboten ist. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es (LT-Drs. 12/2281 S. 25):
"Wichtig ist zum optimalen Funktionieren und zur betriebswirtschaftlich vernünftigen Ausgestaltung, daß die Aufgabenträger von benachbarten Rettungsdienstbereichen zusammenarbeiten. Denn bei fehlender Zusammenarbeit kann es zur unwirtschaftlichen Bemessung der bedarfsgerechten Ausgestaltung kommen, so daß in der Folge die deshalb erhöhten Kosten von den Kostenträgern nicht anerkannt werden."
Wenn der Kläger jedoch von sich aus eine Abstimmung mit dem benachbarten Landkreis über Einsätze der Rettungswache Schneverdingen im Raum Fintel/Vahlde aus welchen Gründen auch immer nicht erzielen kann, kann dies unter Kostengesichtspunkten - wie die Materialien deutlich klarstellen - nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen.
Der im Schiedsspruch vorgenommene Abzug von Kosten in Höhe von 161.305 DM für nicht dem Rettungsdienst zurechenbare Kosten der Einsatzleitstelle ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Bezüglich der von der Beklagten angesetzten Kostenverteilung für die Einsatzleitstelle auf den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Verhältnis 60 zu 40 ist zunächst davon auszugehen, dass die Beklagte trotz der Orientierung an den Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes nicht verpflichtet ist, diese "auf Mark und Pfennig" zu ermitteln (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07. November 1997 - 7 L 7458/95). Der Schiedsspruch kann und muss insoweit nicht genauer sein als die bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 NRettDG zulässige Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren oder als eine solche Vereinbarung selbst (vgl. Nds. OVG Urteil vom 07. November 1997 - 7 L 7458/95). Auch unter Berücksichtigung einer Aufteilung der in der Einsatzleitstelle angefallenen Kosten in Vorhaltekosten und variable verursachungsabhängige Kosten ist der Kostenansatz im Schiedsspruch nicht zu beanstanden. Der Kläger hat diese Kostenaufteilung im Verhältnis 60 zu 40 nicht durch eine plausible Kostenrechnung substantiiert in Frage gestellt. Dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass der teure Einsatzleitrechner allein wegen des Rettungsdienstes angeschafft worden sei und für den Bereich der Feuerwehr nicht in dieser Form gebraucht werde, ist entgegenzuhalten, dass die insoweit berücksichtigungsfähigen (Abschreibungs-)Kosten gegenüber den weit höheren Personalkosten von ganz untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07. November 1997 - 7 L 7458/95). Auch die vom Kläger angeführte Berechnung der Kostenverteilung ausschließlich auf der Basis der Anzahl der Einsätze, die auf den Bereich der Feuerwehr bzw. auf den Rettungsdienst entfallen, überzeugt das Gericht nicht, denn für die tatsächliche Inanspruchnahme der gemeinsamen Leitstelle ist die Zahl der Einsatzfahrten als solche nicht hinreichend aussagekräftig. Entscheidend ist vielmehr, welcher - insbesondere personelle - Aufwand bei der Abwicklung der jeweiligen Einsätze in der Leitstelle entsteht. Dieser Aufwand ist jedoch, wie das Nds. OVG im Urteil vom 07. November 1997 - 7 L 7458/95 - festgestellt hat, im Bereich der Feuerwehr im Vergleich zum Rettungsdienst deutlich höher anzusetzen. Auf dieser Basis wird die von der Beklagten vorgenommene Kostenverteilung im Verhältnis 60: 40 zwischen Rettungsdienst und Feuerwehr den tatsächlichen Verhältnissen in der Rettungsleistelle im Jahr 1993 gerecht. Die Kostenverteilung zwischen Rettungsdienst und der Feuerwehr bewegt sich in anderen Regionen Niedersachsens in ähnlichen Größenordnungen. So liegt etwa bei der Stadt Wilhelmshaven und beim Landkreis Cuxhaven ebenfalls eine Verteilung der Personalleistung auf die Aufgabenbereiche Rettungsdienst und Feuerwehr im Verhältnis 60: 40 vor, beim Landkreis Osnabrück im Verhältnis 59: 41; beim Landkreis Verden 57: 43 und beim Landkreis Aurich im Verhältnis 55: 45 (Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07. November 1997)
Da sich das hier gefundene Verhältnis bedingt durch den dem Gericht vorgegebenen Streitgegenstand allein auf das Jahr 1993 bezieht, können daraus für die zwischen dem Kläger und den Beigeladenen streitigen Folgejahre nur beschränkt Folgerungen abgeleitet werden. Auch erscheint eine durch eine qualifizierte Kostenrechnung des Klägers untermauerte Änderung des Verhältnisses in der Kostenverteilung zwischen dem Rettungsdienst und dem Bereich der Feuerwehr für die Zeit ab 1994 nicht ausgeschlossen.
Die übrigen von der Beklagten vorgenommenen Abzüge von den Gesamtkosten sind aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen im Schiedsspruch verwiesen.
Da zwischen dem Kläger und den Beigeladenen - worauf sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben - auch die Notwendigkeit der Rettungswache Tarmstedt unter Kostengesichtspunkten für die Folgejahre ab 1994 im Streit steht, weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die auf dem WIBERA-Gutachten basierenden Überlegungen des Gerichts zur Rettungswache Tarmstedt zunächst allein für 1993 Geltung beanspruchen. Zum einen war das Gericht bedingt durch den Streitgegenstand gehindert, auch für die Zeit ab 1994 verbindliche Aussagen zur Notwendigkeit der Rettungswache Tarmstedt zu treffen. Zum anderen wird es für die Folgejahre diesbezüglich entscheidend darf ankommen, ob die vom WIBERA-Gutachten zugrundegelegten Zahlen zum Notfallaufkommen (vgl. Kap. 3.2), die sich auf das Jahr 1992 beziehen, auch für die Jahre ab 1994 Geltung beanspruchen können oder ob sich das Notfallaufkommen, das von den einzelnen Rettungswachen zu bewältigen ist, signifikant verändert hat. Für die Klärung dieser Frage bestand für das Gericht angesichts des Streitgegenstandes unter Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses ebensowenig Anlass wie bei der Überprüfung von Ziffer 4 des angefochtenen Schiedsstellenspruchs.
Ziffer 4 des angefochtenen Schiedsstellensspruchs, wonach der Kläger und die Beigeladenen die Gesamtkosten des Rettungsdienstes für die Jahre ab 1994 nach den Maßgaben des Schiedsstellenspruchs vom 20. Juni 1997 zu vereinbaren haben, ist nach Überzeugung des Gericht bereits wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Denn für den Kläger und die Beigeladenen bleibt völlig unklar, inwieweit die Ausführungen der Beklagten etwa in anbetracht einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich z.B. in einer Veränderung der Einwohnerzahl oder in einem veränderten Notfallaufkommen bei den verschiedenen Rettungswachen niederschlagen können, auch für die Folgejahre ab 1994 verbindlich sind. Für eine mangelnde Bestimmtheit des Beschlusses unter Ziffer 4 spricht auch, dass die Vollstreckbarkeit der Ziffer 4 nach Auffassung des Gerichts nicht gewährleistet ist. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger oder die Beigeladenen diese unter Ziffer 4 ausgesprochene Verpflichtung sollen vollstrecken können, wenn der jeweils andere sich weigert, eine Vereinbarung über die Gesamtkosten für die Jahre ab 1994 nach Maßgabe des Schiedsstellenspruchs zu treffen. Die mangelnde Vollstreckbarkeit wird auch daran deutlich, dass der Kläger und die Beigeladenen es - nach ihrer Auskunft in der mündlichen Verhandlung - versucht haben, die Gesamtkosten des Rettungsdienstes für die Jahre ab 1994 (bis 1997) zu vereinbaren, und sie nach erfolglosem Versuch erneut den Weg des Schiedsstellenverfahrens für diese Jahre beschritten haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 60.000,00 DM festgesetzt.
Leiner
Wermes