Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 06.08.2013, Az.: 1 Ws 439/13

Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung bei einem beharrlichen Entzug der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers durch den Verurteilten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
06.08.2013
Aktenzeichen
1 Ws 439/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 42329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2013:0806.1WS439.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 13.06.2013

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: OLG Oldenburg - 06.08.2013 - AZ: 1 Ws 438/13

In der Bewährungssache

betreffend pp.

Verteidiger: Rechtsanwalt Möckel, Giesenweg 1. 26133 Oldenburg,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 6. August 2013

durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven vom 13. Juni 2013, durch den die dem Verurteilten durch Urteil des Amtsgericht Aurich vom 26. März 2010 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist,

    aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven erlassene Sicherungshaftbefehl vom 7. Januar 2013 aufgehoben.

  3. 3.

    Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die dadurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.