Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.07.2013, Az.: 1 Ws 411/13
Verteilung der Kosten des Strafverfahrens unter Mittätern bei einer mittäterschaftlich begangenen Steuerhinterziehung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.07.2013
- Aktenzeichen
- 1 Ws 411/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 42007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2013:0711.1WS411.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 29.04.2013
Rechtsgrundlagen
- § 465 StPO
- § 466 S. 1, 2 StPO
Fundstelle
- StraFo 2013, 440
Amtlicher Leitsatz
Zur Kostenverteilung zwischen mehreren Verurteilten.
In der Strafsache
gegen pp.
Erinnerungsführer: vertreten von Rechtsanwalt Landowski, Oldenburg,
wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 11. Juli 2013
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 29. April 2013, durch den auf die Erinnerung des Verurteilten J. sie Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Oldenburg vom 21. Januar 2013 auf 12.189,69€ gekürzt worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Gründe
Das Landgericht Oldenburg hatte die Angeklagten mit Urteil vom 18. Oktober 2012, rechtskräftig seit dem 31. Oktober 2012 wegen Steuerhinterziehung bzw. versuchter Steuerhinterziehung verurteilt bzw. verwarnt und zudem die folgende Kostenentscheidung getroffen:
"Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Auslagen der Staatskasse, die jeder Angeklagte zu einem Drittel trägt."
Zur Begründung der Kostenentscheidung wurde auf §§ 465, 464d StPO Bezug genommen.
Gegen den Erinnerungsführer, den Verurteilten J., wurden von der Staatsanwaltschaft am 21. Januar 2013 Kosten in Höhe von insgesamt 36.329,07 angesetzt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
1. eine Gebühr für eine Verurteilung in Höhe von 120 € (KV Nr. 3110),
2. Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen zustehen in Höhe von 36.209,07 €.
Hinsichtlich der letzteren Summe ist der Erinnerungsführer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden. Den beiden weiteren Verurteilten sind keine Kosten in Rechnung gestellt worden, da diese zahlungsunfähig seien.
Auf die Erinnerung des Verurteilten J. hat die Kammer den Kostenansatz durch Beschluss vom 29. April 2013 auf 12.189,69 € gekürzt und zur Begründung ausgeführt, der Erinnerungsführer habe - neben der Gebühr von 120 € aufgrund der im Urteil bestimmten Auslagenverteilung nach Bruchteilen nur ein Drittel der unter Ziff. 2 aufgeführten Beträge, mithin 12.069,69 €, zahlen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Der Bezirksrevisor weist zwar in der Beschwerdeschrift zutreffend darauf hin, dass die drei Angeklagten wegen - jeweils mittäterschaftlich begangener - Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt bzw. verwarnt worden sind und dass sich somit die gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht aus §§ 465 Abs. 1, 466 S. 1 StPO ergibt. In diesem Fall sieht das Gesetz eine anderweitige Verteilung unter mehreren Angeklagten nur in § 466 S. 2 StPO für dort besonders bezeichnete Auslagen vor. Hingegen ist die vom Landgericht zur Begründung angeführte Regelung in § 464d StPO auf die Kostentragung mehrerer wegen derselben Tat Angeklagter nicht anwendbar (vgl. die Anwendungsfälle bei Meyer- Goßner, StPO, 56. Auflage, § 464d Rn. 2; KMR-Stöckel, § 464d Rn. 3). Sie dient vielmehr der Erleichterung der Bestimmung der Kostentragung dort, wo Auslagen unter mehreren Beteiligten aufzuteilen sind (vgl. Temming in Gercke pp., StPO, § 464d Rn. 1).
Gleichwohl hat die Kammer mit Urteil vom 18. Oktober 2012 eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostenentscheidung getroffen, die mangels Anfechtung wirksam ist.
Diese Kostenentscheidung ist - worauf das Landgericht in dem angefochtenen Bescheid zutreffend hinweist - bereits vom Wortlaut her eindeutig. Die Kammer wollte ersichtlich von der in § 466 StPO bestimmten Regelung, dass mehrere Verurteilte grundsätzlich als Gesamtschuldner haften, abweichen und die Auslagen auf die einzelnen Angeklagten "schuldangemessen" verteilen. Damit beinhaltet sie nicht nur eine Regelung der internen Kostenverteilung unter den Angeklagten, weil die Kammer für eine solche Bestimmung im Urteilstenor keine Veranlassung hatte.
Die Kostenentscheidung entspricht § 66 Abs. 8 GKG.