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§ 15 NJAG - Täuschungsversuch und Ordnungsverstöße

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. In schweren Fällen ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(2) Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung im Fall des Absatzes 1 Satz 3 innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(3) Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird ein Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen oder bleibt er ohne genügende Entschuldigung aus, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung nicht zu einem Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit, liefert er die Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab oder wird er nach Absatz 3 von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so wird die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet.

(5) Bei wiederholten Verstößen nach Absatz 1, 3 oder 4 gilt die Prüfung als nicht bestanden.